Unterhalt von Großeltern

  • Hallo, ich habe 2 Söhne 12 und 9 Jahre. Ich bin seit 2003 geschieden.Mein Ex-Mann zahlte mir in der ganzen Zeit 88 Euro für meine Jungs. Vom Amt bekomme Ich nichts mehr. Nun mußte Ich Strafanzeige stellen gegen Ihn. Meine Frage ist ob die Eltern von Ihm Unterhalt zahlen müssen. Sein Vater arbeitet noch und verdient recht gut, die Mutter ist Rentnerin. Was muß Ich tun um die Eltern zu verdonnern oder geht das durch die Strafanzeige von allein. Wir haben seit 2,5 Jahren kein Kontakt zum Vater der Kinder mehr.

  • Hallo, danke für eure Antworten. Meine Eltern können beide keinen Unterhalt für die Jungs zahlen. Meine Mutti ist seit Jahren arbeitslos und mein Vati bekommt Rente.Bleiben nur meine Ex-Schwiegereltern, die übrigens auch nicht arm sind, den würden die 322 bzw.376 Euro nicht weh tun. Muß Ich gegen die Klagen oder reicht Aufforderung von meiner Anwältin.Ich möchte ja nur das was meinen Söhnen zusteht, mehr will Ich nicht, seh aber auch nicht ein das Ich keinen Unterhalt bekomme und der macht sich ein schönes leben (mein EX).

  • auf die Idee einer Sippenhaft zu kommen, finde ich äußerst suspekt
    Stell Dir vor, später kommt die Frau oder der Mann Deines Kindes zu Dir oder andere Gläubiger und wollen ,dass Du für alles von Deinem dann erwachsenen Kind gerade stehst und zahlst?!


    Mag sein, dass Dich das Verhalten des Vaters ärgert, aber die Eltern mit reinziehen zu wollen, funktioniert nicht.


    Und ob das Schreiben einer Anwältin ausreicht, wird die Anwältin am besten beurteilen können, da sie den Sachverhalt genau kennt. Wenn der Vater natürlich nicht reagiert und, eventuell strafbar, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wird wohl ein Prozess unumgänglich sein.

  • und nochmal, es besteht kein Anrecht auf Unterhaltszahlungen der Großeltern für die Kinder. Weder dein Eltern noch die Eltern des Vaters, egal wieviel Geld sie auch haben mögen können unfreiwillig vor Gericht auf Unterhalt für die Enkelkinder verklagt werden!!!!!

  • du irrst dich, salle, so einfach ist die rechtslage nicht


    § 1601 BGB:


    Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.


    § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger:


    (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
    (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
    (3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 2Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.

  • Hier ein Fallbeispiel....ich hätte nicht gedacht, dass dies grundsätzlich möglich ist. Scheint aber in der Praxis eher schwierig zu sein, den Unterhalt von den Großeltern einzuklagen.


    Ich finde es ehrlich gesagt unmöglich, dass es überhaupt geht!





    Die Eheleute G sind stolze Großeltern ihres Enkels E. E stammt aus der gescheiterten Ehe ihres Sohnes S. Der Sohn S muss für E einen monatlichen Kindesunterhalt bezahlen. Jedoch kommt S seiner väterlichen Unterhaltspflicht nicht nach, so dass er von einem Gericht zur Zahlung des Unterhalts verurteilt wurde. Aber auch dann zahlte S nicht freiwillig, so dass die Mutter von E ein Vollstreckungsverfahren gegen S eingeleitet hat, aber auch dieses war erfolglos, da sich herausgestellt hat das S leistungsunfähig ist.


    Das Enkelkind E möchte nicht auf Unterhalt verzichten und verklagt seine Großeltern auf Zahlung des Unterhalts anstelle von S.


    Ist das möglich ?


