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#1
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Hallo.
Laut Arge sollte ich die Einkommensteuererklärung für die letzten 3 Jahre nachholen, was ich auch gemacht habe und jetzt habe ich heute Bescheid bekommen, das ich rund 630 Euro Rückzahlung zu erwarten habe, von denen ich zwei Jahre gearbeitet habe. Nun ist es so, das mir gesagt wurde, es würde voll angerechnet, und ich könnte höchstens eine Versicherungspauschale (30 Euro?) behalten. Stimmt das so? Ich würde von dem Geld gerne Schulden zurückzahlen, die letztes Jahr wegen einer Gas-Nachzahlung entstanden sind. Habe ich die Chance, das ich das irgend wie verrechnen kann? Ich habe die Schulden bei dem Mann meiner Schwester gemacht, aber zu diesem Zeitpunkt waren sie noch nicht verheiratet. Was mache ich jetzt oder kann ich überhaupt irgend etwas machen? LG, Sara |
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#2
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Das stimmt leider so. Es spielt für die ARGE keine Rolle wann Du das Geld bekommst und auch nicht, dass die Rückzahlung aus vergangenen Jahren stammt. Übrigens darf die ARGE das Geld auch erst in dem Monat anrechnen, in welchem Du es bekommst.
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#3
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Eine kleine Möglichkeit gibt es vielleicht noch. Es gibt seit kurzen ein Gerichtsurteil, dass auch die ARGE "Schulden" unter Verwandten anerkennen muß. Ich hoffe ja Du hast mit Deinem Schwager einen Darlehensvertrag und eine Rückzahlungsvereinbarung gemacht.
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#4
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Reicht ein Schuldschein?
Meine Restschuld beträgt sich auf ca. 500 Euro, also wären immer noch 120 Euro "über". Was ist wenn ich jetzt mit geteilt kriege, das mir das angerechnet wird? Einspruch einlegen mit Hinweis auf die Schulden? Danke für Deine Antwort! Sara |
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#5
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Zitat:
Zitat:
übrigens würden dann alle Hartz4er schulden bei verwandten haben! |
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#6
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Das ist echt frustrierend. Ich sehe es ja ein, das ich nicht alles behalten kann/darf, aber mir das ganze Geld wegzunehmen, das ich in Jahren verdient habe, in denen ich nicht arbeitslos war, finde ich schon eine Sauerei.
Habe ich dann wenigstens Chancen das die Versicherungspauschale auf mehrere Monate angerechnet wird? |
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#7
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Zitat:
Also es handelt sich hier um eine höchstrichterliche Entscheidung des BSG. Da Einzelfallentscheidungen von LSG.AG usw. mir zwar in konkreten Fällen eine Hilfe bei der Durchsetzung von Forderungen sein können aber leider keinen generellen Rechtsanspruch begründen. Hartz-IV-Empfänger sollten sich nur dann bei einem Verwandten Geld leihen, wenn es feste Vereinbarungen zur Rückzahlung gibt. Andernfalls drohen Kürzungen bei den Hartz-IV-Leistungen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 17.6.2010 urteilte. Fehlt eine Absprache zur Rückzahlung, gilt das vermeintliche Darlehen als Einkommen. Dann dürfen künftige Hartz-IV-Bezüge gemindert werden. Bleibt die Zahlung zunächst unentdeckt, ist es auch rechtens, alte Hartz-IV-Leistungen später noch zurückzufordern (Az. B 14 AS 46/09 R). Also auf die festen Rückzahlungsvereinbarungen kommt es an
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#8
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Ich habe das Geld direkt an meinen Gas-Anbieter gezahlt, die Belege für die Einzahlung des Geldes und die sofortige Überweisung an den Gas-Anbieter habe ich vorliegen.
Ich versuchs einfach. Danke |
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