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Erben als hartz 4 Empfänger

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  #1  
Alt 25.09.2008, 07:45
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Standard Erben als hartz 4 Empfänger

wenn ich geld in höhe von 20.000€ erbe, rechnet die arge alles an oder gibt es auch dort freibeträge ?
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  #2  
Alt 25.09.2008, 09:44
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Wenn du noch kein Vermögen hast:

Lebensjahr x 150 € als Freibetrag (Höchstbetrag jedoch 9.750 €). Der Rest wird als Einkommen gewertet.
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Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
Gruss R.

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  #3  
Alt 25.09.2008, 11:21
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da es in den bezugszeitraum fällt, ist es kein vermögen
daher gibt es auch die freibeträge nicht und es wird vollständig als einkommen gewertet

die frage, die bleibt, ist, auf welchen zeitraum es aufzuteilen ist
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  #4  
Alt 25.09.2008, 11:32
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Unter Einkommen werden umgangssprachlich mehr oder weniger regelmäßige Geldzahlungen gefasst. Auch das Bundessozialgericht hatte zur Arbeitslosenhilfe entschieden, dass eine Erbschaft Vermögen und kein Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R). Diese Entscheidung entspricht der üblichen Auslegung des Einkommensbegriffs.
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  #5  
Alt 25.09.2008, 14:25
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ja eben

auch laut diesem Urteil (übrigens zu SGB III) ist vermögen alles was vor dem anspruch bestanden hat und einkommen, was danach zufließt

Geerbte Barmittel sind Einkommen, sie sind als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen
LSG BW L 7 AS 690/07 ER-B vom 21.02.2007; LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006 – L 6 AS 660/06 ER –; vom 22.11.2006 – L 8 AS 325/06 ER –; Bayerisches LSG vom 11.09.2006 – L 7 B 468/06 AS PKH –; LSG NRW vom 23.03.2006 – L 20 B 72/06 AS –; SG Lüneburg S 24 AS 212/07 ER vom 01.03.2007; SG Hamburg vom 24.01.2006, S 52 AS 1507/05
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  #6  
Alt 25.09.2008, 15:12
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Er kann bis zur Höhe seines Schonvermögens das Geld behalten, der Rest wird als Einkommen gewertet.
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  #7  
Alt 25.09.2008, 17:33
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stimmt nicht, wie kommst du darauf
eine solche teilung in vermögen und einkommen gibt es gar nicht
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  #8  
Alt 25.09.2008, 17:57
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Auszug aus dem Urteil des SG Aachen vom 11.09.2007 (zur Zeit vor dem LSG NRW in Bearbeitung)

Zitat:
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie eine Erbschaft während des Bezugs von Alg II einzuordnen ist. Während in der Literatur teilweise vertreten wird, dass eine während des Bezugs von Alg II erhaltene Erbschaft Vermögen ist (Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn. 9), geht die Rechtsprechung zum Alg II bislang – soweit ersichtlich einhellig – davon aus, dass zumindest Geldzuflüsse aufgrund einer Erbschaft während des Leistungsbezugs Einkommen darstellen. Diese Ansicht wendet die so genannte "Zuflusstheorie" an, der zu Folge Einkommen alles ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006, L 20 B 72/06 AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007, L 7 AS 690/07 ER-B m.w.N.). Die Zuflusstheorie wird unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestützt, in welchem die Zahlung aufgrund eines geerbten Unterhaltsanspruchs als Einkommen gewertet worden war (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 16/98).
Unterhaltsanspruch war Grundlage von diesen Urteilen der LSGs. Nicht der "normale" Erbfall!. Dies sind deine zitierten Urteile. Unterhalt ist eine mehr oder weniger regelmäßige Zahlung. Hier geht es um eine einmalige Zahlung. (Zur Aufsplittung siehe nächsten Abschnitt).

