Elternunterhalt / Vermögen der Schwiegerkinder

  • Hallo liebes Forum,


    meine Mutter bezieht, da sie im Pflegeheim wohnt und nur eine Rente von rd. 180 EUR erhält, ergänzende Einzelförderung und Sozialhilfe.
    Das Grundsicherungs- und Sozialamt hat jetzt einen Fragebogen zur Prüfung meiner Leistungsfähigkeit/Elternunterhalt aufgrund der Sozialhilfeleistung geschickt.
    Hierin wird auch Vermögen der Ehefrau/Schweigertochter abgefragt. Meine Ehefrau ist Eigentümerin des von selbstbewohnten Hauses, das ihr ihre erblindeten Eltern, die bei uns wohnen, aufgrund von Pflegeleistungen mit einer notariellen Schenkung übertragen haben. Hier wird eine "Rente" im Wege des Nießbrauchs gezahlt (Ich glaube das heißt Vorbehaltsnießbrauch) Ist die Schweigertochter evtl. den Schwiegereltern unterhaltspflichtig, und wenn unter welchen Voraussetzungen?


    Da ich die Absicht habe in diesem Sommer in Vorruhestand zu gehen (Antrag läuft bereits seit längerem), würde mich über eine Aufklärung freuen, um zu wissen, was auf mich zukommen kann. Wird mglw. auch noch eine Forderung wegen der EEF aufgemacht werden?


    Gruß gaston

  • Hallo Gaston,


    zunächst einmal: Was meinst du im letzten Satz mit EEF? Daneben denke ich nicht, dass die Schwiegertochter den Schwiegereltern gegenüber unterhaltsverpflichtet ist, aber es wird geprüft, was du neben deinen Lebenshaltungskosten noch übrig hast. Daher die Frage nach dem Vermögen deiner Frau, denn wenn du dir Kosten teilen kannst, ist dein möglicher Selbstbehalt etwas niedriger, als wenn dem nicht so wäre. (Dies war vergleichsweise auch bei dem Vater meiner Kinder so, als es um Unterhalt für die beiden ging, auch wenn der Vergleich "hinkt".)


    Vielleicht kann jemand anderes aus dem Forum hier ausführlicher zur Klärung beitragen, aber zunächst einmal denke ich, kannst du dem Ganzen ein klitzekleines Bisschen beruhigter entgegensehen.


    Gruß. Lirafe

  • Habe eben (aus anderen Gründen) noch mal im Internet nachgelesen. Ich glaube, du solltest mit deiner Frage (da deine Mutter Grundsicherung/Sozialhilfe und nicht ALG II bezieht) in einem anderen Forum noch einmal nachfragen. Es gibt für diesen Bereich eine Extra-Seite - auch mit Forum, in dem Fragen gestellt/beantwortet werden können - (geh`mal hierhin: sozialhilfe24.de). Dort habe ich u.a. gelesen, dass der Sache nach Eltern und Kinder zunächst nicht gegenseitig füreinander aufkommen müssen bzw. erst ab einer bestimmten Höhe des Vermögens (100.000 €). Aber nun ist es ja nicht die Mutter deiner Frau, sondern deine Ma - und außerdem liegt der Fall betreffend das Grundstück durch den Nießbrauch der Eltern deiner Frau als nicht zu verwertendes Vermögen (meiner Meinung nach) insgesamt sowieso anderes.


    Gruß. Lirafe