was kann man machen??

  • Vielleicht kann mir mal wer mit Rat oder Tip´s helfen- den bei uns ist es schwierig


    Ich trennte mich vor 6 Jahren von meinem Partner, wir waren nicht verheiratet. Aus dieser Zeit stammen meine beiden Kinder 8 und 11
    Vor 5 Jahren lernte ich meinen jetzigen Ehemann kennen- er hatte 2 Kinder aus erster Ehe, welche heute 11 und 16 sind. Gemeinsam haben wir noch unseren 3 Jährigen sonnenschein:) Soweit war es einfach.


    Mein jetziger Mann zahlt fleisig seinen Unterhalt - in absprache mit der Exfrau 350€- normal müßte er 700 monatlich für die Kinder bezahlen- Läuft alles über die Unterhaltsvorschußkasse.


    Der erzeuger meiner beiden zahlte noch nie , arbeitet auch nichts- sondern lässt sich von seiner Frau aushalten und an Ihr Geld komm ich ja nicht. Nun will aber die Unterhaltsvorschußkasse das mein Mann für seine die volle Summe bezahlt- da er nun 2000 Verdient. Nach regem schrieftwechsel - kam ein Schreiben in welchem steht- das er voll für seine zahlen muß 700€ also- meine kinder seihen nebensächlich da seine an erster stelle stehen. Ich solle mir einfach einen job suchen- klar die kleine geht in den Kindergarten- da sie noch Pampers trägt aber nur 2-3 Stunden, da findet man keinen job!!


    Mein Mann hatte 2 Überlegungen- er adoptiert meine beiden und setzt sie sich auf die Lohnsteuerkarte- dann würden wir auch Kindergeldzuschlag bekommen- denk ich, :confused:
    Oder aber wir trennen uns- dann zahlt er für 3 Kinder Unterhalt - ich müßte Hartz4 beantragen und die Unterhaltsvorschußkasse würde einspringen:eek: was mir persönlich missfallen würde


    Spaß bei seite, was können wir tun
    kann man überhaupt was tun??

  • Ggf. erstmal zum Rechtsanwalt und nachprüfen lassen, ob der Mangelfall korrekt berechnet wurde. Denn das gemeinsame Kind ist ja den beiden nicht bei euch lebenden gleichgestellt. Und da erscheint mir 700 Euro doch etwas sehr hoch.


    Ansonsten könnt ihr prüfen lassen, ob ihr nach Abzug der 700 Euro Unterhalt (wenn er die wirklich zahlen muss) nicht aufstockend Anspruch auf ALG 2 habt..


    Turtle

  • Hallo Tschammy,


    1. Was Deinen Ex-Partner angeht, würde Ich die raten mal eine Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung zu machen (vorrausgesetzt ein Titel besteht), ansonsten ab zum RA oder Jugendamt und Titel fordern, sollte er sich weigeren diesen zu Unterschreiben geht die Sache ans Gericht.


    2. Die 700€ Unterhalt sind in der Tat korrekt, da bei 2000€ Netto und für drei Kinder Unterhalt, nicht einmal der Kontrollbetrag Unterschritten wird.
    Dir kann nunmal ab den 3.Lebensjahr eine Teilzeitstelle zugemutet werden.
    Was den Ex angeht, kann hier noch geprüft werden, ob die neue Frau den Ex unterstützen kann damit man seinen Selbstbehalt reduzieren könnte um Unterhalt zu zahlen.


    3. Euer Problem liegt also in der Form das a: kein Unterhalt für die Kinder aus erster Beziehung gezahlt wird. B: Du kein Einkommen hast.


    mfg sundown

  • ja den Titel haben wir


    Und das mit dem Job ist halt das Problem- wer nimmt einen schon wenn man nur 2-3 stunden zeit hat
    da kann ich die arbeitgeber gut verstehen- das lohnt nicht und wenn ich noch aus dem Ort raus mus dann schrumpft das zeitfenster ja noch mehr:mad:


    das Problem ist einfach das wenn wir alles bezahlt haben- nichts über bleibt. Und da das leben doch ständig überaschungen parrat hält - merkt man das natürlich immer am geldbeutel- und 400€ zum leben für einen 5 Personenhaushalt sind ja nicht gerade viel- nicht das wer denkt wir leben wie gott in Frankreich- denn so wird man ja bald von den Ämtern hingestellt
    vor 4 wochen ging unser Auto Kaputt- und reperatur von 2000 lohnte nicht- hies für meinen Mann früher aufstehen und 12 km zu Fuß- das er nun einen Hals hat kann ich verstehen. Mitlerweile haben wir wieder ein Auto *20 jahre alt - und wir können ihn stück für stück abbezahlen- zerrt natürlich auch wieder am geldbeutel
    dazu natürlich alte nebenkosten mieterhöhung stromnachzahlen.....
    Läuft irgendwie nicht rund bei uns- denk aber mal bei anderen schaut es nicht anderst aus


    Aber zum Anwalt werd ich gehen.....

