Titel ändern

  • Ich zahle Kindesunterhalt, kann aber seit längerer Zeit nicht den vollen Betrag zahlen, weil ich zu wenig verdiene.Jetzt möchte ich den Titel ändern lassen, damit keine weiteren Schulden auflaufen.
    Die Kindsmutter ist einverstanden.
    Wo können wir das machen lassen und wie könnte der Wortlaut sein?
    Kommen Kosten auf mich zu?
    Danke

  • Hey Ololito,


    Um Dir eine Antwort zu geben müßte Ich wissen um was für einen Titel es sich handelt?


    Jugendamturkunde,Notarurkunde oder Gerichtsurteil?


    -Jugendamtsurkunden wären auf dem Jugendamt abzuändern, ohne Kosten.
    Hierfür müssten KM und KV auf das JU und die Mutter muß einer Abänderung zustimmen, der Jugendsamtmitarbeiter kann den laufenden Titel dann ändern.


    -Notarurkunde muß auch beim Notar wieder geänder werden, gleiches Spiel wie beim Ju, allerdings will der bestimmt auch etwas Geld.


    -Tja bei ner Gerichtsurkunde, geht das nur über Abänderungsklage hier für ein Anwalt ran.
    Es gäbe aber noch die Möglichkeit über eine Verzichtserklärung der Mutter,


    Darin müßte die Mutter erklären das Sie keine weitern Ansrüche ab Datum XXXXX aus der Urkunde XXXX über einen Betrag( denn Ihr dann aushandelt) erhebt.


    gruß Sundown

  • Es handelt sich um eine Urkunde vom Jugendamt.
    Das Problem ist der Betrag, den man festsetzen sollte.
    Der hat sich in den letzten zwei Jahren zweimal geändert und kann sich demnächst wieder ändern.
    Wenn ich da einen zu hohen Betrag festgesetzt hätte, hätte ich nicht zahlen können.
    Gibt es keine Formulierung in Richtung jeweiligem Verdienst
    und dass darüberhinaus keine Schulden entstehen?
    Danke

  • Die Kindsmutter wäre einverstanden.


    Könnte man folgende Formulierung verwenden?
    Herr............verpflichtet sich, den gesetzlichen Vorschriften, der Düsseldorfer Tabelle und dem Selbstbehalt entsprechend,
    bis zur Volljährigkeit Kindesunterhalt zu zahlen.
    Ihm dürfen daraus im Mangelfalle keine Schulden entstehen.


    Danke

  • Hallo ololito,


    es ist vom Gesetzgeber nicht angedacht, dass Unterhaltszahlungen auch über eine Kreditaufnahme (Kontoüberziehung) zu leisten wären, wenn andererseits die Grenze des Selbstbehalts bereits erreicht ist. Du solltest der Behörde Deine Einkommensverhältnisse offenlegen um eine Reduzierung der Unterhaltszahlungen zu erwirken, selbst wenn dabei die Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle unterschritten würden.
    Du brauchst Dich hierfür nicht erneut verpflichten, wozu Du ohnehin verpflichtet bist. Das Ganze läßt sich in einem persönlichen Gespräch mit oder einem formlosen Brief an die Behörde nebst Beilage Deiner Einkommensnachweise klären.


    Gruß Gawain

  • Hallo Ololito,


    Gawain meint selbstverständlich das Jugendamt.


    Wenn Die Kindesmutter einer Neuberechnung zustimmt, gibts Du deine Unterlagen dem Sachbearbeiter des Ju, dieser Rechnet dann die Summe aus bis zu welchem Betrag Du Unterhalt leisten kannst.


    Gruß Sundown

  • Das war meine letzte Frage


    Könnte man folgende Formulierung verwenden?
    Herr............verpflichtet sich, den gesetzlichen Vorschriften, der Düsseldorfer Tabelle und dem Selbstbehalt entsprechend,
    bis zur Volljährigkeit Kindesunterhalt zu zahlen.
    Ihm dürfen daraus im Mangelfalle keine Schulden entstehen.

  • Hallo ololito,


    richtig was sundown schreibt, ich meinte das Jugendamt.
    Das von Dir aufgesetzte Schreiben erübrigt sich. Du verpflichtest Dich darin, wozu Du ohnehin verpflichtet bist. Um besagten Mangelfall zu vermeiden, bist Du ja gewillt, die Höhe des künftigen Unterhalts neu berechnen zu lassen.

  • Ich glaube es versteht hier niemand so recht, worum es Dir geht.
    Wo laufen denn diese Schulden auf, von denen Du sprichst? Beim Jugendamt oder auf Deinem Konto?
    Schwankt denn Dein Einkommen Monat für Monat so krass, dass man keinen Betrag festlegen kann?