    Bedeutung für die Praxis


    Das es einen Eltern-Kind-Unterhalt gibt ist allgemein bekannt. Durch die Thematisierung in Presse und Rechtsprechung in den letzten Jahren, ist es mittlerweile auch geläufig, dass die erwachsenen Kinder für ihre bedürftigen Eltern bei Anfallen von Heim- und Pflegekosten zahlen müssen. Das aber Großeltern für ihre Enkel zur Zahlung verpflichtet sind, wenn das eigene erwachsene Kind nicht zahlt, erscheint doch eher ungewöhnlich.


    Dies ist aber dann möglich, wenn sich die Kombination ergibt, dass die Eltern der Enkel in Trennung oder Scheidung leben und aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sind, für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Die Großeltern sind entweder berufstätig oder beziehen eine Rente, so dass diese über ein monatliches Einkommen verfügen. In Anbetracht der Tatsache, dass man als Großeltern in einem Alter ist, in dem man seine finanzielle Lebensplanung abgeschlossen hat, mag es für manchen eine Belastung sein, wenn er auch noch den Unterhalt für seine Enkel tragen muss. Nicht zu vergessen, dass es sich hier um einen finanziellen Posten handelt, der mit Sicherheit nicht im vornhinein einkalkuliert war.


    Entscheidung


    Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie gesetzlich einander zu Leistung von Unterhalt verpflichtet.


    In gerader Linie miteinander verwandt zu sein, heißt, dass die eine Person von einer anderen abstammt. So sind die Großeltern mit ihren Kindern und deren Kindern ,also ihren Enkeln in gerader Linie miteinander verwandt. So sind innerhalb der Verwandtschaftlinie der nähere Verwandte vor dem entfernteren Verwandten zur Leistung des Unterhalts verpflichtet. Ist der nähere Verwandte nicht in der Lage den Kindesunterhalt zu erbringen, so haftet der nachrangige Verwandte für diesen Unterhalt. Die Haftung des nachrangigen Verwandten nennt man wegen dieser gesetzlich festgelegten Rangfolge Ersatzhaftung oder Ausfallhaftung.


    Da nun feststeht, dass die nachrangigen Verwandten, also die Großeltern im Rahmen der Ersatzhaftung den Enkeln gesetzlich zur Zahlung eines Unterhalts verpflichtet werden können, stellt sich die Frage, ob die Großeltern den Unterhalt in der gleichen Höhe wie die Eltern des Kindes zahlen müssen.


    Dazu soll zuerst aufgezeigt werden, wie die Höhe des Unterhalts im Allgemeinen berechnet wird.


    Grundsätzlich wird der Unterhalt unter Berücksichtigung des Selbstbehalts geleistet. Der Selbstbehalt umfasst nur Mittel, die der Unterhaltspflichtige zur angemessenen Deckung seiner Lebensstellung, also dem allgemeinen Bedarf entsprechend, benötigt. Die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen verbleibendende Selbstbehalts wird in den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte festgelegt. Allerdings wird in diesen Richtlinien nur das vorrangige Verwandtschaftverhältnis berücksichtigt.


    Der Selbstbehalt darf bei der Ermittlung des Unterhalts nicht unterschritten werden, dies ist ein Betrag der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall zusteht. Dies hat dann zur Folge, dass derjenige unter Umständen einen höheren Unterhalt zahlt, der einen geringen Selbstbehalt, aber dafür ein im Verhältnis hohes Einkommen hat, als derjenige der einen hohen Selbstbehalt hat.


    Da der Vater des Kindes in dem vorliegenden Fall aufgrund seiner Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist den Kindesunterhalt zu zahlen, greift die Ersatzhaftung der G gem.§§ 1607 Abs. 2 i.V.m. 1603 Abs. 1 BGB.


    So stellt sich die Frage, ob die G als Großeltern eine Unterhaltspflicht in der gleichen Höhe haben wie der S oder ob sie weniger als S zahlen müssen.


