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#1
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Hallo zusammen, ich weiß nich ob ich das hier Schreiben soll oder woanders.
Sorry wenn ich falsch sein sollte. Ich bin Alleinerziehend mit 4 Kindern ohne Eltern Oma und sonstige Verwante Ich habe hier meine zweite EGV zu liegen, die erste zu Hause. Im Febr. diesen Jahres hatte ich schonmal eine, die ich gleich dort vor Ort unterschrieben habe.Weil ich das müsste.Dann bekam ich einen 1,- Job aufs Auge gedrückt. Soweit ja eigentlich noch ok,für mich ne Abwechslung andere Leute zu treffen. Bekam den Job im Altenheim.War dort dann 5x die Woche á 3h, eigentlich nich viel.Ich konnte mit den Alten Leuten nich umgehen und auch nichts anfangen. Habe das ganze dann 4 Wochen gemacht bis ich eines Morgens vor meinen 4 Kindern unter Tränen zusammen gebrochen bin.Nur noch Kinder und Arbeit und nich mal mehr 5min für mich, mein Körper hat einfach gestreickt.Von dem Geld hat ich auch nix da ich das zum Tanken verbraten habe um pünktlich im altenHeim zu sein.Davor habe ich mit den Kindern alles per Rad gemacht, außer bei extrem schlechtem wetter.War mal alle 2 Monate Tanken.Tat dann nich mehr reichen. In diesen 4 Wochen kamen die Kids definitif zu kurz.Sie haben nur mich( Vater gibt es immer nur für 2kinder alle 14 tage, andere Geschichte) Aus der Schule kamen bei meinem 2ten nur noch einträge und Anrufe.Der 3 wurde im Kindergarten aufsässig und wollte dort plötlich auch nich mehr hin. War beim Arzt und der stellte mich vor vollendete Tatsachen und schrieb mich Krank mit Bourn Out. Wusst nich wie mir gescha. Hatte wohl davon gehört das es das gibt. Aber so von heut auf Morgen, war ich selber betroffen.konnt mich auch beim Arzt nich beruhigen.Bin seit dem alle 2 wochen 1x bei meiner Psychotherapeutin.(Ferien ausgenommen,kann ja schlecht mit allen 4 Kindern da hin gehen) Im Febr. den 1,-€ Job angefangen und geht ja eigentlich 6Monate.Im April wurde er dann aufgehoben,weil ich noch immer Krankgeschrieben war. Die Kinder fingen sich nach Wochen wieder und im Moment läuft zu Hause alles super. Jetzt soll ich das schon wieder Unterschreiben. Schlafe nun seit 3Tagen schon wieder nich wirklich, weil ich mir schon jetzt wieder Gedanken machen muss. Was passiert wieder mit den Kindern, wie lange brauch ich wieder oder schaff ich das diesmal. Es hatt sich ja an meiner Situation nichts geändert, naja nich ganz.Zu dem Zeitpunkt damals hatte ich meine 2 KITA Kinder über Mittag zum Essen in der einrichtung. Jetzt hole ich sie jeden Tag zum Essen nach Hause und bring sie dann wieder weg.Da ich das geld für die 2 zum Essen nich über habe. WAS PASSIERT MIR WENN ICH NICH UNTERSCHREIBE? Er sagte zu mir es wäre ein muss das ich das Unterschreibe und wie ich meinte ich nehm den Schriebs mit war er nich gerade begeistert. Können die mir mein Geld kürzen?Steh jetzt schon wieder total neben mir und hab Angst vor dem was jetzt kommt. Wäre echt super wenn mir da jemand Helfen kann. Ich weiß es steht im Netzt viel darüber aber dieses ganze Beamten Deutsch is mir echt zu hoch.Ich steig da nich mehr durch. Liebe Grüße |
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#2
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Zitat:
ich dachte immer den Hartz4ern gehts schlecht. aber wenn eine alleinerziehende Mutter mit 4 Kindern sich noch ein auto leisten kann, dann ist alles gut in Deutschland! |
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#3
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warum wird hier eigentlich auf was ganz anderes eingegangen wie gefragt wird?
