Befristeter Arbeitsvertrag und anschließende Weiterbildung

  • Guten Abend!


    Ich muß ein wenig ausholen:
    Wie aus dem Titel erkennbar ist, stehe ich zur Zeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Die Arbeit an sich hat wenig mit meiner Ausbildung (Fachinformatiker SI) zu tun, da ich aber vor Antritt der Arbeit bereits ALG II bezog, nahm ich diese Möglichkeit natürlich an, um aus der Arbeitslosigkeit herauszukommen. Dies ist mittlerweile fast zwei Jahre her.


    Da mein bereits einmal verlängerter Arbeitsvertrag (immer ein Jahr) bald ausläuft und ich mit dieser Arbeit beruflich auch nicht weiterkomme, habe ich nach Weiterbildungsmöglichkeiten gesucht, die auf meinen Ausbildungskenntnissen aufbauen und diese erweitern.


    Als ich mich in einem Bildungsinstitut beraten ließ und mit den Weiterbildungsangeboten zum Arbeitsamt ging (Termin mit Beraterin), war ich überrascht, daß diese Bemühung positiv aufgenommen wurde. Die Beraterin erkannte außerdem, daß ich ja bei meiner momentanen Arbeit "unter meinem Ausbildungsniveau" arbeiten würde und meine ausgesuchte Weiterbildung gut gewählt sei. Somit stimmte sie der Förderung der Weiterbildung zu.


    Da mein Arbeitgeber dazu neigt, sich mit Entscheidungen über Verlängerung oder Auslaufenlassen der befristeten Arbeitsverträge Zeit zu lassen und diese sehr kurzfristig zu treffen, komme ich nun zu meinem eigentlichen Problem:
    Wie verhält es sich rechtlich mit der Weiterbildung (Bildungsgutschein), wenn ich entschließe, mit dem Weiterbildungsinstitut letztendlich den Vertrag abzuschließen, mir mein Arbeitgeber dann aber auf einmal doch eine Verlängerung anbieten würde?


    Ich frage deshalb, weil mir nicht klar ist, ob es in dieser Situation eine Pflicht zur Annahme des Arbeitsangebotes gibt, bzw. ob nicht normalerweise die Ablehnung der Verlängerung eines Arbeitsvertrages vom Arbeitsamt ebenso negativ bewertet werden würde wie eine arbeitnehmerseitige Kündigung. Kann mich da jemand aufklären?


    Ich sehe die angestrebte Weiterbildung als große Chance an, beruflich weiterzukommen, möchte aber nicht wegen Wissenslücken in Rechten und Pflichten in die Situation geraten, die Arbeit UND die Weiterbildungsmöglichkeit zu verlieren und außerdem eine dreimonatige ALG-I-Sperre zu riskieren.


    Ich hoffe, ich habe nicht zu viel drumherumgeredet. ;) Über eine fundierte Erklärung bzw. Ratschlag würde ich mich freuen! :)


    Mit besten Grüßen,
    Wolfsrabe

  • Du hast einen Job. Also sollte dir der Arbeitgeber eine Verlängerung des Arbeitsvertrages anbieten und du ablehnst, ist dir die Sperre von 3 Monaten sicher. Ich kann mir auch kaum vorstellen, dass du sofort einen Bildungsgutschein für eine Weiterbildung von der Agentur für Arbeit bekommst. Hast du dir das schriftlich von der Beraterin gegen lassen? Wenn du dann nämlich wirklich den Job los bist, landest du höchstwahrscheinlich bei einem anderen Berater und der wird dir erst mal nahe legen, sich möglichst schnell wieder einen Job zu suchen.

  • @ Wolfsrabe - könnte ja fast wieder ein gestellter Fall aus dem Bereich "Mitarbeiter der BA" sein, na gehen wir mal davon aus das es tatsächlich so ist, so ist zunächst einmal zu berücksichtigen :

    Zitat

    da ich aber vor Antritt der Arbeit bereits ALG II bezog,

    und seit diesem Zeitraum keine 3 Jahre bei einer Beendigung erreicht sind, das Du wieder in das ALG II fällst.


