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#1
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Hallo,
vielleicht kann mir jemand weiterhelfen und meine Frage beantworten! Ich erhalte seit etwa Oktober 2007 ALG II, Ende Dezember kam mein Sohn zur Welt und ich habe über das Jugendamt meinen Kindesunterhalt vom Vater (da ich alleinerziehend bin) geltend gemacht. Die ARGE hat mir UVG als Einkommen angerechnet, da der Vater erst seit Anfang Mai den Unterhalt zahlt. Ich habe kein UVG beantragt, da ich ja Geld vom Vater wollte. Es war ein Fehler von mir, da mir auch, im ganzen Babystress nicht bewußt war, daß mir 125 € im Monat fehlen, die mir keiner - und nun meine Frage - die ARGE zurückzahlt?! Ich hatte ja das Jugendamt, den Beistand damit beauftragt, den Unterhalt einzutreiben. Vielen Dank! Katharina |
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#2
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Hallo,
die Arge wird dir leider nicht die 125,00€ monatlich erstatten. Der Beistand des Jugendamtes ist etwas anderes als die UVG Stelle. Man hätte zwar dort darauf hinweisen können das Anspruch auf UVG besteht ist aber rein rechtlich nicht dazu verpflichtet. Im nachhinein lässt sich leider nichts an der Situation ändern...das Geld ist futsch bzw. es besteht wahrscheinlich bereits ein Titel gegen den Vater. |
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#3
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Wir die Unterhaltszahlung vom Vater als Einkommen gerechnet? Auf meinem Berechnungsbogen steht nichts. Katharina |
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#4
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Hallo Katharina,
bitte noch mal zur verständigung: die ARGE hat Unterhaltsvorschuss als Einkommen angerechnet obwohl du diesen weder bezogen noch beantragt hast?? Wenn dem so ist, dann bitte umgehend einen Überprüfungsantrag (da ich davon ausgehe das die Widerspruchsfrist schon abgelaufen ist) stellen. Die ARGE kann KEIN Einkommen anrechnen was nicht da ist!!!!!!! Zum Mai hat der Kindesvater die Unterhaltszahlung für das Kind aufgenommen. Unterhaltszahlungen stellen nach dem Sgb II Einkommen dar.Demnach ist dies Einkommen des Kindes. LG Kätzchen
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar! www.sozialer-brennpunkt.de |
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#5
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Hallo Kätzchen 35!
leider nicht richtig Deine Annahme das, wenn man etwas nicht in Anspruch nimmt die ARGE dafür nichts gegen rechnen darf. Im Sozialgesetz steht das jeder zunächst einmal aus eigenen Mitteln den Lebensunterhalt zu bestreiten hat. Die Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater sind also eine anrechenbare Größe die die Mutter geltend machen kann und damit ist es Rechtens wenn die ARGE diesen Betrag verrechnet, denn wenn die Kindesmutter diese Möglichkeit nicht nutzt ist es Ihr eigenes Verschulden. Hört sich sicherlich hart an und ist nach meinem Rechtsempfinden absolut assozial. Menschen denen, man fehlende Qualifikationen nachsagt vorhalten das sie sich mit derartigen Bestimmungen zukennen haben, abe rall dies zeigt doch nur eines, es ist nicht sehr weit hin mit der Verpflichtung des Staates gegenüber seinen Bürgern. Das ist typisch Intelligenz und kommt nicht zuletzt aus dem Elite Gequassel von Jura-Professoren! Für mich haben da einige Leute ganz dicke Komplexe und da hilft auch kein Beleg eines Studiums irgendwelcher Art. Hier mangelt es einfach am Selbstverständnis für die Allgemeine soziale Verantwortung, die man beim Ego-Wettbewerb um die besten Positionen sicherlich nicht vermittelt bekommt. Gruß |
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#6
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Jetzt weiß ich auch nicht. Mir stehts bis oben hin... Mein Konto ist kein Dauerlutscher...
Ich glaub, ich geh zum Anwalt, hab da kostenlose Beziehungen. Das hätte ich viel früher machen sollen, rein wegen der Auskunft - aber - ich bin Mama zum ersten Mal, die machen einen wirklich zu einem Hilfsbedürftigen. Ich hoffe ich komm so weiter! Ich danke für Eure Antworten!!! Schönen Abend Katharina Stöger |
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#7
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Hallo Horst,
Nach nochmaligem Schlaulesen, ist es so das Leistungen nach dem UVG Vorrang haben vor dem SGB II haben. Allerdings hätte die Behörde auch darauf hinweisen müssen, bzw. hinwirken müssen das diesbezüglich ein Antrag gestellt werden muss. Hat sie das nicht getan,ist sie ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen.Fakt ist nun mal der UVG ist nicht an die Kindesmutter geflossen, wo kein Einkommen geflossen ist darf auch nichts angerechnet werden.( VO-Zuflussprinzip) Mein Rat: Rechtsauskunft einholen. Beim zuständgem Amtsgericht einen Beratungsschein holen (kostet 10 Euro) und damit einen RA für Sozialrecht aufsuchen.
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Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar! www.sozialer-brennpunkt.de Geändert von Kätzchen35 (05.06.2008 um 22:49 Uhr) |
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#8
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Hier ist leider wieder ein Fall von Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Die Arge darf sehr wohl das UVG als Einkommen berechnen und zwar nicht nach dem Zuflußprinzip. Die Arge wird argumentieren, dass der Antragssteller verpflichtet ist sich selbständig zu informieren! Das war hier leider nicht der Fall, obwohl ein Bescheid besteht aus dem man hätte entnehmen können das Einkommen angerechnet wurde das nicht vorhanden bzw. beantragt wurde. |
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#9
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Hallo, wollte mein Thema vom letzten Jahr vervollständigen!
Das zu Unrecht als Einkommen angerechnete UVG wird mir zurückgezahlt! Eine sehr nette Sachbearbeiterin der Unterhaltsstelle hat mir geholfen, Sie meinte Recht hin oder her, das war falsch berechnet und somit hätte ich ein Anrecht darauf! Also, seid hartnäckig!!! Man will ja nur Gerechtigkeit, liebe Grüße Katharina |
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#10
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Zitat:
LG, Sabine |
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