Zuwenig Unterhalt für studierende Kinder

  • Meine beiden Stieftöchter befinden sich beide in einem Studium (1. bzw. 3 Semester) und schon immer gab es mit dem Ex-Mann meiner Frau, dem leiblichen Vater der Kinder, Probleme wegen zuwenig gezahlten Unterhaltes.


    Jetzt sind beide Kinder volljährig, studieren und der Vater hat eigenmächtig und ohne Begründung den Unterhalt pro Kind auf 200 Euro/Monat festgelegt. Geht man von einem Lebensunterhalt für einen Studenten von 670 Euro/Monat aus, müssen meine Frau, die nicht mehr erwerbstätig ist und auch noch keine Rente bezieht, und ich den Restbetrag nach Abzug von Kindergeld (dies bekommt die ältere Tochter nicht mehr) und Bafög (125 Euro) beisteuern.


    Eine Diskussion zu diesem Thema lehnt der Vater ab und glaubt sich im Recht. Bleibt nur noch der Weg, daß die beiden Kinder gegen ihren Vater eine Unterhaltsklage einreichen oder gibt es andere Möglichkeiten?

  • Guten Morgen,


    da stellt sich zunächst mal die Frage, ist der KV denn überhaupt leistungsfähig?


    Durch das Studium rutschen die Töchter nach § 1609 BGB in den 4. Rang. Hat der KV noch weitere Kinder, oder eine unterhaltsberechtigte Ehefrau, wären diese vorrangig zu bedienen.


    Wie hoch ist denn das Einkommen des KV, dass unter Berücksichtigung der erwerbslosen KM, lediglich 125€ BAföG geleistet wird?


    Haben die Kinder eine eigene Wohnung?


    Die ältere Tochter scheint schno mindestens 25 Jahre alt zu sein. Warum ist sie da erst im 3. Semester. Wie sieht die bisherige Vita der Tochter aus?


    Fragen über Fragen, bitte mal beantworten, dann kann man weiter sehen.


    LG chico

  • Hallo,


    die Fragen von Chico sind zwar nicht verkehrt, aber zum derzeitigen Stand noch nicht aktuell.
    so wie ich das sehe,



    • beide erhalten BAföG
    • lt. BAföG-Bescheid muss Vater einen gewissen Teil seines berücksichtigenden Einkommen beisteuern


    Nun hat Vater seinen Anteil auf 200 Euro reduziert.

    • Dieser Betrag entspricht dem BAföG-Bescheid (vateranteil) -> dann erstmal nichts machen
    • Dieser Betrag ist kleiner BAföG-Bescheid (vateranteil) -> so wie GG52 schrieb Antrag auf Vorausleistung (Vordruck)
    • Dieser Betrag ist größer BAföG-Bescheid (vateranteil) -> dann erstmal nichts machen


    wir sind immer noch im Recht BAföG.
    Würden wir jetzt schon in das Unterhaltsrecht wechseln, wäre die Kostenfrage bei den Töchtern.
    So aber, aufgrund des Antrages auf Vorausleistung, wird das BAföG-Amt sich den unterhaltsrechtlichen Regelungen widmen.
    Egal wie das Ergebnis ausfällt, mit dem Antrag auf Vorausleistung können (u.U./ evtl.) die Töchter mit einer BAföG-zahlungen ohne Vateranteil rechnen.

    • Ist Vater nicht unterhaltspflichtig, übernimmt das Amt diesen Teil.
    • Ist Vater unterhaltspflichtig, leistet das Amt voraus (daher auch der Name Vorausleistungsantrag) und holt sich das vom Vater direkt.


    Kostenfrage ist somit immer beim Amt.


    u.U./ evtl.
    Leider liegen hier zu wenig Info's zur Berechnung BAföG vor, so dass ich alle möglichen Eventualitäten bis zur Ablehnung hinweisen muss.
    Ebenfalls problematischer wird es nun mit dem Kindergeld, das könnte den Vorausleistungsantrag bzw. dessen Wirkung abschwächen.


    Aber dazu evtl. später, wenn noch Fragen sind.


