Freibetrag bei Grundsicherung im Alter

  • Einkommens- und Vermögensanrechnung


    Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Darunter zählen u.a. Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung, Renten (auch aus privater oder betrieblicher Vorsorge), Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
    Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen mit Entschädigungscharakter sowie Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind. Bei der Verwertung von Vermögen sind kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 2.600 Euro ausgenommen.

  • Nach meinem Wissensstand ist die Vermögensfreigrenze bei einer GEMISCHTEN BG aus SGBII (AlgII) und SGBXII (Grundsicherung) nach dem SGBII !!! zu berücksichtigen.
    Sonst käme es zu Sitationen, das Vermögen aufgezehrt werden müßte, was in Wirklichkeit geschützt ist. Bei einer BG nach SGBII sind die Vermögensfreibeträge zu ADDIEREN (Ausnahme Kinder) und es spielt KEINE Rolle, auf wen das Vermögen lautet!


    Gruß
    Ernie