    Der S muss als Vater des E grundsätzlich sein monatliches Einkommen für den Kindesunterhalt einsetzen. Er muss unter Umständen seine Lebensverhältnisse anpassen, da er verpflichtet ist für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen. Diese Verpflichtung ist im Grunde so streng, dass der unterhaltsleistende Elternteil alles erdenkliche leisten muss, um damit das Einkommen des Kindes zu sichern.


    Dagegen sind die G nur im Rahmen der Ersatzhaftung unterhaltspflichtig.


    * Dies bedeutet, dass Ihnen ein höherer Selbstbehalt zugebilligt wird als dem vorrangigen Verwandten S. Denn die gesteigerte Unterhaltspflicht besteht nur in dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, nicht aber in den Fällen der Ersatzhaftung, also Großeltern/Enkel.
    * Die G sind nicht verpflichtet, bei ihrer Lebensplanung eine Inanspruchnahme, die der natürlichen Gernerationenfolge widerspricht zu berücksichtigen. Denn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme befinden sich die Großeltern regelmäßig in einer Situation, die es ihnen nicht erlaubt, durch weitere Unterhaltszahlungen eintretenden Einkommensausfälle anderweitig zu kompensieren.
    * Die Großeltern brauchen im Gegensatz zu den Eltern der Enkel, keine spürbaren und dauerhaften Senkung ihres einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinnehmen, soweit sie keinen unangemessenen Aufwand dafür betreiben müssen. Dies hat dann zur Folge, dass die Großeltern für die Berechnung des Kindesunterhalts Positionen abziehen dürfen, die die vorrangigen Verwandten nicht abziehen dürfen.
    * So darf zum Beispiel eine teure Wohnung beibehalten werden, da es niemand zugemutet werden kann, im Alter noch einmal umzuziehen oder es dürfen zum Beispiel Kredite für einen PKW abgezogen werden, wenn und soweit der Kredit sich im Verhältnis zu dem vorhandenen Einkünften in einer angemessenen Höhe hält und die Verpflichtung bereits eingegangen wurde, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit rechnen brauchte, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.
    * Bei der Berechnung des Unterhalts, den G zahlen müssen ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Ersatzhaftung handelt. Großeltern müssen regelmäßig nicht damit rechnen, dass sie für den Unterhalt Ihrer Enkel in Anspruch genommen werden, da meistens das Einkommen der Eltern ausreicht, den Unterhaltsbedarf der Enkel zu decken. Deshalb können Großeltern grundsätzlich freier über ihre Einkünfte und deren Verwendung disponieren.
    * Es muss auch berücksichtigt werden, dass die G bereits in einem Lebensalter befinden, in dem sich die Lebensverhältnisse bereits längerfristig dem Einkommensniveau angepasst haben. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass die Inanspruchnahme der Großeltern nicht der natürlichen Generationenfolge entspricht. Hinzu kommt, dass es schwierig ist in diesen Fällen den Eigenbedarf der Großeltern zu ermitteln, da dieser auch nicht in den Leitlinien der Oberlandesgerichte festgelegt wurden.


    G müssen die Unterhaltspflicht auch nicht einfach hinnehmen. Immerhin hat E auch noch die Großeltern mütterlicherseits. So können G die Großeltern mütterlicherseits auf Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation verklagen. Da G neben den Großeltern mütterlicherseits gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB in Form einer Teilschuld anteilig haften.


    Somit haben G einen Auskunftanspruch gem. § 1606 BGB gegenüber den Großeltern mütterlicherseits, mit dem Ziel über die Einkommensverhältnisse dieser Großeltern Informationen zu erlangen, um sie unter Umständen in die Ersatz-oder Ausfallhaftung miteinzubeziehen.