    Hoffe, dass es einigermaßen verständlich rüberkam.


    dms

  • Guten Abend & hallo dms,


    Zitat

    Dieser Betrag entspricht dem BAföG-Bescheid (vateranteil)


    Wobei der Haftungsanteil lt. BAfög-Bescheid, unterhaltsrechtlich nach BGB, nicht interessiert. Wenn da steht, KV haftet mit 200€ hat der Betrag zur Berechnung des Restbedarfs nichts zu sagen.


    Zitat

    wir sind immer noch im Recht BAföG.


    Hier ja!


    Der KV wird seine Unterhaltsverpflichtung aber vermutlich im BGB suchen. Und da wäre es zunächst interessant zu wissen, ob es vorranige Unterhaltsberechtigte gibt.


    Und auch meine weiteren Fragen...:)


    LG chico

  • Hallo Chico, anbei meine Antworten auf Deine Fragen. Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen. Guten Morgen,

    da stellt sich zunächst mal die Frage, ist der KV denn überhaupt leistungsfähig? Laut Bafög-Bescheid meiner Stieftochter verfügt der KV über ein monatliches anrechenbares Einkommen von 2930,25 Euro

    Durch das Studium rutschen die Töchter nach § 1609 BGB in den 4. Rang. Hat der KV noch weitere Kinder, oder eine unterhaltsberechtigte Ehefrau, wären diese vorrangig zu bedienen. Nein, der KV lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin unverheiratet zusammen und hat mit dieser Frau auch keine gemeinsamen Kinder.

    Wie hoch ist denn das Einkommen des KV, dass unter Berücksichtigung der erwerbslosen KM, lediglich 125€ BAföG geleistet wird? Das anrechenbare Einkommen beträgt 2930,25 Euro und hat laut BAFÖG-Bescheid ein bereinigtes Einkommen von 2598,49 Euro.
    Haben die Kinder eine eigene Wohnung? Die älteste Tochter studiert und wohnt in einer Studenten-WG, die kleine Tochter wohnt ab morgen in einer Studenten-WG und wartet noch auf ihren Bafög-Bescheid.
    Die ältere Tochter scheint schno mindestens 25 Jahre alt zu sein. Warum ist sie da erst im 3. Semester. Wie sieht die bisherige Vita der Tochter aus? Die älteste Tochter hat mit 19 Jahren Abitur gemacht, danach 1 Jahr FSJ gemacht, danach eine 3jährige Ausbildung zur Physiotherapeutin und studiert im Oktober 2012 im 3. Semester Physiotherapie an der FH Fulda, ein Studiengang nur für Physiotherapeuten mit Staatsexamen, so wie unsere älteste Tochter eine ist.


    Zunächst hatte unsere älteste Tochter einen Bescheid bekommen, daß sie kein Bafög mehr bekommt (ihre jüngere Schwester befand sich gerade in den Vakuum zwischen Abitur und Studienantritt). Ich half ihr beim Einspruch. Jetzt bekommt sie ab 01.09.2012 77,00 Euro Bafög, statt vorher 125 Euro monatlich.Fragen über Fragen, bitte mal beantworten, dann kann man weiter sehen. Danke vorab für eine Antwort.

    LG chico

  • Hallo,
    ich weise nur mal so daraufhin, dass die Angaben zum Vatereinkommen das vorletzte Kalenderjahr betreffen
    und die Berechnung nach BAföG nicht identisch mit der Berechnung nach BGB ist.
    Für den Weg von chico wird jedoch das aktuelle Einkommen benötigt.
    Ich bin immer noch der Ansicht, dass die vorweggenommene Prüfung der Unterhaltspflicht außerhalb eines Antrages auf Vorausleistung
    auch zu einem (BAföG-rechtlichen) falschen Entschluss kommen kann.


    dms

  • Hallo,
    ....
    Ich bin immer noch der Ansicht, dass die vorweggenommene Prüfung der Unterhaltspflicht außerhalb eines Antrages auf Vorausleistung
    auch zu einem (BAföG-rechtlichen) falschen Entschluss kommen kann.
    dms


    Hallo dms,
    wenn ich Sie richtig verstehe, plädierne Sie für einen Antrag auf Vorausleistung, der von der zuständigen BAFÖG-Stelle geprüft wird, korrekt?