für was is das Forum eigentlich? zum piesacken und treten oder zum helfen? die guten Meinungen über dieses forum scheinen wohl erfunden gewesen zu sein, von denen die mir davon erzählt haben. was heißt leisten. wo steht das man mit hartz 4 kein auto haben darf?die ausländer bei uns fahren mercedes von benz bis vito und da is das dann ok wenn die dann auch noch 6 kinder haben und nich mal das wort deutsch buchstabieren können,du weißt weder was für ein auto und wie alt das ist und das steht hier auch gar nich zur frage. solche leute wie du bringen mich zur weißglut und sind solche über die man sich dermaßen aufregt das ich schon gleich wieder Herzrasen habe.weil genau das fehlt zum nächsten zusammenbruch das war auch nich meine Frage. und du warst zu mir auch schon netter, wahrscheinlich weil du da noch nich wußtest das ich auch ein auto habe wie schlecht muss die menschheit eigentlich sein um nach auto und geldstand zu urteilen? Geändert von Snoopy2010 (26.09.2011 um 13:26 Uhr) |
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#4
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Laut „berliner morgenpost“ die letzte woche die armenstatistik von berlin veröffentlichte, gilt eine 4köpfige familie als arm, wenn sie weniger als 1608 € im monat zur verfügung hat.
Laut hartz4-rechner hat eine 4köpfige familie(kinder zwischen 6 bis 13 jahre alt) in berlin mit angemessenen kosten für unterkunft(619 €) und zwei mal kindergeld einen anspruch auf 1798 Euro. Na also, da lohnt es sich doch wirklich nicht für den familienvater arbeiten zu gehen. |
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#5
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Zitat:
Die Antworten nutzen Dir wirklich nix! Das wäre jetzt etwas für Kuddel Daddel DU, nix unterschreiben! Ich rate Dir hole Dir einen Beratungsschein und suche einen auf Hartz IV geschulten Rechtsanwalt auf! Mit 4 Kindern und noch nen 1 EURO Job annehmen spinnen die Deppen denn dort Du hast weiss Gott genug zu tun! Du kannst Dich sicherlich weiterhin krank schreiben lassen nur das ist ne Sache die immer und immer wieder passiert! Mache Nägel mit Köpfen und gehe zum HARTZ IV Anwalt vorher den Beratunsschein holen, dann ist er umsonst für Dich! Oder habt Ihr nen S o V D in EURER Nähe die haben auch Rechtsvertretung kostet aber ich glaube 3 EURO 50 Beitrag Im Monat, nimm was für Dich halt einfacher ist! Und mit 4 Kindern braucht man ein Auto, glaubt mir ich kann das nachvollziehen jederzeit und vollstens. Wo ist Kuddel Daddel Du bloss?? Mal sehen ob ich seinen Beitrag finde dann stelle ich ihn dir hier rein! MfG Elch Geändert von Elch (26.09.2011 um 15:45 Uhr) Grund: Hole dir Professionelle Hilfe! |
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#6
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Hier ist Kuddel Daddel Dus Einlassung zu diesem Thema!
Kuddel ist Gesperrt worden anscheinend, sehr seltsam!!! An Deiner Stelle würde ich mich aber Rechtlich absichern über Anwälte aber mit 4 Kindern und Burn Out und den ganzen Problemen der Kinder sollte der RA da was ordentliches hinbekommen. Das andere ist immer nur nichts halbes und nichts ganzes! Und ich bewundere Dich das mit 4 Kindern zu Wuppen, Meine Achtung wer anderes schreibt, der lebt irgendwie in einer anderen Welt! Und das Auto brauchst Du unbedingt sicherlich aber nicht, um es in einem 1 EUR0 Job kaputt zufahren! Übersetzt schreibt der alte Haudegen der viel weiss, das Du den EGV nicht unterschreiben musst, dann bisste aber immer noch nicht aus dem Schneider, weil dann ersetzen die ARGE Schergen den durch einen Verwaltungsakt (VA genannt) Dagegen kannste Widerspruch einlegen! Das blöde daran der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, heisst Du müsstest diese Massnahme des völligen IRRSINNS erstmal antreten! Ob das mit 4 Kindern sinnvol ist??? Ich bezweifle das! Ich glaube eher weniger! Ich bin einer der weiss was 4 Kinder heissen, also kein Lucky Luke! Daher lass das sauber mit und von einem RA abklären, nimm alles von deinen Kindern mit (Schule , Kindergarten) und auch dein Burn Out und wenn das ein verdammt guter Anwalt ist, sollte es zu dem ganzen Unsinn erst garnicht