Zurück   Sozialleistungen Forum > Allgemeines zur Sozialpolitik > Politik und Allgemeines

- Anzeige -

EinGliederungsVereinbarung als VerwaltungsAkt jederzeit angreifbar!

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)

 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 27.01.2011, 11:28
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.11.2010
Beiträge: 370
Standard EinGliederungsVereinbarung als VerwaltungsAkt jederzeit angreifbar!

Stichworte: EGV, EGV-VA, VA, EGV als VA, aufschiebende Wirkung, aW, § 86b SGG, einstweilige Anordnung, eA, Aussetzung der Vollziehung, sofortige Vollziehung, Ersatz der Eingliederungsvereinbarung, ersetzender Verwaltungsakt, Eingliederungsbescheid, EGV/VA, § 86a SGG, SGG, Eilantrag, Antrag aW, Antrag eA, einstweiliger Rechtsschutz, eR, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund,

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Wie allgemein bekannt, ist eine Weigerung des Abschlusses einer EGV nicht sanktionierbar, da die Behörde jederzeit einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt erlassen kann. Gegen diesen VA ist zwar ein Widerspruch zulässig, doch der Widerspruch alleine entfaltet (noch) keine aufschiebende Wirkung (aW).

Wie nun in vielen Foren immer wieder zu lesen ist, wird davon abgeraten einen Antrag auf Wiederherstellung der aW für einen Widerspruch gegen eine EGV als VA zu stellen, weil man angeblich durch diesen VA nicht genügend beschwert sei.
Das ist aber definitiv falsch, denn beschwert ist man durch einen VA i.d.R. generell, es gibt nur ganz wenige Ausnahmen (z.B. die Heilung eines Formfehlers), zu denen eine EGV als VA aber nicht gehört. Ob der VA rechtlich zulässig ist, oder nicht, spielt dabei auch keine Rolle.

Da nun ein Widerspruch gegen einen VA im SGB II generell keine aufschiebende Wirkung entfaltet, somit der VA trotz Widerspruch vollzogen wird, muss man Widerspruch einlegen und beim zuständigen SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Sollte der angegriffene VA zwischenzeitlich schon vollzogen worden sein und sind dadurch Nachteile eingetreten (z.B.. Sanktion), dann muss man zusätzlich die Aufhebung der Vollziehung dieses VA beantragen. Damit wird die Vollziehung rückwirkend aufgehoben.

Und nun kommt der Hammer!

Der § 86b Abs. 1 SGG beinhaltet keine Differenzierungen in Bezug auf die Schwere der Beschwer! Relevant ist allein, das der Widerspruch gegen einen VA keine aufschiebende Wirkung entfaltet! Da der Gesetzgeber hier keine Einschränkungen gemacht hat, hat das SG i.d.R. keinen Ablehungsgrund bzw. müsste diesen entsprechend begründen.

Es gibt somit keinen plausiblen Grund, gegen einen VA oder EGV als VA nicht Widerspruch und die aufschiebende Wirkung zu beantragen.

Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren!

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Um bereits in Umlauf befindlichen Mißverständnissen vorzubeugen: Verwechselt und in einen Topf geschmissen werden fast überall der Antrag auf einstweilige Anordnung (eA) nach Absatz 2 und Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) nach Absatz 1 !!!

Für einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG muss das Gericht tatsächlich Anordnungsanspruch (gesetzliche Grundlage) und Anordnungsgrund (z.B. Notlage) prüfen, und eine Abschätzung der Erfolgsaussichten im späteren Hauptverfahren abwägen! (so stehts ja auch im Gesetzestext Absatz 2!)

Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) gemäß § 86b Abs. 1 SGG unterliegt aber eindeutig nicht diesen Anforderungen! Das Gericht muss diesen Anträgen i.d.R. entsprechen! Der Gesetzgeber hat hier keine Einschränkungen wie in Abs. 2 gemacht!!! (lesen und verstehen!)

Wer allerdings seinen Antrag falsch oder mißverständlich formuliert, sollte sich nicht wundern, wenn ein Richter ihn nur allzu gerne umdeutet, um den Antrag dann wegen Unbegründetheit abzulehnen. Nochmal: Ein Antrag auf aW gemäß § 86b Abs.1 bedarf keiner Begründung oder eines Anordnungsgrundes, wer anderes behauptet, nenne bitte die Grundlage dafür!