    Klar das Dein SB dann zunächst einmal sanktionieren wird, unabhängig davon ob gerechtfertigt oder nicht. Pauschal wirst Du da erst mal gekämmt - eine der Unarten die ich in dem System als dringend verbesserungsbedürftig betrachte - und natürlich wäre ein Widerspruch von Dir dann durchaus begründet, aber begründet heißt natürlich nicht unbedingt auch gleich berechtigt.


    Deine Bemühungen um Weiterbildung sind dann allerdings zweitrangig weil vorrangig die Beendigung der ALG II Situation ist und unter diesem Aspekt wird auch eine Nichtannahme eines Arbeitsverhältnisses betrachtet, so gesehen würdest Du dann eine Verfehlung begehen weil Du Dich selbst in die Situation gebracht hast, da helfen Dir auch keine Bemühungen (selbst mit Zeugen und positiver Bewertung) in sofern gebe ich "Birgit 63" Recht.


    In den ursprünglichen Reformbestimmungen heisst es aber auch unter anderem, das Du nur Tätigkeiten die Dich "dauerhaft" aus dem Bezug von ALG II Bezug bringen annehmen musst, zudem müssen sie das Kriterium "Sozialversicherungspflichtig, vollständig," erfüllen ein Zeitarbeitsvertrag wie Du Ihn schilderst, erfüllt die beiden letzten Kriterien nur unter "Dauerhaft" versteht sich eben kein "Zeitarbeitsvertrag" oder ein "befristetes Arbeitsverhältnis" dies wissen die JC's aber deren Arbeitsanweisungen sind ja auch bekannt. Wer sich das Recht nimmt der bekommt es natürlich dann nicht auch automatisch, könnte also durchaus sein das der Werdegang hin zum Sozialgericht auch mal eine negative Entscheidung bringt, ich würde aber diesen Weg gehen weil die Voraussetzungen mit 2 Zeugen dort auftreten zu können und zu Deinen Gunsten eine Entscheidung zu erwirken wohl nicht besser sein kann!
    Hoffe das bringt Dich ein wenig weiter !

  • Könnte nur ein Problem geben:


    Der TE fällt nämlich ins ALG 1, weil er über 360 Tage sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zusammen hat. Und er wird keine Sperrzeit bekommen, wenn der AV einfach ausläuft. Er ist nicht gezwungen, einer Verlängerung zuzustimmen.


    Je nach Höhe des Verdienstes in den letzten 2 Jahren spielt also ALG 2 erstmal gar keine Rolle, so dass die vorherigen Auführungen wenig zielführend sind.


    Anwartschaftszeit ALG 1: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__123.html
    Anspruchsdauer ALG 1: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__127.html
    Höhe ALG 1: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997.html#BJNR059500997BJNG003900000

  • @ Turtle 1972 - stimmt ! Das mit den 3 Jahren war die Frist für Selbstständige die noch einen Arbeitslosengeld I Anspruch geltend machen wollen und überlegen Ihr Gewerbe aufzugeben! Das hab ich wohl vertauscht, aber so haben wir wenigstens in netter, freundlicher Art: 1A Info's zum Sachverhalt bekommen - siehste lacki, so geht das, man muss nicht alles selber wissen sondern nur wissen wie man die richtigen Info's bekommt und mit Dir, kriegen wir das auch noch hin !!! :D :D :D

  • @ Lacki -

    Zitat

    janz einfach: googeln!

    ...das überlasse ich Dir ! Gurgel Du mal schön, ich lebe von meinem Wissen an Lebenserfahrung , kennst Du doch ein unermeßlicher Schatz! :D :D


    @ Turtle 1972 - nein die hab ich nicht zur Hand kann es aber aufgrund meiner Selbstständigkeit und der damaligen Aussage vom SB im Arbeitsamt GK sicher behaupten. Dort wurde mir erklärt wen ich mehr als 36 Monate Selbstständig sei kame ein Anspruch auf ALG I für mich nicht mehr in Betracht dann müsste ich rüber in die ARGE und ALG II beantragen. Ich hatte 30 Monate Selbstständigkeit und das war mein großes Glück! Aber ist ja nun auch schon 13 Jahre her würde der liebe lacki jetzt wieder behaupten - Eins habe ich aus dem ganze Theater gelernt, nie wieder "Selbstständig!" Ist man letztlich sowieso nicht, denn irgendwo sind die Leute abhängig von Verträgen, Lieferanten und und und, wenn da einer denkt er sei sein eigener Herr dann sage ich immer, ja schön belügt euch mal schön weiter ! Ist halt so, wenn man nicht vom Staat abhängig sein will, bist Du es als Selbstständiger erst recht !


