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ALG 2 als Darlehen

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  #1  
Alt 26.07.2009, 11:11
Benutzer
 
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 52
Standard ALG 2 als Darlehen

Hallo zusammen,

ich habe mal wieder eine Frage an unsere fachkompetenten Forennutzer.
Nachdem ich als Selbstnutzer einer Eigentumswohnung eine Klage bezüglich der "angemessenen Größe" (ich bewohne ein vermeintlich zu große Wohnung ) beim SG Düsseldorf laufen habe und von diesem Gericht auf Anfrage schriftlich informiert worden bin, dass mein Verfahren in diesem Jahr nicht mehr verhandelt werden könne, habe ich bei der Arge einen Antrag auf Zahlung des ALG 2 auf Darlehensbasis gestellt.
Ich habe diesen Antrag mit dem § 9 IV SGB II begründet.
Nun wurde mein Antrag von der Arge abgelehnt.
Der Wortlaut:
Eine darlehensweise Leistungsgewährung kommt erst in Betracht, wenn der Antragssteller erste Schritte zur Verwertung des Vermögens unternommen hat, z.B. durch Beauftragung eines Maklers
( LSG Sachsen-Anhalt 5.Senat, 26.05.09, L 5 as 56/09 ),
Der Anspruch ist ferner ausgeschlossen, wenn vorhandenes Wohneigentum bei einer Bank beliehen werden kann ( SG Lüneburg, 05.03.2007, S 24 AS 14/07 ER ).
Bemühungen zum Verkauf oder zur Beleihung Ihrer Eigentumswohnung haben Sie bislang jedoch noch nicht nachgewiesen.
Genau das sind aber die Argumente der Arge, die meinen Antrag auf ALG 2 scheitern ließen.
Deswegen Klage ich doch vor Gericht, damit ich diese Maßnahmen vermeiden kann.

Welche Tips habt ihr für mich für meinen Einspruch?

Vielen Dank und einen schönen Sonntag.

mumbiker
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  #2  
Alt 26.07.2009, 12:04
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 04.02.2009
Beiträge: 593
Standard

Es ist ja so, daß ein Darlehen gewährt wird, z.B. wenn eine nicht selbst genutzte Immobilie nicht sofort verwertbar ist, hier ist der Fall so, daß die Immo selbst genutzt wird und auch nicht verlangt werden kann, diese zu verwerten. Ich folge mal der Argumentation der Arge "Sie müssen ja nicht verwerten und haben deshalb keinen Anspruch auf Darlehen." So ungefähr wird die Diskussion verlaufen.
Evtl. greift hier der § 23
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  #3  
Alt 26.07.2009, 15:13
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.01.2009
Ort: Raum Berlin / Potsdam
Beiträge: 2.314
Standard

Für mich sieht das, was die Arge tut, nach "Druckmittel" aus. Sie drängen mumbiker total in die Ecke, obwohl es ja gerade um die Frage geht, ob er verwerten "muß" oder nicht. Das kann nicht sein.

An mumbikers Stelle würde ich jetzt, um nicht komplett hinten `runter zu fallen, und obwohl es mir widerstrebte, Verkaufs"bemühungen" nachweisen durch Maklerbeauftragung, Inserate und so weiter. Derzeit ist es sehr schwer, Wohnungs- oder Hauseigentum an den Mann/die Frau zu bringen und wer will schon nachvollziehen, ob oder wieviele Ineressenten sich gemeldet haben "könnten" und was aus den Verkaufsverhandlungen letztlich resultiert.
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  #4  
Alt 27.07.2009, 08:21
Benutzer
 
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 52
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@lirafe
Vielen Dank für die Antwort.
Ich habe dazu die gleichen Gedanken.
Mir wird da wohl nichts anderes übrig bleiben, als die Wohnung auf dem Markt anzupreisen, obwohl dabei zusätzliche Kosten für mich entstehen. Letztlich ist da wohl in erster Linie "der gute Wille" gefragt.
Ich verfolge bei "immobilienscout" das Verkaufsangebot einer Wohnung im Nachbarhaus.
Diese Anzeige steht schon seit Monaten drin und die Wohnung steht seitdem leer.

Wie sieht es mit der geforderten Beleihung der Wohnung bei einer Bank aus? Muss ich bei Bankzusage ab sofort dann monatliche Rückzahlungen leisten wie bei einem normalen Kredit oder gibt es die Möglichkeit, die erste Rückzahlung auf einen bestimmten Termin zu verschieben?
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  #5  
Alt 27.07.2009, 10:52
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.01.2009
Ort: Raum Berlin / Potsdam
Beiträge: 2.314
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Die von dir bzw. vom Amt genannte Entscheidung beruht auf einer Entscheidung des "SG Lüneburg", nicht des Bundessozialgerichtshofes. Daher würde ich mich dazu nicht "verdonnern" lassen. Als Gegenbeispiel in anderer (unserer) Sache hier: Es gibt eine Entscheidung dazu, dass Kosten für aufwendige Ernährung von den Behörden auch im Falle Laktoseintoleranz übernommen werden müssen. Dies habe ich beantragt. Mit dem Hinweis darauf, dass die von mir zitierte Entscheidung nur eine Entscheidun eines "SG", also eines Sozialgerichtes und nicht des "Bundes"-Sozialgerichtes ist, wurde mein Antrag abgelehnt. Ich hoffe, du verstehst, was ich dir damit sagen möchte.

Gruß. Lirafe
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  #6  
Alt 28.07.2009, 09:09
Benutzer
 
Registriert seit: 18.02.2009
Beiträge: 52
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Aha, vielen Dank, das hatte ich glatt übersehen.
Rechtsverbindlich sind ja nur die Urteile, die vom BSG entschieden worden sind.
Ich verstehe, was Du mir sagen möchtest. :-)

Gruß
mumbiker
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