.

Geändert von kuddeldaddeldu (02.07.2011 um 09:56 Uhr)
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 30.07.2011, 18:10
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.07.2011
Beiträge: 2
Standard anfrage

Zitat "Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren!"

meintest du damit die sanktion wegen nichtunterschrift der EGV oder sanktionen wegen der nichterfüllung der auflagen im VA? seit mai diesen jahres besteht die änderung im 31 SGB2 , das sowohl "pflichtverletzungen" aus der EGV sowie auch aus dem sie ersetzenden VA sanktioniert werden.

würde mich über eine persönliche kontaktaufnahme mit dir freuen, da ich hier in der umgebung bemüht bin , menschen zu ihrem recht zu verhelfen, sie zu informieren. du scheinst in sachen recht, besser bescheid zu wissen als viele andere hier im forum, deshalb meine bitte um pers. kontaktaufnahme.(PN)
habe speziell zum VA viele fragen, die aber zu schreiebn sehr lange dauern würde.
lg andre
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 30.07.2011, 19:00
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.11.2010
Beiträge: 370
Standard

Ein "Nicht-Unterschreiben" war auch schon vor der Gesetzesänderung nicht sanktionierbar, die BA hat das in ihren Weisungen jedenfalls von selbst zugegeben und die Gerichte haben das auch so gehandhabt.

Zitat:
Zitat "Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren!"
Meine Recherchen haben ergeben, dass die sog. "Verschärfung" des § 31SGB II eigentlich eine stumpfe Klinge hat, da man durch Beantragung der aufschiebenden Wirkung geschützt ist. Vorausetzung dabei ist natürlich, dass der erlassene VA rechtswidrig bzw. nichtig ist (was wiederum bei der Klageerhebung genau zu beachten wäre, denn danach richtet sich die Argumentation).
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 31.07.2011, 16:39
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.05.2011
Ort: Elchhausen im Elchtal
Beiträge: 835
Standard

Zitat:
Zitat von kuddeldaddeldu Beitrag anzeigen
Stichworte: EGV, EGV-VA, VA, EGV als VA, aufschiebende Wirkung, aW, § 86b SGG, einstweilige Anordnung, eA, Aussetzung der Vollziehung, sofortige Vollziehung, Ersatz der Eingliederungsvereinbarung, ersetzender Verwaltungsakt, Eingliederungsbescheid, EGV/VA, § 86a SGG, SGG, Eilantrag, Antrag aW, Antrag eA, einstweiliger Rechtsschutz, eR, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund,

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Wie allgemein bekannt, ist eine Weigerung des Abschlusses einer EGV nicht sanktionierbar, da die Behörde jederzeit einen die EGV ersetzenden Verwaltungsakt erlassen kann. Gegen diesen VA ist zwar ein Widerspruch zulässig, doch der Widerspruch alleine entfaltet (noch) keine aufschiebende Wirkung (aW).

Wie nun in vielen Foren immer wieder zu lesen ist, wird davon abgeraten einen Antrag auf Wiederherstellung der aW für einen Widerspruch gegen eine EGV als VA zu stellen, weil man angeblich durch diesen VA nicht genügend beschwert sei.
Das ist aber definitiv falsch, denn beschwert ist man durch einen VA i.d.R. generell, es gibt nur ganz wenige Ausnahmen (z.B. die Heilung eines Formfehlers), zu denen eine EGV als VA aber nicht gehört. Ob der VA rechtlich zulässig ist, oder nicht, spielt dabei auch keine Rolle.

Da nun ein Widerspruch gegen einen VA im SGB II generell keine aufschiebende Wirkung entfaltet, somit der VA trotz Widerspruch vollzogen wird, muss man Widerspruch einlegen und beim zuständigen SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Sollte der angegriffene VA zwischenzeitlich schon vollzogen worden sein und sind dadurch Nachteile eingetreten (z.B.. Sanktion), dann muss man zusätzlich die Aufhebung der Vollziehung dieses VA beantragen. Damit wird die Vollziehung rückwirkend aufgehoben.

Und nun kommt der Hammer!

Der § 86b Abs. 1 SGG beinhaltet keine Differenzierungen in Bezug auf die Schwere der Beschwer! Relevant ist allein, das der Widerspruch gegen einen VA keine aufschiebende Wirkung entfaltet! Da der Gesetzgeber hier keine Einschränkungen gemacht hat, hat das SG i.d.R. keinen Ablehungsgrund bzw. müsste diesen entsprechend begründen.