    Turtle aber ich denke das sollte zu Deinem Wissenrepertoire als Juristin der JC doch eigentlich auch gehören, dann musste mich doch nicht suchen lassen, oder ??? :D gurgeln :D

  • Zitat

    Turtle aber ich denke das sollte zu Deinem Wissenrepertoire als Juristin der JC doch eigentlich auch gehören, dann musste mich doch nicht suchen lassen, oder ??? gurgeln


    Nun, das Problem ist, dass mir eine solche Rechtsgrundlage nicht bekannt ist. Restansprüche kann man nämlich innerhalb von 4 Jahren geltend machen:


    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html


    Zitat

    (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.


    Und das gilt nicht nur für Selbständige, sondern für jeden, der mal einen ALG 1 Anspruch hatte und diesen nicht voll ausgeschöpft hat. Und auch nur dann, wenn der Anspruch auf ALG 1 schon geltend gemacht wurde. Wenn ein Selbständiger direkt von der versicherungspflichtigen Beschäftigung in die Selbständigkeit geht, ohne sich bei der Agentur arbeitslos gemeldet zu haben, dann gibt es diese 4 Jahre nämlich nicht.


    Das wirst du -so du googelst- als häufige Frage bei Studierenden oder Schülern finden, die nach einer Arbeit studiert oder Abi etc. gemacht haben. Haben sie sich vorher alo gemeldet und sind noch keine 4 Jahre seitdem vergangen, können sie ALG 1 bekommen. Haben sie das nicht gemacht, haben sie Pech gehabt.


    Eine 3 Jahresgrenze oder -frist, wie du sie aber nennst, ist mir völlig unbekannt. Daher nach wie vor die Bitte, dies doch mal zu verlinken.

  • @ Turtle 1972 - ich habe Deine Info mal mit einem genüßlichen Grinsen zur Kenntnis genommen ! _Einzige Aussage die dazu abgebe:: "ich kann mich absolut nicht mehr an den genauen Sachverhalt erinnern !" :D Der "lacki" weis ja zudem das ich schon 12 Jahre ALG II beziehe, somit ist die 4 Jahresfrist nicht mehr relevant.!

  • Zitat

    Der "lacki" weis ja zudem das ich schon 12 Jahre ALG II beziehe, somit ist die 4 Jahresfrist nicht mehr relevant.!


    das hat aber die Aachener Zeitung geschrieben! Und wenn ich dann noch die 30 Monate Selbstständigkeit( was ja für dich ein einziges debakel war) mit dazu rechne, dann haste vor etwa 15 jahren den letzten handschlag getan!:o:(:rolleyes::eek:

  • @ Lacki - Ja, und in der Bild - mich weiter Zeitung stand neulich auch das ein Einäugiger Zyklop der HARTZ IV bezieht beim Schwarzarbeiten im Himalaya gesichtet wurde. Kurz vor dem erreichen dieser Person und der Überrüfung der Personalien, konnte einer der BA Mitarbeiter seine Freude über diese Entdeckung nicht unterdrücken und sprang freudig im Kreis rufend "i'm lucky, I'm Lacki!" herum; worauf reagierend der Zyklop aufschreckte und schleunigst das Weite suchend in einer Gletscherspalte verschwand. Jetzt werden Jahr für Jahr Spitzenkräfte der BA Nürnberg in die unmenschlichen Höhen des Tibetischen Hochlandes geschickt und erleiden nicht selten aufgrund des dort herrschenden niedrigen Sauerstoffanteils in der Atemluft die Höhenkrankheit. Wie die gesundheitspolitische Sprecherin der BA Frau Turtle verlauten lies, sei dies eine adäquate Vorbereitung für alle Mitarbeiter mit Publikumsverkehr, da die Symptome: Ruhepuls um mehr als 20% beschleunigt, Schwindel und hoher Leistungsabfall für den täglichen Umgang mit ALG II Hilfesuchenden ein hervorragendes Training darstellten! Wie aus weiteren Verlautbarungen zu entnehmen ist, werden nur Mitarbeiter mit diesem Inzentiv ausgezeichnet die auch bereit sind Opfer für den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes zu erbringen!