kommen. Aber Vorsicht es gibt auch Rechtsanwälte die ARGE Konform sind, horche dich um meisst sind gute Anwälte in ARGE Kreisen bekannt aber niemals die ARGE fragen, denn wer fragt schon den Henker selbst??? Elch EinGliederungsVereinbarung als VerwaltungsAkt jederzeit angreifbar! -------------------------------------------------------------------------------- Stichworte: EGV, EGV-VA, VA, EGV als VA, aufschiebende Wirkung, aW, § 86b SGG, einstweilige Anordnung, eA, Aussetzung der Vollziehung, sofortige Vollziehung, Ersatz der Eingliederungsvereinbarung, ersetzender Verwaltungsakt, Eingliederungsbescheid, EGV/VA, § 86a SGG, SGG, Eilantrag, Antrag aW, Antrag eA, einstweiliger Rechtsschutz, eR, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Wie allgemein bekannt, ist eine Weigerung des Abschlusses einer EGV nicht sanktionierbar, da die Behörde jederzeit einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt erlassen kann. Gegen diesen VA ist zwar ein Widerspruch zulässig, doch der Widerspruch alleine entfaltet (noch) keine aufschiebende Wirkung (aW). Wie nun in vielen Foren immer wieder zu lesen ist, wird davon abgeraten einen Antrag auf Wiederherstellung der aW für einen Widerspruch gegen eine EGV als VA zu stellen, weil man angeblich durch diesen VA nicht genügend beschwert sei. Das ist aber definitiv falsch, denn beschwert ist man durch einen VA i.d.R. generell, es gibt nur ganz wenige Ausnahmen (z.B. die Heilung eines Formfehlers), zu denen eine EGV als VA aber nicht gehört. Ob der VA rechtlich zulässig ist, oder nicht, spielt dabei auch keine Rolle. Da nun ein Widerspruch gegen einen VA im SGB II generell keine aufschiebende Wirkung entfaltet, somit der VA trotz Widerspruch vollzogen wird, muss man Widerspruch einlegen und beim zuständigen SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Sollte der angegriffene VA zwischenzeitlich schon vollzogen worden sein und sind dadurch Nachteile eingetreten (z.B.. Sanktion), dann muss man zusätzlich die Aufhebung der Vollziehung dieses VA beantragen. Damit wird die Vollziehung rückwirkend aufgehoben. Und nun kommt der Hammer! Der § 86b Abs. 1 SGG beinhaltet keine Differenzierungen in Bezug auf die Schwere der Beschwer! Relevant ist allein, das der Widerspruch gegen einen VA keine aufschiebende Wirkung entfaltet! Da der Gesetzgeber hier keine Einschränkungen gemacht hat, hat das SG i.d.R. keinen Ablehungsgrund bzw. müsste diesen entsprechend begründen. Es gibt somit keinen plausiblen Grund, gegen einen VA oder EGV als VA nicht Widerspruch und die aufschiebende Wirkung zu beantragen. Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren! ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Um bereits in Umlauf befindlichen Mißverständnissen vorzubeugen: Verwechselt und in einen Topf geschmissen werden fast überall der Antrag auf einstweilige Anordnung (eA) nach Absatz 2 und Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) nach Absatz 1 !!! Für einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG muss das Gericht tatsächlich Anordnungsanspruch (gesetzliche Grundlage) und Anordnungsgrund (z.B. Notlage) prüfen, und eine Abschätzung der Erfolgsaussichten im späteren Hauptverfahren abwägen! (so stehts ja auch im Gesetzestext Absatz 2!) Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) gemäß § 86b Abs. 1 SGG unterliegt aber eindeutig nicht diesen Anforderungen! Das Gericht muss diesen Anträgen i.d.R. entsprechen! Der Gesetzgeber hat hier keine Einschränkungen wie in Abs. 2 gemacht!!! (lesen und verstehen!) Wer allerdings seinen Antrag falsch oder mißverständlich formuliert, sollte sich nicht wundern, wenn ein Richter ihn nur allzu gerne umdeutet, um den Antrag dann wegen Unbegründetheit abzulehnen. Nochmal: Ein Antrag auf aW gemäß § 86b Abs.1 bedarf keiner Begründung oder eines Anordnungsgrundes, wer anderes behauptet, nenne bitte die Grundlage dafür! . -------------------------------------------------------------------------------- Geändert von kuddeldaddeldu (02.07.2011 um 07:56 Uhr) kuddeldaddeldu Öffentliches Profil ansehen Suche alle Beiträge von kuddeldaddeldu kuddeldaddeldu als Kontakt hinzufügen #2 30.07.2011, 16:10 elrix