  • Was hättest du denn gemacht, wenn du vor der Geburt gearbeitet hättest und daher nur deine 3 Jahre Elternzeit beim AG bekommen hättest, so dass du nunmehr wieder voll arbeiten müsstest?! Hättest du gekündigt, nur weil dein Kind noch in die Windeln macht?! Ganz ehrlich: du solltest dich mit der Sauberkeitserziehung ein wenig anstrengen. Es ist doch kein Problem, ein Kind im Alter von 3 sauber zu bekommen. Da lässt man die Windel einfach mal ab. Gerade jetzt, wo es schon warm ist passiert gar nichts, wenn mal was in die Hose geht!!!


    Turtle


  • Was den Ex angeht, kann hier noch geprüft werden, ob die neue Frau den Ex unterstützen kann damit man seinen Selbstbehalt reduzieren könnte um Unterhalt zu zahlen.


    Kannst du das bitte mal erklären,die können doch nicht der neuen Frau an Beutel???


    Gruss,
    T.

  • naja- mit der Sauberkeits erziehung ist es so eine sache die kleine war bis letztes jahr mehr oder weniger im Krankenhaus- Sie hat einen Herzfehler, durch sauerstoffmangel eine gehirnschädigung und man gab ihr nur ein Jahr zu leben.... Ich arbeitete bis vor 7 Monate voll


    .. und an das Geld von ihr kann man nicht


    Man nimmt ja auch nicht deiner Frau den Führerschein wenn du zu schnell bist

  • Kannst du das bitte mal erklären,die können doch nicht der neuen Frau an Beutel???


    Gruss,
    T.


    na aber selbstverständlich, wenn auch nicht direkt sondern indirekt, aber nur, wenn er mit der neuen Partnerin verheiratet ist.


    Ich erklär mal:


    Sind die beiden verheiratet, ist sie ihm und er ihr zum Unterhalt verpflichtet. Geht nur die Frau arbeiten und der Mann sonnt sich zu Hause, hat er ihr gegenüber einen Anspruch auf Taschengeld. Kein Scherz, ist wirklich so und heißt auch so :)


    Nach gültiger Rechtssprechung (u. a. Bundesgerichtshof) sind das ca. 5-7% des Nettoeinkommens der Frau und diese werden dann, unabhängig davon ob er die erhält oder nicht, als Bezugsgröße für die Unterhaltsberechnung angesetzt.


    Nun passiert folgendes:


    Die Frau muss Ihre Einkünfte offen legen, es wird ermittelt wie hoch SEIN Taschengeld ist und im besten aller Fälle kommt heraus, dass er sich völlig von ihr aushalten lässt, wodurch sein Freibetrag bzw. Selbstbehalt auch gern von den Gerichten auf "Null" herabgesetzt wird. Damit ist das komplette Taschengeld für die Unterhaltszahlungen zu verwenden. Am Ende kommt der Unterhalt dann doch von der neuen Frau über die Taschengeldregelung oder sie setzt das Herzchen auf die Strasse ...


    Am besten hilft hier der Gang zum Anwalt, der alles weitere in die Gänge bringt ... es geht auch über die sogenannte Beistandschaft beim Jugendamt ... dauert aber meistens sehr lang, da viele Fälle vorliegen.


    Im Übrigen hilft eine Anzeige wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht manchmal wahre Wunder ... einfach zu Hause bleiben und nix machen, um keinen Unterhalt zahlen zu müssen ist wirklich frech und sich dann vom neuen Partner aushalten lassen ... Wahnsinn ... welche Frau nimmt denn so einen Kerl bei sich auf???
    Die Anzeige ist schnell gestellt und dann ermittelt die Staatsanwaltschaft, langsam aber sie ermittelt und letztlich hat - in diesem Fall der Kindsvater als Barunterhaltspflichtiger gegenüber seinen leiblichen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Bei den drei bei Dir im Haushalt lebenden Kindern kann man übrigens nicht mal mehr eine Teilzeittätigkeit verlangen ... gab dazu ein Urteil eines Sozialgerichtes, müsste mal nachschauen welches es war ... (ändert aber am Ende nix daran das das Geld fehlt, leider) ...