    Leider geht aus deinem bisherigen Text nicht hervor
    (im Forum wird eigentlich nicht ge_Sie_zt),
    wieviel der Vater aufgrund der BAföG-Berechnung zu zahlen hätte.
    Tatsächlich zahlt er ja wohl 200 Euro (?).
    Diese beiden Werte sind jedoch wichtig, um eine Empfehlung abzugeben.
    Ebenfalls wäre eine Info zum Kindergeld (wer erhält es von der Familienkasse und leitet es evtl. weiter an die Töchter) hilfreich.


    Erst danach kann gesagt werden, ob ein solcher Antrag erfolgversprechend gestellt werden kann.
    Wenn nicht, steht die Variante von chico immer noch offen. Dann jedoch ist das Kostenrisiko bei den Töchtern.


    dms

  • Guten Abend,


    ich würde es so sehen....


    Kinder nicht mehr privilegiert, damit SB bei 1.150€.


    Tochter1 Unterhaltsanspruch 670€ abzüglich BAföG 77€, verbleiben 593€.


    Tochter2 Unterhaltsanspruch 670€ anzüglich Kindergeld, welches an die Tochter auszukehren ist, Restbedarf 486€. Da muss dann noch das gewährte BAföG abgezogen werden.


    Vater hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.598€. Abzüglich SB 1.150 verbleibt eine Verteilmasse von 1.448€.


    Der Vater würde hier in der Lage sein, den Restbedarf beider Töchter zu decken. Für Tochter1 593€. Für Tochter2 486€ - BAföG.


    Und noch mal...


    Zitat

    Leider geht aus deinem bisherigen Text nicht hervor,
    wieviel der Vater aufgrund der BAföG-Berechnung zu zahlen hätte.


    Das ist für die Berechnung der Haftungsanteil völlig egal. Die entgültige Berechnung der Haftungsanteil zum Unterhalt wird ausschließlich nach BGB vorgenommen.


    Beide Töchter haben einen pauschalen Unterhaltsanspruch von 670€. Soweit dieser nicht duch KiGe oder BAföG gedeckt ist, besteht Anspruch ggü. dem hier leistungsfähigen Elternteil in voller Höhe.


    Wenn der KV hier nur lediglich 200€ je Kind leistet, ist das entschieden zu wenig.


    LG chico

  • Hallo,


    Hier noch ein Link zum Nachlesen zu dem Thema Vorausleistung


    chico ich habe mich in meinem Beitrag nur auf BAföG und den Vorausleistungsantrag bezogen,
    und daher auch nur den im BAföG-Bescheid ausgewiesenen anzurechnenden Vateranteil abgefragt.
    Weil nur mit dem Vorausleistungsantrag das Kostenrisiko abgewendet werden kann. Und um dessen
    Erfolgsaussichten (kann er gestellt werden oder nicht; nicht die Frage ob er positiv beschieden wird)
    einzuschätzen, muss man eben den Vergleich machen zwischen zu zahlendem Elternanteil und
    tatsächlich gezahlten Anteil.


    Ich sehe es daher so, dass dein Satz

    Zitat

    Das ist für die Berechnung der Haftungsanteil völlig egal. Die entgültige Berechnung der Haftungsanteil zum Unterhalt wird ausschließlich nach BGB vorgenommen.


    daher auf einer Fehlinterpration meiner Aussage :eek:beruht. Für die BGB-Berechnung machen die von mir abgefragten Daten
    natürlich keinen Sinn; soweit stimme ich Dir zu, aber ich habe auch nie eine Berechnung nach BGB vorgehabt - ist hier nicht nötig bzw.
    die Notwendigkeit nicht erkennbar gewesen.


    Möge der Vater auch aktuell so gut verdienen, denn sonst könnten die Ergebnisse (Schlussfolgerungen) ....


    Ausgangspunkt war ja

    Zitat

    Eine Diskussion zu diesem Thema lehnt der Vater ab und glaubt sich im Recht. Bleibt nur noch der Weg, daß die beiden Kinder gegen ihren Vater eine Unterhaltsklage einreichen oder gibt es andere Möglichkeiten?