  • Kurze Bemerkung:


    Macht sogar irgendwie Sinn das soetwas möglich ist und zwar aus folgendem Aspekt heraus:


    Großeltern haben ja auch grundsätzlich ein Umgangsrecht mit den Enkeln das vergessen aber Mütter von Scheidungskindern hinsichtlich der Großeltern Väterlicherseits ganz gerne (anders herum geht's selbstverständlich auch) und wenn das möglich ist ergibt sich daraus für mich:


    Wer Rechte hat, hat auch Pflichten!


    Gruß

  • Hallo Ines !


    Kurz, knapp, ehrlich!!


    Du begibst Dich da auf ein so beschissenes Niveau, sorry aber typisch Frau "Kohle, Kohle, Kohle!"


    Als ob das immer das Wichtigste ist - und dann die Begründung das der Ex sich nen schönen Tag macht!


    Sorry aber da fällt mir echt nicht mehr viel zu ein! Denke das Du auch das Umgangsrecht der Großeltern blocken würdest, so schätze ich Dich nach diesem Tread hier ein!


    Was haben manche Menschen für Probleme!



    Na dann viel Erfolg!

  • Na na Horst.


    Es ist nun mal so das sie VERPFLICHTET ist sich den Unterghalt notfalls einzuklagen. Ich musste auch für meine Tochter Unterhalt beantragen. Allerddings wäre ich nicht im traum auf die Idee gekommen ihre Großeltern zu belangen auch wenn beide gut verdienen.



    Hallo Ines.


    Ich frage mich warum du seine Eltern belangen willst. Und dein Hinweiß darauf das sein Vater ja gut verdienen würde und die Mutter ne gute Rente bekommt läßt dich nicht besser aussehen. Ich habe verständnis das du das Geld willst das deinen Söhnen zusteht. Aber nicht dafür das seine Eltern jetz seine Suppe auslöffeln sollen. Warum gehst du denn nict zur Unterhaltsvorschußkasse? Die holen sich das Geld dann schon von IHM wieder.


    mfg Jea

  • Ja gut aber der kleinere der beiden hat da noch anspruch. Ist es denn schon zu einem Gerichtsbeschluß gekommen? Und wenn ja was besagt dieser? Wenn Gericht entscheidet das er zahlen muss und er es nicht macht würde ich Antrag auf Pfändung stellen.

  • Ja aber genau das selbe wird mir in ein paar Jahren auch ins Haus stehen. Dennoch würde ich ihre Großeltern nicht dazu verdonnern wollen. Denn nicht sie haben meine Tochter gezeugt sondern mein Ex und ich. Also wenn er nicht zahlen kann dann muß ich ihren Unterhalt eben allein bestriten. Aber das ist eben nur meine Ansicht der Dinge und jeder hat eben seine eigene.


    Mfg Jea

  • an Horst: ich glaube kaum, dass es immer nur um Kohle geht und Frauen geldgeil sind....aber irgendetwas müssen die Kinder essen und anziehen. Wie du schon sagtest wer Rechte hat, hat auch Pflichten. Dies trifft auch auf den Kindsvater zu. Frau soll sich krumm machen, die Kinder alleine erziehen und Vater macht sich ein schönes Leben oder wie?


    Bei den Großeltern sieht das wieder ein wenig anders aus, denn schließlich haben die nicht entschieden, dass nun ein Enkel gezeugt werden soll.

  • Ich möchte auch nochmal auf diesen Abschnitt verweisen. Deine Eltern können somit auch belangt werden.



    G müssen die Unterhaltspflicht auch nicht einfach hinnehmen. Immerhin hat E auch noch die Großeltern mütterlicherseits. So können G die Großeltern mütterlicherseits auf Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation verklagen. Da G neben den Großeltern mütterlicherseits gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB in Form einer Teilschuld anteilig haften.


    Somit haben G einen Auskunftanspruch gem. § 1606 BGB gegenüber den Großeltern mütterlicherseits, mit dem Ziel über die Einkommensverhältnisse dieser Großeltern Informationen zu erlangen, um sie unter Umständen in die Ersatz-oder Ausfallhaftung miteinzubeziehen.