Eine Fragen *Wichtig*

  • Hallo @lle,



    bin grade durch Zufall auf dieses Forum gestoßen!
    Erst einmal Respekt, das Forum gefällt mir.



    Momentan arbeite ich als Filialleiterin im Handel, bin aber im 6. Monat schwanger und erwarte Anfang Mai mein erstes Kind. Ich will 2 Jahre in Elternzeit gehen.
    Ich bin verheiratet, aber das Baby stammt aus einer anderen Beziehung, da mein Mann und ich voriges Jahr gewaltige Probleme hatten.
    Nach der Elternzeit möchte ich wieder arbeiten gehen, Vertrag habe ich ja und mein Harzt 4 Bezug würde theoretisch für eine absehbare Zeit gezahlt.


    1. Frage:
    Mein Mann ist zur Zeit arbeitslos und würde, wenns mit der Arbeit nicht klappt, ab Mai Hartz 4 bekommen.
    Da ich dann aber noch 8 Wochen nach der Geburt mein Gehalt bekomme, wird er wahrscheinlich kein Harzt 4 für diese Zeit bekommen, oder?


    2. Frage:
    Mein Mann hat in die Ehe eine bereits abbezahlte Eigentumswohnung gebracht.
    Gekauft wurde die Wohnung 1997.
    Die Eigentumswohnung ist 54m² groß, der Kaufpreis betrug 97.000,- DM (also rund 48.000,-?)
    Hinzu kommen noch mal rund 8000 ? Sanierungskosten.
    Die Wohnung wird von uns wegen der geringen Größe nicht selbst bewohnt und ist vermietet.
    Nach Abzug aller Unkosten für die Eigentumswohnung bleiben monatlich rund 180? Gewinn über.
    Muss mein Mann diese Wohnung verkaufen, weil wir nicht selbst drin wohnen?!?
    Ein Verkauf heutzutage wäre mehr als schwierig, da die Imobilienpreise in den letzten 10 Jahren in den Keller gegangen sind und ich weiß auch nicht, wie wir diese Wohnung so schnell verkauft bekommen.
    Eigentlich war sie als Altersvorsorge gedacht....:(


    3.Frage:
    Mein Mann hat 2 private Rentenversicherungen --> keine Riester-Rente!
    Rückkaufwert für die 1. Versicherung rund 5000,-?
    Rückkaufwert für die 2 Versicherung rund 4000,- ?
    Müssen diese Versicherungen aufgelöst werden?


    4. Frage:
    Wieviel "Vermögen" darf mein Mann auf dem Sparbuch haben?


    5. Frage:
    Unser Auto, ein Nissan Serena, Erstzulassung 1994, also 13 Jahre alt, können wir das behalten oder gilt das auch schon wieder als "Vermögen" und muss das veräußert werden?


    6. Frage:
    Wenn ich die Vaterschaftsanerkennung endlich durch habe, weil mein Mann ja nicht der Erzeuger des Babys ist, wird der Unterhalt für mein Baby auf das Harzt 4 angerechnet?
    (Übrigens haben wir "wunderbare" Gesetze, der Vater eines Kindes ist immer der Ehemann.
    Auch wenn der Postbote oder der beste Freund der Erzeuger ist......)




    So, vielleicht kann mir ja Jemand helfen!
    Würde mich sehr freuen.


    Ganz liebe Grüße



    Kathrin und Zwerg


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  • Guten Morgen *Kathrin*,


    dann werd ich mal versuchen etwas Licht ins dunkle zu bringen...*lächel*


    Anwort zu Frage1:
    Ob Anspruch besteht oder nicht lässt sich pauschal nicht sagen, dabei kommt es auf viele Einzelheiten an (z.b. Einkommen, Miete plus Nebenkosten, Vermögen, größe der BG unsw.)


    Antwort zu Frage 2:
    Für vermietetes Wohneigentum gilt, dass entweder Mieterträge für den Lebensunterhalt reichen müssen, oder sich der Besitzer von dem Eigentum trennen muss, um vom Verkaufserlös seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Mieteinnahmen werden zu den laufenden Einkünften gezählt. Reichen die Mieterträge
    nicht für die (teilweise) Bestreitung des Lebensunterhalts aus, muss u. U. die Immobilie
    verkauft werden. Auch hier gilt die Härtefallregelung, dass bei einem mehr als 10 %-igen
    Verlust gegenüber dem aktuellen Verkehrswert die Immobilie nicht verkauft werden muss.
    Gegebenenfalls wird dann vom Sozialträger zunächst ein Darlehen gegeben, welches an
    der Immobilie abgesichert wird. Übersteigt zu einem späteren Zeitpunkt die Darlehsvaluta
    den vom Sozialträger ermittelten Beleihungswert, kann dieser die Zwangsversteigerung
    betreiben.



    Antwort zu Frage 3:
    Private Altersvorsorge:
    Das zusätzliche Altersvorsorgevermögen ist bis jeweils 250 Euro pro Lebensjahr ( höchstens 16250 Euro) geschützt. Das gilt aber nur, " soweit der Inhaber sie (die Rentenansprüche) vor dem Eintritt in den Ruhestand aus Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann". ( § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II) " Ein Ausschluß der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus." (BA 12.19.)
    Vorsorgevermögen, das diesen Freibetrag übersteigt, ist zu verwerten.
    Im Bedarfsfall könntet ihr mit der Vericherung eine Vertragsänderung vereinbaren, die die Verwertung des geschützten Altersvorsorgevermögens vor Eintritt in den Ruhestand ausschließt.


    Eine Verwertung ist auch dann nicht zumutbar:
    Liegt der Rückkaufswert allerdings mehr als 10% unter den eingezahlten Beträgen oder einschließlich des sonstigen Geldvermögens unterhalb des Grundfreibetrages, ist eine Verwertung unzumutbar.


    Antwort zu Frage 4:
    Der Vermögensfreibetrag liegt bei 150 Euro pro Lebensjahr. Es gibt auch noch einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen. Dieser Beträgt 750 Euro für jeden Hilfebedürtigen.


    Antwort zu Frage 5:
    Autos, bei denen ein Verkaufserlös abzüglich eventueller noch bestehender Kreditverbindlichkeiten von maximal 5.000 Euro erreichbar ist, werden nicht als Vermögen berücksichtigt


    Antwort zu Frage 6:
    Kindesunterhalt, sowie das Kindergeld zählen zum Einkommen des Kindes und werden zur Berechnung mit herangezogen.



    Also..............viele Informationen auf einmal. Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.


    Liebe Grüße
    Kätzchen35

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