    Selber Klagen? oder das Amt vorspannen?


    dms

  • Hallo dms,
    laut Bafög-Bescheid hat der KV ein angerechnetes Einkommen von 469,56 Euro und meine Stieftochter erhielt bis 08/2012 ein Bafög von monatlich 126 Euro. Ja, tatsächlich zahlt der KV seiner Tochter 200 Euro monatlich. Meine Frau erhielt das Kindergeld von der Familienkasse und leitete es 1:1 an meine Stieftochter weiter. Seit 09/2012 erhält meine Stieftochter kein Kindergeld mehr. Ich hoffe, diese Angaben reichen aus, um sagen zu können, ob ein Antrag beim Bafög-Amt Aussicht auf Erfolg hat. Wäre wichtig zu wissen, weil meine jüngste Stieftochter auch nur 200 Euro/Monat erhält und meine Frau und ich den Rest ausgleichen, damit die Kinder "über die Runden kommen". Für mich wäre wichtig zu wissen, ob mein Gehalt bei der ganzen Auseinandersetzung berücksichtigt wird und meine Frau bzw. wir zu einer Teil-Zahlung herangezogen werden können.

  • Hallo,
    lt. BAföG-Bescheid soll der KV 469,56 € zum lt. Gesetz ermittelten BAföG-Bedarf beitragen. Der Rest wird als BAföG-Leistung ausgezahlt.
    Der KV zahlt aber nur noch 200 €. Somit sind 269,56 € vom ermittelten Bedarf ungedeckt.
    Zur Beseitigung der Lücke wäre hier ein Antrag auf Vorausleistung geboten.


    Dein Einkommen hat doch bisher nicht interessiert, wieso sollte es jetzt plötzlich anders sein?


    Den Wegfall des Kindergeldes muss die Stieftochter aber erst mal verschmerzen.


    Stelle die gleichen Überlegungen bei der jüngsten Tochter an, wenn deren BAföG-Bescheid vorliegt.


    Alternativ könnt Ihr auch selbst klagen - und das Kostenrisiko läge dann bei den Töchtern.
    Geht Ihr den weg über das BAföG-Amt, werden die unterhaltsrechtlichen Vorgänge von dort abgewickelt incl. der Kosten (verbleiben beim Amt oder KV).


    Ich hatte weiter oben einen Link zum Thema reingesetzt, für weitere Info's.


    dms

  • Hallo Dms,
    Danke für Deine wie immer fundierten Antworten. Du schreibst, daß notfalls auch meine Ehefrau (KM) und ich als Stiefvater der Kinder gegen den KV klagen können. Dies war mir bislang so nicht bewußt. Kann ich als Stiefvater, der die finanzielle Unterhaltsminderleistung des KV den Kindern gegenüber ausgleicht, auch allein gegen den KV klagen? Diese Variante wäre mir recht, weil ich damit die eh schon emotional belasteten Kinder aus der Schusslinie nehmen könnte. Gibt es rechtliche Grundlagen dafür?

  • ... Du schreibst, daß notfalls auch meine Ehefrau (KM) und ich als Stiefvater der Kinder gegen den KV klagen können. Dies war mir bislang so nicht bewußt. ...


    Da hast Du was falsch verstanden

    Zitat

    Alternativ könnt Ihr auch selbst klagen - und das Kostenrisiko läge dann bei den Töchtern.


    Mit dem Ihr, waren natürlich die volljährigen Töchter gemeint.


    dms

  • Wie es scheint, haben sowohl die Töchter als auch meine Frau Angst, gegen den KV zu klagen bzw. über das Bafog-Amt eine Vorausleistung zu beantragen, was ungefähr auf das Gleiche hinausläuft - Stress. Frage: Könnte ich als als Stiefvater gegen den KV klagen? Aussicht auf Erfolg? Danke vorab für eine Antwort.

  • Hallo ostwestfale,


    Zitat

    Könnte ich als als Stiefvater gegen den KV klagen?


    Kommt auf den Grund der Klage an. In familienrechtlichen Dingen sicher nicht.


    Zitat

    Aussicht auf Erfolg?


    Nein. Weil es Dich aus rechtlicher Sicht betrachtet nichts angeht. Aus moralischer Sicht sei es anders zu bewerten.


    Die Tochter ist ganz allein für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche verantwortlich. Sie ist die einzige, die klagen könnte.


    LG aus Herford