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#1
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Hallo Community,
viell. könnt Ihr mir helfen. Ich habe einen 15- jährigen Sohn, noch Schüler, sowie einen 18-jährigen Sohn der eine Berufsausbildung absolviert. /Ausbildungsvergütung ca. 600€) Mein Verdienst liegt bei 2100€ pro Monat. Die Kinder leben bei der Mutter. Wie hoch ist der Betrag, den ich monatl. entrichten muss? Wäre schön, wenn ihr mir helfen könnte. Beste Grüße Bernd |
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#2
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Hallo Bernd,
Dein Einkommen müsste zunächst noch bereinigt werden. Gehe ich davon aus, dass Du dann noch immer in der EK-Stufe 3 der DT verbleibst, würden für das 16jährige Kind 377€ fällig. Hier ist das hälftig anzurechnende Kindergeld bereits berücksichtigt. Eventuell würde eine Stufe hoch gestuft werden, da nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden sein könnte. Dann betrüge der Unterhalt 398€ Für das 18jährige Kind wären beide Elternteile barunterhaltspflichtig, egal wo es wohnt. Einkommen des Kindes und Kindergeld werden auf seinen bedarf angerechnet. Dieser ergibt sich aus dem addieretn Einkommen beider Elternteile, wobi Du den Unterhalt für das minderjährige Kind bereinigend ansetzen kannst bei der Quotelung der Haftungsanteile Ich wermute aber, dass das volljährige Kind seinen Bedarf selber deckt. Wenn die genannte Ausbildungsvergütung in Höhe von 600€ netto ist, so würde na diese dann noch um 90€ ausbildungsbedingte Aufwendungen bereinigen. Verbleiben 510€. Dazu kommt dann noch das KiGe in Höhe von 184€. Damit stehen dem volljährigen Kind 694€ zur Verfügung. Das addierte Einkommen der Eltern müsste daher über 3.900€ liegen, damit das Kind noch einen Unterhaltsanspruch ggü. seinen Eltern hat. LG chico |
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#3
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Am besten gehst du mit deiner Lohnabrechnung zum Jugendamt und lässt er berechnen, die sagen dir genau was du zahlen musst. Dein ältester sohn bekommt so lange unterhalt bis die Lehre rum ist.
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#4
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Hallo,
jennie, recht dünnes Halbwissen was Du hier an den Tag legst. Das JA wird nicht für den Unterhaltspflichtigen tätig. Es handelt ausschließlich im Auftrag des Kindes, bzw. im Auftrag des betreuungselternteils. Zitat:
LG chico |
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#5
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Hallo Jennie,
Deine Aussage ist schon richtig, muß aber erweitert werden um den Faktor: Solange er seinen Bedarf nicht selbst decken kann.!!!!! Chico hat es ja schon angedeutet, die Eltern müßten erstmal fast 4000€ netto verdienen, bevor der 18 jährige noch Anspüche stellen kann.. Davonab Jennie wäre auch hier das JA nicht mehr zuständig , zwar Beraten die JA´s noch über die Volljährigkeit hinaus, aber Tätig muß der Berechtigte werden. @ Chico Bei Volljährigen berät das JU auch den Pflichtigen, da wie schon angedeutet auch der andere Elternteil haftbar ist. |
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#6
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Hallo sundown,
Zitat:
Kannst Du mir dazu eine Quelle nennen? LG chico |
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#7
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Hallo Chico,
Es ist nunmal so das der Volljährige einen Anspruch auf KU hat aber von beiden Eltern, da das JU für das Kind da ist, liegt es nicht im Intresse des JU das Du das Kind verklagen mußt. Man muß die Sache sorum sehen sollte es Probleme mit der KM oder dem Kind geben, "Berät das JU auch dich" wie weiter vorgegangen werden sollte damit das KInd seine Unterhalt "bekommt". gruß Sundown |
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#8
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Hallo sundown,
klar haben volljährige Kinder einen Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen. In dem Fall ist es aber nicht Sache der Eltern, diesen berechnen zu lassen. Viel mehr muss sich das Kind darum kümmern, seinen Anspruch der Höhe nach und dem Grunde nach darzulegen. Zitat:
Nicht aber die Eltern, für diese besteht nämlich zunächst kein Handlungsbedarf. Ist natürlich wieder etwas anderes, wenn so ein völlog unnützer, unbefristeter Titel besteht. Aber auch in dem Fall kann das JA den Eltern nicht helfen. Hier wäre ein Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren. Wenn Du mir einen § nennen kannst, in dem Deine Annahme geregelt ist, wäre ich daran sehr interessiert. Ich habe in den Infos zur Beistandschaft oder den richtlinien der JA nichts finden können. LG chcio |
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