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#1
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Hallo, aus gut unterrichteten Kreisen, wie man so schön sagt, hört man das Amtsgerichte keinen Beratungschein ausstellen, wenn im Widerspruchsbescheid auch nur ansatzweise das Wort "Vermögen" steht, auch wenn eine Klage gegen die Annahme einer Arge gerichtet ist, ob überhaupt Vermögen vorhanden ist. Mit anderen Worten, die Arge sagt, Sie haben ein Vermögen, die Klage richtet sich gegen diese Aussage, gibt´s keinen Beratungsschein.
Die Begründung ist, daß man von diesem Vermögen, daß die Arge errechnet, auch selbst den Anwalt bezahlen kann. Wer ähnliche Erfahrungen gesammelt hat, möge bitte berichten. |
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#2
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Normalerweise beantragt man den Beratungsschein unter Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse. Barvermögen schließen wir mal aus; davon darf man nu`wirklich nicht "zu viel" haben; alles andere aber läßt sich eigentlich belegen. Habe selbst gerade "trotz Haus" einen Beratungsschein erhalten, weil die Belastung durch die Kreditunterlagen ja nachzuweisen ist. Der zuständie Rechtspfleger kann sich also bei der Prüfung, ob ein solcher Beratungsschein ausgestellt wird oder nicht, nicht auf Inhalte berufen, also beispielsweise einen Bescheid des Amtes, gegen den vorgegangen werden soll. Er soll und darf nur dasjenige prüfen, was in dem Antrag für diesen Schein als Vermögen angegeben ist. Schließlich verbürgt man sich ja bei Antragstellung für die Richtigkeit der Angaben. Ggf. sollte man gegen die Ablehnung der Erteilung dieses Scheines Rechtsmittel einlegen; könnte mir gut vorstellen, dass die Ablehnung nicht "rechtens" war. Was steht in der Begründung? (Wie gesagt: Die Begründung darf nicht auf Inhalte des ursprünglich anzufechenden Bescheides abzielen.)
Geändert von lirafe (29.07.2009 um 06:46 Uhr) |
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#3
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Bei Ablehnung eines Beratungsscheins, gibt es die Möglichekeit der "Erinnerung", das ist eine Art des Widerspruchs, so weit meine Recherche. Nette Aussichten für Betroffene, hier ein Widerspruch, dort ein Widerspruch
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