Neuer Benutzer Registriert seit: 30.07.2011 Beiträge: 2 anfrage -------------------------------------------------------------------------------- Zitat "Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren!" meintest du damit die sanktion wegen nichtunterschrift der EGV oder sanktionen wegen der nichterfüllung der auflagen im VA? seit mai diesen jahres besteht die änderung im 31 SGB2 , das sowohl "pflichtverletzungen" aus der EGV sowie auch aus dem sie ersetzenden VA sanktioniert werden. würde mich über eine persönliche kontaktaufnahme mit dir freuen, da ich hier in der umgebung bemüht bin , menschen zu ihrem recht zu verhelfen, sie zu informieren. du scheinst in sachen recht, besser bescheid zu wissen als viele andere hier im forum, deshalb meine bitte um pers. kontaktaufnahme.(PN) habe speziell zum VA viele fragen, die aber zu schreiebn sehr lange dauern würde. lg andre elrix Öffentliches Profil ansehen Private Nachricht an elrix schicken Suche alle Beiträge von elrix elrix als Kontakt hinzufügen #3 30.07.2011, 17:00 kuddeldaddeldu Gesperrt Registriert seit: 23.11.2010 Beiträge: 370 -------------------------------------------------------------------------------- Ein "Nicht-Unterschreiben" war auch schon vor der Gesetzesänderung nicht sanktionierbar, die BA hat das in ihren Weisungen jedenfalls von selbst zugegeben und die Gerichte haben das auch so gehandhabt. Zitat: Zitat "Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren!" Meine Recherchen haben ergeben, dass die sog. "Verschärfung" des § 31SGB II eigentlich eine stumpfe Klinge hat, da man durch Beantragung der aufschiebenden Wirkung geschützt ist. Vorausetzung dabei ist natürlich, dass der erlassene VA rechtswidrig bzw. nichtig ist (was wiederum bei der Klageerhebung genau zu beachten wäre, denn danach richtet sich die Argumentation). kuddeldaddeldu Öffentliches Profil ansehen Suche alle Beiträge von kuddeldaddeldu kuddeldaddeldu als Kontakt hinzufügen #4 31.07.2011, 14:39 Elch Erfahrener Benutzer Registriert seit: 23.05.2011 Beiträge: 397 -------------------------------------------------------------------------------- Geändert von Elch (26.09.2011 um 15:54 Uhr) Grund: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste! Glaube niemandem! |
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#7
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Zitat:
Zitat von kuddeldaddeldu Stichworte: EGV, EGV-VA, VA, EGV als VA, aufschiebende Wirkung, aW, § 86b SGG, einstweilige Anordnung, eA, Aussetzung der Vollziehung, sofortige Vollziehung, Ersatz der Eingliederungsvereinbarung, ersetzender Verwaltungsakt, Eingliederungsbescheid, EGV/VA, § 86a SGG, SGG, Eilantrag, Antrag aW, Antrag eA, einstweiliger Rechtsschutz, eR, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Wie allgemein bekannt, ist eine Weigerung des Abschlusses einer EGV nicht sanktionierbar, da die Behörde jederzeit einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt erlassen kann. Gegen diesen VA ist zwar ein Widerspruch zulässig, doch der Widerspruch alleine entfaltet (noch) keine aufschiebende Wirkung (aW). Wie nun in vielen Foren immer wieder zu lesen ist, wird davon abgeraten einen Antrag auf Wiederherstellung der aW für einen Widerspruch gegen eine EGV als VA zu stellen, weil man angeblich durch diesen VA nicht genügend beschwert sei. Das ist aber definitiv falsch, denn beschwert ist man durch einen VA i.d.R. generell, es gibt nur ganz wenige Ausnahmen (z.B. die Heilung eines Formfehlers), zu denen eine EGV als VA aber nicht gehört. Ob der VA rechtlich zulässig ist, oder nicht, spielt dabei auch keine Rolle. Da nun ein Widerspruch gegen einen VA im SGB II generell keine aufschiebende Wirkung entfaltet, somit der VA trotz Widerspruch vollzogen wird, muss man Widerspruch einlegen und beim zuständigen SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Sollte der angegriffene VA zwischenzeitlich schon vollzogen worden sein und sind dadurch Nachteile eingetreten (z.B.. Sanktion), dann muss man zusätzlich die Aufhebung der Vollziehung dieses VA beantragen. Damit wird die Vollziehung rückwirkend aufgehoben. Und nun kommt der Hammer! Der § 86b Abs. 1 SGG beinhaltet keine Differenzierungen in Bezug auf die Schwere der Beschwer! Relevant ist allein, das der Widerspruch gegen einen VA keine aufschiebende Wirkung entfaltet! Da der Gesetzgeber hier keine Einschränkungen gemacht hat, hat das SG i.d.R. keinen Ablehungsgrund bzw. müsste diesen entsprechend begründen. Es gibt somit keinen plausiblen Grund, gegen einen VA oder EGV als VA nicht Widerspruch und die aufschiebende Wirkung zu beantragen. Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren! ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Um bereits in Umlauf befindlichen Mißverständnissen vorzubeugen: Verwechselt und in einen Topf geschmissen werden fast überall der Antrag auf einstweilige Anordnung (eA) nach Absatz 2 und Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) nach Absatz 1 !!! Für einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG muss das Gericht tatsächlich Anordnungsanspruch (gesetzliche Grundlage) und Anordnungsgrund (z.B. Notlage) prüfen, und eine Abschätzung der Erfolgsaussichten im späteren Hauptverfahren abwägen! (so stehts ja auch im Gesetzestext Absatz 2!) Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) gemäß § 86b Abs. 1 SGG unterliegt aber eindeutig nicht diesen Anforderungen! Das Gericht muss diesen Anträgen i.d.R. entsprechen! Der Gesetzgeber hat hier keine Einschränkungen wie in Abs. 2 gemacht!!! (lesen und verstehen!) Wer allerdings seinen Antrag falsch oder mißverständlich formuliert, sollte sich nicht wundern, wenn ein Richter ihn nur allzu gerne umdeutet, um den Antrag dann wegen Unbegründetheit abzulehnen. Nochmal: Ein Antrag auf aW gemäß § 86b Abs.1 bedarf keiner Begründung oder eines Anordnungsgrundes, wer anderes behauptet, nenne bitte die Grundlage dafür! . ______________________ http://www.alg2-hartz4.de/index.php?...t&task=section Zumindest mal lesenswert _______________________ Hier der Rest aus Kuddel Daddel Dus Ausscheidungen zu diesem Thema! Elch |
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#8
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Woher weißt du wieviel Geld ich zur Verfügung habe? Und was den Vater anbelangt, dem gehts um längen besser wie mir und den Kindern.Wenn man 1x im Monat nur 2 Kinder nimmt is das doch ein Zuckerschlecken, ja nich zu viel um die Kinder kümmern. Das is Arm.
Warum schreibst du bei 4Kindern gibt es nur 2x Kindergeld? Die anderen 2 Kindern gehn wohl dann leer aus? Also ich bekomm 4x Kindergeld. |
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#9
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Hi,
das heißt auf gut Deutsch. Es wäre mit der VA nur aufgeschoben und irgendwann müsst ich eh unterschreiben. Hatte sogar gefragt ob es nich möglich wäre nur 4 Tage die Woche zu Arbeiten á 3h, das ich einen Tag habe an dem ich irgendwie runter komme, ob der reichen würde weiß ich nich. Is auch egal weniger wie 15h dürfte ich nich Arbeiten, was den 1,-€ job anbelangt.Hatte sich somit erledigt. Danke für den Text, den hatte ich schon gelesen und steig trotzdem nich so ganz dahinter.Hatte mir schon mal nen Anwalt genommen und mit diesem Antrag für Prozesskostenhilfe habe ich nur einmalig 10,- zahlen müssen. Sollte dann wohl jetzt auch wieder gehn. |
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#10
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An dem Auto möchte ich mich mal nicht hochziehen weil das heutzutage überall gebraucht wird und gerade wenn man Kinder hat direkt notwendig ist. Allerdings frag ich mich was du für eine Einstellung hast und was du deinen Kindern vorlebst. Gut du hast vier KInder, die habe ich auch,du kannst am Tag nicht mal drei Stunden arbeiten,ich arbeite seit einiger Zeit wieder volltags weil wir das Geld brauchen.Ich meine deine Kinder sind tagsüber in der Kita oder Schule und was machst du da? Auf dem Sofa sitzen? Du möchtest dich durch die EGV zu nichts verpflichten aber Geld darf dann schon gezahlt werden. Wenn du im Altenpflegebereich nicht arbeiten möchtest kann ich das noch verstehen weil das nicht jeder kann aber es gibt ja auch noch andere arbeiten.Irgendeinen Beruf wirst du doch gelernt haben?
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