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#1
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wenn ich geld in höhe von 20.000€ erbe, rechnet die arge alles an oder gibt es auch dort freibeträge ?
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#2
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Wenn du noch kein Vermögen hast:
Lebensjahr x 150 € als Freibetrag (Höchstbetrag jedoch 9.750 €). Der Rest wird als Einkommen gewertet.
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Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen. Gruss R. Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten.
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#3
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da es in den bezugszeitraum fällt, ist es kein vermögen
daher gibt es auch die freibeträge nicht und es wird vollständig als einkommen gewertet die frage, die bleibt, ist, auf welchen zeitraum es aufzuteilen ist |
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#4
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Unter Einkommen werden umgangssprachlich mehr oder weniger regelmäßige Geldzahlungen gefasst. Auch das Bundessozialgericht hatte zur Arbeitslosenhilfe entschieden, dass eine Erbschaft Vermögen und kein Einkommen darstellt (BSG, Urteil vom 17.03.2005, B 7a/7 AL 10/04 R). Diese Entscheidung entspricht der üblichen Auslegung des Einkommensbegriffs.
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#5
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ja eben
auch laut diesem Urteil (übrigens zu SGB III) ist vermögen alles was vor dem anspruch bestanden hat und einkommen, was danach zufließt Geerbte Barmittel sind Einkommen, sie sind als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen LSG BW L 7 AS 690/07 ER-B vom 21.02.2007; LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.11.2006 – L 6 AS 660/06 ER –; vom 22.11.2006 – L 8 AS 325/06 ER –; Bayerisches LSG vom 11.09.2006 – L 7 B 468/06 AS PKH –; LSG NRW vom 23.03.2006 – L 20 B 72/06 AS –; SG Lüneburg S 24 AS 212/07 ER vom 01.03.2007; SG Hamburg vom 24.01.2006, S 52 AS 1507/05 |
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#6
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Er kann bis zur Höhe seines Schonvermögens das Geld behalten, der Rest wird als Einkommen gewertet.
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#7
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stimmt nicht, wie kommst du darauf
eine solche teilung in vermögen und einkommen gibt es gar nicht |
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#8
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Auszug aus dem Urteil des SG Aachen vom 11.09.2007 (zur Zeit vor dem LSG NRW in Bearbeitung)
Zitat:
Zitat:
Zitat:
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Geändert von TheNextOne (25.09.2008 um 18:20 Uhr) |
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#9
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zunächst mal teilst du in vermögen und einkommen
das ist aber falsch zum anderen hast du ein mindermeinungsurteil zitiert die herrschende rechtsprechung, die ich oben erwähnt habe, sieht erbschaft als einkommen hier will jemand rat da kannst du nicht verbindlich sagen, es wäre zum teil vermögen und er guckt nachher dumm, weil es so nicht ist und die bisherige Linie des BSG lässt stark vermuten, dass auch die erbschaft als einkommen zu beurteilen ist dies hat ja schon das BVerwG so gesehen im übrigen gibt es den steuerrechtlichen einkommensbegriff und den sozialrechtlichen und diese unterscheidung ist auch von der rechtsprechung strikt vorgenommen worden Geändert von advokat (25.09.2008 um 18:22 Uhr) |
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#10
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ich verbessere mich... ich teile auf in Schonvermögen und verwertbares Vermögen. Besser?
Ich halte mich an die Rechtsprechung des BSG, nicht die von LSGs, wenn das BSG anders entschieden hat. Vor allem nicht, wenn sich die LSGs an Urteile heften, die nicht identisch mit dem vorliegenden Fall sind.
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