  • @ Turtle 1972 -

    Zitat

    obwohl man es eben gar nicht weiß

    - wie sieht es eigentlich damit aus, wenn du als Mitarbeiter der BA, ARGE, JC hier im Forum etwas erfährst und erkennst das ein Fehler gemacht wurde, da bist Du doch dem Dienstherrn gegenüber verpflichtet dies anzuzeigen - richtig? Wenn Du das mit "ja " beantworten musst, dann kannst Du sicherlich verstehen das ich mich auch nicht mehr exakt an einen ansonsten schon geläufigen Sachverhalt erinnern kann, nicht wahr ?

  • @ Turtle 1972 - schön das Du den mich betreffenden Teil beantwortest, aber eine Antwort zu dem Dich betreffenden Teil dann ja wohl bewusst keiner Aussage unterziehst ! Es ist mir gelinde gesagt "Wurscht" ob der Unterschied für Dich "himmelweit" oder vielleicht sogar "intergalaktisch" ist. Fakt ist das man zu manchen Ausfragereien hier im Forum am Besten sein Gedächtnis verliert, selbst wenn man sich 1000 % sicher ist, da User wie Du hier keine eidesstattliche Verpflichtung eingehen müssen, DIE hier erlangten Informationen nicht auch anderweitig nutzen zu dürfen, erst recht nicht wenn sie in einem unkündbaren Dienstverhältnis stehen, das ja mit konträren Verpflichtungen einher gehen könnte! Alles klar !?

  • Zitat

    Alles klar !?


    Nö. Wie immer dürfte es nur einen Menschen geben, der den Inhalt deiner grotesk anmutenden Antworten versteht: dich selbst.


    Ums dir nochmal klar zu machen: Wenn du keine Ahnung hast, einfach mal die Fr.... halten. Ist eine Weisheit, die du dir langsam mal aneignen solltest, bevor du vom ALG 2 in die Grundsicherung im Alter fällst.

  • @ - ach turtel 1972 - haben wir den Grundton des Anstandes zwischen uns wieder auf das Niveau zurück gebracht wie zu Beginn!?


    Begreif Du doch bitte erst mal das Du mir sicherlich nicht erklären musst was ich tun oder lassen sollte ! Diese JC -Mitarbeiter Krankheit ist eine der schlechten Angewohnheiten die wir seit der Wiedervereinigung von Euch drüben zunehmend übernommen haben.


    Meine damalige SB hat von mir diesbezüglich folgenden Satz schriftlich bekommen: "Von einer Rotzgöre lasse ich mir bestimmt nicht vorschreiben, wie ich mein Leben zu gestalten habe !" Und selbiges mein "Liebchen" gilt auch für Dich hier im Forum! Du hast hier nicht den Status der Dir in anderen Foren scheinbar recht fahrlässig überlassen wurde und somit hast Du hier auch nicht den Hauch eines Atemzuges mehr an Rechten wie alle anderen auch, egal auf welchem "hohen Roß" Du in Deiner Dienststelle auch sitzen darfst. weil Du glaubst das Dir sowieso keiner was kann ! Kannst Dich ja weiter hocharbeiten und den Job von der "Von der Leyen" übernehmen und dann die Gesetze nach Deinem gut Dünken verändern lassen. Aber ich bin mir sicher dafür bist Du trotz 1,0 Abi und Jura - Studium nicht ausreichend qualifiziert, weil das was Dir dazu fehlt wird uns hier jeden Tag vor Augen geführt!