    Bei einer Adoption der "Stiefkinder" durch Deinen neuen Mann würde dieser mit einem Schlag 5 unterhaltspflichtige Kinder haben und nicht mehr drei. Demnach würde sich der Unterhalt für seine beiden Kinder aus erster Ehe wesentlich reduzieren, was Euch beide aber nicht wirklich besser machen würde als Deinen Ex-Mann - sieht man es rein moralisch.


    Außerdem benötigst Du dann zwingend das Einverständnis des leiblichen Vaters und ich schätze mal, der würde das schon aus Prinzip nicht geben ...

  • Hallo und guten Morgen,


    Mein Vorschreiber hat die Sachlage schon recht gut dargestellt, allerdings eine kleine korrektur.


    - Auch ein zusammenleben wird gewertet, da dies als Eheähnliche Gemeinschaft zählt.


    -Um es etwas genauer Darzustellen ein Beispiel:


    Mann (Unterhaltspflichtig) ist Arbeitssuchend oder Alg 2 Bezieher, die neue Lebenspartnerin oder Ehefrau voll Beruftätig mit einem Einkommen von 1600€, nun kann man den Selbstbehalt des Mannes reduzieren, da die neue Frau in der Lage ist den Mann zu Unterstützen, dies aber nichts mit der "Taschengeldregelung" zu tun, sondern findet sich in den Leitlinien unter der Ziffer 6. Dies muß allerdings von einem Gericht festgelegt und ermittelt werden, ein Ra kann dies zwar auch errechnen um einen Prozess abzuwehren, gültig ist dies aber nur mit Richterspruch.



    Nun Tschammy,


    da Du ja einen Titel hast, brauchst du nur bei der Polizei eine Anzeige zu machen wegen Unterhaltspflichtverletztung, spätestens bei der Androhung einer Haftstrafe, lassen sich die meisten zur Arbeit "bewegen".


    Was dich angeht es werden dir nunmal von Rechtswegen etwas mehr als nur 2-3 Stunden am Tag zugemutet, dies hat den hintergrund, das die "Exfrau" sich nicht jahrelang hinter der Erziehung eines Kindes "verstecken"kann um dauerhaft Betreuungsunterhalt zu fordern.


    gruß Sundown

  • [quote='sundown','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=63244#post63244']Hallo und guten Morgen,


    Mein Vorschreiber hat die Sachlage schon recht gut dargestellt, allerdings eine kleine korrektur.


    - Auch ein zusammenleben wird gewertet, da dies als Eheähnliche Gemeinschaft zählt.


    Gewertet ja, aber völlig unterschiedlich ... selbst der BGH unterscheidet das.


    In einer eheähnlichen Gemeinschaft greift keine gesetzliche Unterhaltspflicht, so dass dies keineswegs einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft gleich gestellt wird.


    Ein Ehegatte hat nach § 1360 a BGB einen Anspruch auf Familienunterhalt, welcher, im Falle der Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten, den Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners ganz oder teilweise deckt, so dass dieser ggf. sogar bis auf Null reduziert werden kann.


    Dem gegenüber steht die eheähnliche Gemeinschaft, aus der sich auf Antrag und nach Prüfung ggf. ableiten lässt, dass sich durch das Zusammenleben Kostenersparnisse ergeben, so dass dem Unterhaltsschuldner nicht der komplette Selbstbehalt belassen wird, sondern eine entsprechende Reduzierung erfolgt, ggf. also auch auf den sozialhilferechtlichen Bedarf des Unterhaltsschuldners abgestellt wird.
    D.h., die sich durch das Zusammenleben mit dem neuen Partner ergebende Ersparnis ist dann entsprechend für den Unterhalt zu verwenden.




    -Um es etwas genauer Darzustellen ein Beispiel:


    Mann (Unterhaltspflichtig) ist Arbeitssuchend oder Alg 2 Bezieher, die neue Lebenspartnerin oder Ehefrau voll Beruftätig mit einem Einkommen von 1600€, nun kann man den Selbstbehalt des Mannes reduzieren, da die neue Frau in der Lage ist den Mann zu Unterstützen, dies aber nichts mit der "Taschengeldregelung" zu tun, sondern findet sich in den Leitlinien unter der Ziffer 6. Dies muß allerdings von einem Gericht festgelegt und ermittelt werden, ein Ra kann dies zwar auch errechnen um einen Prozess abzuwehren, gültig ist dies aber nur mit Richterspruch.


    Nix für ungut, aber die Beispiele sollten doch hilfreich sein und somit realistisch ... niemand bezieht ALG2, wenn der Partner ein Einkommen von 1.600 € hat ...