Es gibt somit keinen plausiblen Grund, gegen einen VA oder EGV als VA nicht Widerspruch und die aufschiebende Wirkung zu beantragen.

Das bedeutet außerdem für die Zukunft: Sollten EGV als VA sanktionierbar werden, bietet die Beantragung von aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen VA vollen Rechtsschutz bis zu einem Entscheid im Verfahren!

------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Um bereits in Umlauf befindlichen Mißverständnissen vorzubeugen: Verwechselt und in einen Topf geschmissen werden fast überall der Antrag auf einstweilige Anordnung (eA) nach Absatz 2 und Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) nach Absatz 1 !!!

Für einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG muss das Gericht tatsächlich Anordnungsanspruch (gesetzliche Grundlage) und Anordnungsgrund (z.B. Notlage) prüfen, und eine Abschätzung der Erfolgsaussichten im späteren Hauptverfahren abwägen! (so stehts ja auch im Gesetzestext Absatz 2!)

Ein Antrag auf aufschiebende Wirkung (aW) gemäß § 86b Abs. 1 SGG unterliegt aber eindeutig nicht diesen Anforderungen! Das Gericht muss diesen Anträgen i.d.R. entsprechen! Der Gesetzgeber hat hier keine Einschränkungen wie in Abs. 2 gemacht!!! (lesen und verstehen!)

Wer allerdings seinen Antrag falsch oder mißverständlich formuliert, sollte sich nicht wundern, wenn ein Richter ihn nur allzu gerne umdeutet, um den Antrag dann wegen Unbegründetheit abzulehnen. Nochmal: Ein Antrag auf aW gemäß § 86b Abs.1 bedarf keiner Begründung oder eines Anordnungsgrundes, wer anderes behauptet, nenne bitte die Grundlage dafür!

.
______________________

http://www.alg2-hartz4.de/index.php?...t&task=section

Zumindest mal lesenswert
_______________________

Auszug hieraus Quellenangabe oben, Keine Guttenbergs mehr bitte!

!""""""""""""""Okay, nun zu den "Eingliederungsvereinbarungen":

"Eingliederungsvereinbarungen", die ich im folgenden nur "EGV" nenne, sind, wie das gesamte Hartz-IV-System generell, schlichtweg dummes Zeug, weil Hartz-IV und diese EGV allein schon aufgrund fehlender Arbeitsplätze niemandem dabei helfen, in Arbeit zu kommen. Hartz-IV und die EGV wurden von inkompetenten Beamten des Arbeitsministeriums erfunden mit dem alleinigen Ziel, Bezieher von Hartz-IV zu kontrollieren und zu schikanieren. Hartz-IV und EGV sind also weder sinnvoll, noch irgendwie nützlich, sondern reine Volksverdummung und Drohkulisse, gegen die man sich wehren muß - und kann!!!

EGV unterliegen dem § 15 SGB II und etlicher weiterer Vorschriften, die man z.B. im "NOMOS-Kommentar zum SGB II" zu § 15 SGB II nachlesen kann.Voraussetzung für ein einigermaßen sinnvolles Zustandekommen einer EGV (so es dieses denn gäbe) ist es, daß vor der Unterschrift unter diesen Wisch die Sozialbehörde (obwohl z.B. ARGEn gar keine Behörden sind...) mit dem Leistungsbezieher drei Arbeitsschritte mit geschultem Personal durchzuführen hat:

1.Profiling bedeutet die gründliche, schriftliche Erfassung aller Fähigkeiten des Leistungsbeziehers, die sich ggf. auf dem Arbeitsmarkt verwerten liessen (wenn es denn einen Arbeitsmarkt gäbe...), also zum Beispiel erlernte und angeeignete Berufe, Führerscheine, Sprachen, alle Arten von handwerklichen und sonstigen Fähigkeiten, Computer-Kenntnisse (Betriebssystem, Anwendungen usw.) usw. usw.

Über dieses Gespräch mit dem Betroffenen, das durchaus länger als eine Stunde dauern kann, aber nicht weniger als 30 Minuten dauern sollte, ist gemäß den Vorschriften ein Protokoll anzufertigen, von dem eine Kopie dem Leistungsbezieher (bei Ausländern auch in deren Sprache) auszuhändigen ist (natürlich sollte da ein Stempel der Behörde und die Unterschrift des Sachbearbeiters drauf sein...)