Zitat:
Diese Auffassung überzeugte die Kammer nicht. Unter Einkommen werden umgangssprachlich mehr oder weniger regelmäßige Geldzahlungen gefasst. Auch das Bundessozialgericht hatte zur Arbeitslosenhilfe entschieden, dass eine Erbschaft Vermögen und kein Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R). Diese Entscheidung entspricht der üblichen Auslegung des Einkommensbegriffs.
Wenn man erst eine Aufsplittung auf mehrere Monate machen muss, um ein Einkommen daraus zur machen, habe ich arge rechtliche Bedenken.

Zitat:
Im Steuerrecht ist gemäß § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuer zu zahlen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (Unterhaltsleistungen, Pensionen, Renten, Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften etc. unter bestimmten Voraussetzungen). Es mag zwar sein, dass der im Steuerrecht geltende Einkommensbegriff nicht auf den Einkommensbegriff des SGB II übertragbar ist (so LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006, L 20 B 72/06 AS). Er ist jedoch bei der Auslegung des Begriffs "Einkommen" auch nicht völlig außer Acht zu lassen. Den in § 2 Abs. 1 EStG und fast allen in § 20 EStG aufgeführten Einnahmen ist gemeinsam, dass es sich um im Regelfall wiederkehrende Leistungen handelt, die außerdem verfügbare Geldmittel darstellen. Eine Erbschaft hingegen ist immer ein einmaliger Zufluss und passt schon allein deshalb nicht in das Schema der übrigen Einkommensarten. Ferner ist eine Erbschaft nicht selten mit erheblichen Verwertungshindernissen verbunden und führt daher in den wenigsten Fällen zu sofort verfügbaren Geldmitteln.

In § 11 Abs. 1 SGB II wird Einkommen definiert als "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" und scheint umfassender zu sein als der Begriff des Einkommens. Das führt jedoch nicht dazu, dass ausnahmslos alles, was einem Hilfebedürftigen im Bezugszeitraum zufließt, hierunter subsumiert werden muss. In der Gesetzesbegründung zu § 11 SGB II heißt es, dass die Einkommensanrechnung im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht geregelt werde, so wie § 12 SGB II die Vermögensberücksichtigung im Wesentlichen wie die Arbeitslosenhilfe regele (BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Da Erbschaften im Rahmen der Arbeitslosenhilfe als Vermögen betrachtet wurden, könnte hieraus geschlossen werden, dass sie auch beim Arbeitslosengeld II als Vermögen bewertet werden sollten. Die Kammer hielt diese Sichtweise für angezeigt, da die von der Praxis bislang vorgenommene Einordnung von Erbschaften als Einkommen entweder zu Ungereimtheiten (....), zu Regelungslücken (....) oder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt (....). Eine in sich stimmige Lösung ergibt sich nur, wenn Erbschaften als Vermögen angesehen werden.
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Geändert von TheNextOne (25.09.2008 um 18:20 Uhr)
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Alt 25.09.2008, 18:19
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zunächst mal teilst du in vermögen und einkommen
das ist aber falsch
zum anderen hast du ein mindermeinungsurteil zitiert
die herrschende rechtsprechung, die ich oben erwähnt habe, sieht erbschaft als einkommen

hier will jemand rat
da kannst du nicht verbindlich sagen, es wäre zum teil vermögen und er guckt nachher dumm, weil es so nicht ist
und die bisherige Linie des BSG lässt stark vermuten, dass auch die erbschaft als einkommen zu beurteilen ist
dies hat ja schon das BVerwG so gesehen

im übrigen gibt es den steuerrechtlichen einkommensbegriff und den sozialrechtlichen
und diese unterscheidung ist auch von der rechtsprechung strikt vorgenommen worden

Geändert von advokat (25.09.2008 um 18:22 Uhr)
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  #10  
Alt 25.09.2008, 18:25
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ich verbessere mich... ich teile auf in Schonvermögen und verwertbares Vermögen. Besser?

Ich halte mich an die Rechtsprechung des BSG, nicht die von LSGs, wenn das BSG anders entschieden hat. Vor allem nicht, wenn sich die LSGs an Urteile heften, die nicht identisch mit dem vorliegenden Fall sind.
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