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Unterhaltsvorschußzahlung für halben Monat, wenn Kinder halben Monat bei Mutter?

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  #1  
Alt 20.12.2009, 13:35
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Registriert seit: 25.06.2009
Beiträge: 25
Standard Unterhaltsvorschußzahlung für halben Monat, wenn Kinder halben Monat bei Mutter?

Hallo einen schönen guten Tag auch,
hat jemand brauchbare Infos für mich, in folgender Sache:

Ich bin ALGII-Bezieher, seit kurzem Bedarfsgemeinschaft mit 2 Kindern, die knapp die Hälfte des Monats bei mir sind. Bis vor kurzem (bis zu meiner Antragsstellung für Leistungen für die Kinder) erhielt die Mutter (keine ALG-Bezieherin) Unterhaltsvorschuß, welcher nun (nicht durch Bescheid) gestrichen wurde.
Ich weiß, daß beide Leistungen zusammen (also U-Vorschuß und ARGE-Leistungen für die Kinder - in voller Höhe) nicht möglich sind.

Aber: Ich erhalte ja Leistungen nicht für den kompletten Monatszeitraum. Da müßte das JA doch dann zumindest die Hälfte des Vorschusses an die Mutter zahlen, da die Kinder ja (etwas mehr als) einen halben Monat bei ihr leben??!!

Oder sehe ich da was falsch?
Danke für eine Antwort
__________________
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  #2  
Alt 21.12.2009, 15:14
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Registriert seit: 07.10.2009
Beiträge: 36
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Hallo!

Richtlinie UVG:

1.3.4. Sonderfälle, in denen der Lebensmittelpunkt des Kindes nicht eindeutig zuzuordnen ist

Ist in den Fällen der Nr. 1.3.1 Abs. 3 nicht eindeutig festzustellen, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, ist der Anspruch auf UV-Leistung auszuschließen, wenn das Kind regelmäßig drei bis vier Tage in der Woche jeweils bei jedem der Elternteile lebt.

Das Gleiche gilt, wenn die tatsächliche Personensorge unter den Eltern gleichmäßig verteilt wird, z.B. wenn das Kind jeweils wöchentlich von einem zum anderen Elternteil wechselt.


In eurem Falle gibts also keinen Anspruch auf UV.

Gruß
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  #3  
Alt 22.12.2009, 01:07
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Registriert seit: 25.06.2009
Beiträge: 25
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Danke für die Antwort.

"Richtlinie UVG: 1.3.4." habe ich mal gegoogelt aber noch nichts gefunden, gibt es da eventuell auch unterschiedliche Richtlinien in den Bundesländern?
Du hast geschrieben: "...wenn die tatsächliche Personensorge unter den Eltern gleichmäßig verteilt wird...". Da würde mich interessieren, was das ganz genau heißt. Also gleichmäßig wäre halber Monat Vater/halber Monat Mutter, aber wenn es beispielsweise eine Relation ist 12/18 Tage...?
Ob die Jugendämter da Spielräume haben, wenn sie beispielsweise die finanzielle Situation der (keine ALG-Leistungen erhaltende) Mutter in Augenschein nehmen und diese Situation eine Vorschußzahlung rechtfertigt?
Naja ich weiß es demnächst und gebe meine Informationen dann hier weiter.
Gruß
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  #4  
Alt 22.12.2009, 09:25
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Registriert seit: 07.10.2009
Beiträge: 36
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Hallo nochmal!

Ein wenig erübrigt sich deine Frage beim genauen lesen der Richtlinie. Es kommt nicht auf die genau hälftige "Aufteilung" des Kindes an.

Eine Berücksichtigung der finanziellen Situation kann es nicht geben, das Unterhaltsvorschussgesetz regelt den Sachverhalt abschliessend.

Die Richtlinien gelten in jedem Bundesland, das UVG ist ein Bundesgesetz. (Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung Herausgeber: Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend), findet man übrigens auch bei Google...

Viele Grüße
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