2.Chanchen- und Risiken-Abwägung bedeutet die schriftliche Erfassung aller Hindernisse auf Seiten des Leistungsbeziehers, die ihn daran hindern, seine beim Profiling erfassten beruflich verwertbaren Fähigkeiten umzusetzen, also z.B. fehlender Führerschein, kein Pkw, schlechtes Deutsch oder gar keine Deutsch-Kenntnisse, Schulden, Krankheiten, Behinderungen, familiäre Gründe usw. usw.

Auch über dieses Gespräch mit dem Betroffenen, das durchaus länger als eine Stunde dauern kann, aber nicht weniger als 30 Minuten dauern sollte, ist gemäß den Vorschriften ein Protokoll anzufertigen, von dem eine Kopie dem Leistungsbezieher (bei Ausländern auch in deren Sprache) auszuhändigen ist (natürlich sollte da ein Stempel der Behörde und die Unterschrift des Sachbearbeiters drauf sein...)


3.Feststellung des beruflichen Standortes bedeutet das Fazit aus den Arbeitsschritten zu 1. und zu 2., man stellt also die Fähigkeiten des Leistungsbeziehern eventuellen Hindernissen gegenüber und versucht, zu ermitteln, was beruflich (noch) geht, und was nicht (mehr) und prüft dann zusammen mit dem Leistungsbezieher, welche Stellen passend zu diesem Fazit offen sind und wohin man ihn vermitteln könnte - wobei man die Vermittlung in unbezahlte Praktika oder 1.-Euro-Jobs getrost ablehnen kann, denn diese sind keine existenzsichernd bezahlten Tätigkeiten.

Auch über dieses Gespräch mit dem Betroffenen, das durchaus länger als eine Stunde dauern kann, aber nicht weniger als 30 Minuten dauern sollte, ist gemäß den Vorschriften ein Protokoll anzufertigen, von dem eine Kopie dem Leistungsbezieher (bei Ausländern auch in deren Sprache) auszuhändigen ist (natürlich sollte da ein Stempel der Behörde und die Unterschrift des Sachbearbeiters drauf sein...)


Wichtig dabei: Diese drei Arbeitsschritte sind nach dem § 15 SGB II und weiteren damit zusammenhängenden Vorschriften zwingende Grundlage für eine sinnvolle, rechtlich zumindest im Ansatz zulässige EGV - und diese drei Arbeitsschritte müssen unbedingt von speziell dafür ausgebildeten Personal der Sozialbehörde durchgeführt werden - denn es geht nicht, daß ein Sozialbehörden-Sachbearbeiter, der z.B. vom Maurer-Handwerk und Bauwesen keine Ahnung hat, die Fähigkeiten eines Bauhandwerkers qualifiziert bewerten soll, der Maurer gelernt und sich in der Folge zig weitere (z.B. bauhandwerkliche, technische, bau-logistische usw.) Fähigkeiten angeignet hat.

Genau hier ist nun der Knackpunkt.

Die Sozialbehörden haben generell kein für soziale Belange und Arbeitsberatung korrekt ausgebildetes Personal, weil das alles Verwaltungsleute sind, Beamte wie Angestellte, die keine nachweislichen Qualifikationen außerhalb ihrer Verwaltungsausbildung haben. Hinzu kommen noch die ganzen Telekomiker, Postler und wo sie sonst noch alles her sind in den heutigen Sozialbehörden...
""""""""""""""""

Es geht noch weiter dort!"

Aber ich kan dem Bericht nur zustimmen das sind nur Dilettantosse!

Meine Letzte Bewährungshelferin war Ägyptologin nette Frau und interessant!

Aber die bekommen im Ernstfall ne 6 Wochen Ausbildung!

Und wie beschrieben Postler , Telekommer usw.

Aber nichts brauchbares!