  • Hallo ololito,


    ich hoffe das Folgende hilft Dir weiter:


    •Abänderungen des Titels nach unten (zum Beispiel wegen weggefallenem Einkommen oder weil das Kind begonnen hat, eigenes Geld zu verdienen) sind nur noch auf dem langwierigen Gerichtsweg möglich, sofern die Unterhaltsgläubigerin nicht freiwillig zustimmt. Dabei wird immer zu Ungunsten des Verpflichteten entschieden, bis zu sechs Monaten Arbeitslosigkeit oder länger kann beispielsweise als vorübergehender Zustand gewertet werden, während dem der Verpflichtete den Unterhalt in unveränderter Höhe aus seinen Ersparnissen bestreiten muss - unabhängig davon, ob er überhaupt welche hat.
    •Titel ohne ausdrückliche Befristung sind 30 Jahre lang gültig, um sie aus der Welt zu schaffen müssen sie im Original freiwillig zurückgegeben oder mittels Gerichtsklage ausser Kraft gesetzt werden. Ist ein Titel einmal unterzeichnet, lässt sich daran ohne Zustimmung der Unterhaltsgläubigerin nichts mehr ändern, insbesondere lässt sich nachträglich keine Befristung eintragen!


    Gruß Gawain

  • Ich stelle noch einmal die Frage, ob man den Titel ähnlich verfassen kann:


    Herr............verpflichtet sich, den gesetzlichen Vorschriften, der Düsseldorfer Tabelle und dem Selbstbehalt entsprechend,
    bis zur Volljährigkeit Kindesunterhalt zu zahlen.
    Ihm dürfen daraus im Mangelfalle keine Schulden entstehen.

  • Wenn Du das, was ich Dir in meinem vorangegangenen Beitrag reinkopiert habe, sorgfältig gelesen hättest, dann wäre Dir bewusst, dass Du in einer vorübergehenden Notlage sogar verpflichtet bist, den Unterhalt in unveränderter Höhe aus Deinen Ersparnissen zu bestreiten, unabhängig davon, ob Du welche hast.


    Ich halte dies persönlich zwar für Unsinn, aber ich kenne auch nicht die Hintergründe, wie es zu diesem Titel überhaupt kam.
    Zusammenfassend gesagt: Mehr als den Betrag wirst Du an diesem Titel nicht ändern können und auch dies setzt das Einverständnis der Unterhaltsgläubigerin voraus, wobei mir nicht klar ist, ob diese die Kindesmutter in Vertretung des Kindes ist, oder gar das Jugendamt.

  • Hallo,


    also wenn die Km doch sowieso zustimmt auf einen niedrigern Betrag wieso dann überhaupt noch ein Titel, eine einfach Zahlungsvereinbarung würde genügen.


    @ Gawain
    Das JU muß das Titulieren was KM und KV vereinbaren, die haben gar kein Recht sich da einzumischen. Die KM muß nur die Beistandschaft beenden dann können die beiden machen was Sie wollen.

  • Die Kindsmutter ist einverstanden, habe ich auch schon geschrieben und Unsinn kann es nicht sein, wenn man in 5 Jahren 3 Jahre arbeitslos ist und danach aufgrund Zeitarbeit drei unterschiedliche Stellen mit jeweils niedrigem Lohn hat.
    Im Kreis Recklinghausen z. B. gibt es über 11 % ALG II Empfänger.


    Nur mal nebenbei:
    Rund 5 Mio Deutsche haben einen 400 E Job.
    2, 2 Mio Minijob.
    900000 Deutsche arbeiten bei einer Zeitarbeitsfirma.
    Das ist die Realität des Aufschwunges.

  • sundown


    Da magst Du recht haben, dass das Jugendamt jenen Betrag tituliert, den die beiden Kontrahenten vereinbart haben, aber ololito geht es nicht um den Betrag, er will für den Fall einer Notlage keine Schulden machen müssen. So wie ich aber gelesen habe, müsste er diese machen, wenn der Unterhalt tituliert ist.


    Ich stimme Dir zu, dass eine Vereinbarung der Beiden genügt, aber scheinbar sind sie sich irgendwann einmal ins Gehege gekommen, sonst bedürfte es nicht eines solchen Titels.


    ololito


    Wenn die Kindesmutter ohnehin mit dem Wortlaut Deines Entwurfs einverstanden ist, warum hebt ihr dann nicht diesen Titel grundsätzlich auf?

  • Weil sie z b mit dieser Formulierung einverstanden wäre:


    Herr............verpflichtet sich, den gesetzlichen Vorschriften, der Düsseldorfer Tabelle und dem Selbstbehalt entsprechend,
    bis zur Volljährigkeit Kindesunterhalt zu zahlen.
    Ihm dürfen daraus im Mangelfalle keine Schulden entstehen.

  • Und gerade dieser letzte Satz...


    Zitat

    Ihm dürfen daraus im Mangelfalle keine Schulden entstehen.


    ist mit einem Titel nicht vereinbar, so verstehe ich die Sache.
    Das, was Du anstrebst wäre eine Vereinbarung zwischen euch beiden, was allerdings voraussetzt, dass der Titel von Der Kindesmutter an Dich zurückgegeben wird und sich damit erledigt hat.