Elch

Geändert von Elch (31.07.2011 um 19:06 Uhr) Grund: Ales Schiet
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 31.07.2011, 18:23
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 06.04.2011
Ort: Berlin
Beiträge: 302
Standard

Die Mitarbeiter vom Jobcenter bracuhen auch keine Ausbildung weil sie sowieso nichts machen. Die EGV sind totaler Mist. Die sollte man abschaffen. Alle sollten die gleichen Rechte und Pflichten ahbe. Das ist gerecht und nicht einer so und der andere so.
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 01.08.2011, 10:20
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.11.2010
Beiträge: 370
Standard

Zitat:
Zitat von Obdachlos und ganz allein Beitrag anzeigen
Die EGV sind totaler Mist. Die sollte man abschaffen. Alle sollten die gleichen Rechte und Pflichten ahbe. .
Wenn nicht fast jeder diese EGVen unterschreiben würde, gäbe es die Dinger schon längst nicht mehr, oder?!

Und Fakt ist: Alle haben die gleichen Rechte!, man muss seine Rechte aber heutzutage verteidigen und im Notfall einklagen.
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 01.08.2011, 18:34
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.05.2011
Ort: Elchhausen im Elchtal
Beiträge: 835
Standard

Zitat:
Zitat von kuddeldaddeldu Beitrag anzeigen
Wenn nicht fast jeder diese EGVen unterschreiben würde, gäbe es die Dinger schon längst nicht mehr, oder?!

Und Fakt ist: Alle haben die gleichen Rechte!, man muss seine Rechte aber heutzutage verteidigen und im Notfall einklagen.
Es sollte ein generelles Recht geben ein Recht für alle!

Und nicht ein Recht das den ARGE Bengeln das schikanieren sich nicht zu helfender Menschen oder Hartz IV er erlaubt, die sind ja keine mehr!


Wenn die nicht Rechtens sind dann weg damit!

Oder Die Regierung wegen Rechtsbeugung verklagen!

Aber wenn dann etwas passiert, das wieder einer ausrastet und mit Messern den Sachbearbeiter kitzelt, war oder ist der Täter verrückt.

Immer das gleiche, ich bin gespannt ob irgendeines Tages mal in den Zeitungen steht ARGE hat wieder einmal jemanden wie eine Ratte in die Ecke gedrängt und der hat zugebissen.

Wobei ich auch nicht verstehe warum leute solchen Schweinejob bei den ARGEn überhaupt machen!??

Auserdem nnimt es einem doch auch die Möglichkeit gegen einen EGV nachträglich klagen zu können!
Und damit Kosten zu machen!

Elch



Elch

Geändert von Elch (01.08.2011 um 20:33 Uhr) Grund: Mit irgendwas muss man sich schlieslich beschäftigen ohne Arbeit!!
Mit Zitat antworten
  #8  
Alt 01.08.2011, 21:29
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 06.04.2011
Ort: Berlin
Beiträge: 302
Standard

Elch gegen was willst du denn klagen? Ich bin für mehr Urlaub aber den kriegst du nur ohne EGV. Mit gibt es bei uns gar keinen mehr weil so viele Jobs im Angebot sind. Das ist erst eine Schweinerei! Wer Arbeit annimmt kriegt auch keinen Urlaub weil er in der Probezeit ist und hinterher gibt es wieder keinen weil wieder Arbeit da ist. Dabei hat jeder ein Recht auf Urlaub laut Urlaubsgesetz nur der Arbeitslose nicht!
Mit Zitat antworten
  #9  
Alt 01.08.2011, 22:54
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.05.2011
Ort: Elchhausen im Elchtal
Beiträge: 835
Standard

Zitat:
Zitat von Obdachlos und ganz allein Beitrag anzeigen
Elch gegen was willst du denn klagen? Ich bin für mehr Urlaub aber den kriegst du nur ohne EGV. Mit gibt es bei uns gar keinen mehr weil so viele Jobs im Angebot sind. Das ist erst eine Schweinerei! Wer Arbeit annimmt kriegt auch keinen Urlaub weil er in der Probezeit ist und hinterher gibt es wieder keinen weil wieder Arbeit da ist. Dabei hat jeder ein Recht auf Urlaub laut Urlaubsgesetz nur der Arbeitslose nicht!
Ja das ist klar!
Das kenne ich nur zu gut das ist ne Sauerei
Was meinste was ich jahrelang mitmachte, ZA s die grössten Schweinebacken in Projekten!

Wenn Du im neuen Projekt bist musste unterschreiben oder viel Perfider wirst gefragt ob Du vorhast in nächster Zeit Urlaub machen zu wollen.

Heisst übersetzt, einer der sagt ja in 8 Wochen gebucht und Tschüss!

Bis auf eine ZA und nen neuen Betreuer, der sagte Schluss der Elch muss ja irgendwann mal Urlaub machen, nach 3 Jahren würde ich auch sagen, dann durfte ich 3 Wochen machen!
Worauf ich von kollegen einen auf den Sack bekam, wieso ich ewig weg war und so erholt aussah, während Sie Stress haten!

Grööööööööööööööööööööööööööl

Welche Jobs wenigstens was einigermassen venünftiges??

Oder sonen 1 EURO Gelumbe?

Kriegt Ihr auch noch Urlaubsgeld zum HARTZ IV dazu??

Ich hatte einen Kolegen mit 120 Urlaubstagen und neu anstehendem Urlaub da hat sich der BR stark gemacht der wollte nicht in Urlaub den hammse dann in Zwangs Urlaub geschickt ich meine sogar 6 Wochen lang der Rest wurde in 2 Schritten ausgezahlt sonst wäre der ja ein 3/4 Jahr nicht mehr gekommen!

Als Junggeselle war die Auszahlung auch sicher nicht der Hit!!!

Elch

Geändert von Elch (01.08.2011 um 22:57 Uhr)
Mit Zitat antworten
  #10  
Alt 01.08.2011, 23:04
Gesperrt
 
Registriert seit: 23.05.2011
Ort: Elchhausen im Elchtal
Beiträge: 835
Standard

Zitat:
Zitat von Obdachlos und ganz allein Beitrag anzeigen
Elch gegen was willst du denn klagen? Ich bin für mehr Urlaub aber den kriegst du nur ohne EGV. Mit gibt es bei uns gar keinen mehr weil so viele Jobs im Angebot sind. Das ist erst eine Schweinerei! Wer Arbeit annimmt kriegt auch keinen Urlaub weil er in der Probezeit ist und hinterher gibt es wieder keinen weil wieder Arbeit da ist. Dabei hat jeder ein Recht auf Urlaub laut Urlaubsgesetz nur der Arbeitslose nicht!
Nun die Klage ist Recht einfach!

Der EGV ist bei mir Okay, den würde ich wieder unterschreiben, weil er enthält auch Zusätze von Anwälten.

Aber was nicht bedacht wurde ich brauche ja nur Bewerbungen vorweisen!

Ich bewerbe mich dezent in meinem Dunstkreis!

Dummerweise wurde ich eingeladen aber nicht in 30 km Entfernung der Firma sondern zum Dienstleister hin und zurück 200 Km

Nun brauche ich nen Zusatz das mir nicht zu zumuten ist mehr wie 10 % Entfernung plus zur firma zum Gespräch zu müssen!
Oder komplette übernahme der Kosten für ein Miet Auto!

Ja die bieten mir immer von sich aus Krankenhaus Logistiker an was wohl übersetzt heisst , verschissene Bettlaken transportieren
bisher hat meine Ausbildung mich davor gerettet!
Und dann 8 EURO 80 was soll ich denn bitte damit?????
Bei richtigem Verdienst würde ich dies auch tun!!!!

Weil a

Behindert und somit kein ÖPNV
Auch Verspätungsbahn
oder Grillstation Jugendlicher Opfer genannt!

b

Auto nur für kürzere strecken noch geeignet!

c

Bleibt nur noch ein Miet Auto

Der Sozial verein sagt mir ist nicht zu zu muten die 60 EURO mehr vom Hartz IV zu zahlen!

Wie soll das Aussehen bei einer zweiten Einladung bin ich Pleite!

Letztes Jahr musste ich zweimal ins Ammerland, da hatte ich aber noch die Übergsangsgelder, die nun weg sind!

Elch

Geändert von Elch (01.08.2011 um 23:11 Uhr) Grund: Mehr als weg geht nicht!
Mit Zitat antworten

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)


Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Eingliederungsvereinbarung und Verwaltungsakt und Sanktionen BuenaVistaSocialClub Anspruch und Leistungen 4 31.01.2011 23:46
Eingliederungsvereinbarung cibo87 Anspruch und Leistungen 3 01.06.2010 22:58
Eingliederungsvereinbarung verona2 Anspruch und Leistungen 2 20.05.2010 07:57
Eingliederungsvereinbarung Meer.wasser Politik und Allgemeines 1 29.12.2009 15:18
Eingliederungsvereinbarung??? Holzliebhaberin Anspruch und Leistungen 4 16.12.2009 14:45