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Fragen zur Vermögensanrechnung

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  #1  
Alt 08.08.2009, 00:27
stw stw ist offline
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Registriert seit: 07.08.2009
Beiträge: 1
Frage Fragen zur Vermögensanrechnung

Hallo,

schön, dass es so ein tolles Forum mit überwiegend kompetenten Ratgebern gibt

Leider werde ich (Ehepaar, 4 Kinder) wohl ab Okt. 09 ALG II beziehen müssen. Nach Studium diverser Literatur habe ich [viele] Fragen. Vielleicht könnt ihr auch mir helfen? Wäre echt super...

1. Bei der Ermittlung der Freibeträge von Vermögen wird Bezug auf den Hilfsbedürftigen (Antragsteller=Ich, 45 J) und seiner Partnerin (Ehefrau 42 J) genommen bzw. auf minderjährige Kinder (3). Ich habe aber einen 20 jährigen Sohn. Erhält er keinen Freibetrag?

2. Ich habe nun über dieses Forum erfahren, dass Vermögenswerte, welche die Kinder betreffen, sich wohl auf Konten mit dem jeweiligen Kindsnamen befinden müssen. Ein "elterliches Sammelkonto" ist nicht ausreichend. Ist das korrekt? Dürfen es auch Girokonten sein oder müssen es Sparkonten sein?

3. Erhöht sich mit jedem Jahr die Höhe der Freibeträge, da ja u.a. durch die Zinserträge die Vermögenswerte zunehmen können?

4. Steuerrückzahlungen gelten, soweit ich erfahren habe, leider auch als Einkünfte. Ich erwarte auf Grund einer Abfindung eine höhere Summe (ca. 6000 Euro). Die Rückzahlung betrifft das Jahr 2008, wo ich noch verdient bzw. ALG I bekommen hatte. Wenn das FA weiter bummelt, könnte die Steuerrückerstattung in den Oktober fallen, wo ich ALG II beantragen muss. Wird die Zahlung dann auf ALG II angerechnet? Wenn ja, wie könnte dieses aussehen?



Vielen lieben Dank für Eure Mühe und Unterstützung.
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  #2  
Alt 08.08.2009, 08:17
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Beiträge: 799
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Hallo!

Grundsätze:

Zitat:
1. Grundfreibetrag

in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 9.750 Euro nicht übersteigen. Die Freibeträge von Hilfebedürftigem und Partner werden also addiert.

1.a. Grundfreibetrag

in Höhe von 3 100 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind,
2. Altersvorsorge

in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Gemeint ist hier die sog. Riester-Rente.

3. nochmals Altersvorsorge:

geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250 Euro nicht übersteigt.

Das bedeutet, dass nur dann ein Freibetrag gewährt wird, wenn der Hilfebedürftige bzw. sein Partner bis zum Rentenalter nicht auf das Geld aus der Lebensversicherung zugreifen kann. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag.

4.ein weiterer Freibetrag

für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.

Dieser Freibetrag ergibt sich daraus, dass es keine Sonderbedarfe für Anschaffungen von Bekleidung, Waschmaschine und sonstige Haushaltsgeräte gibt, vom Regelsatz also Ansparungen vorgenommen werden müssen und nach der Konzeption des Gesetzes auch sollen.
Der 20jähr. Sohn zählt als Erwerbsfähiger.
Ob Girokonto, Sparkonto, Wertpapierdepot, Goldbarren, das ist egal, wo das Vermögen angelegt ist.
Die Freibeträge erhöhen allerdings nicht und der Zinsfreibetrag pro Person liegt leider nur bei 50 Euro. Alles darüber wird als Einkommen gewertet und entsprechend mit den Hartz4-Bezügen verrechnet.
Sollte die Steuerrückzahlung vom Finanzamt in der Tat erst nach dem Beginn Eures Hartz4-Anspruches vom Finanzamt überwiesen werden, wertet das Amt die 6000 Euro in dem Monat des Zuflusses als Einkommen, das heißt, in dem Monat wirds nicht vom Amt geben. Der Rest von den 6000 Euro wird als Vermögen gewertet und entsprechend mit den Freibeträgen verrechnet.
Und noch ein kleiner Tipp: die Zinseinnahmen der letzten Jahre werden rückwirkend geprüft. Wollen wir mal hoffen, dass bei Euch da nicht allzuviel Auffälligen war!
__________________
Schrader

Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!
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  #3  
Alt 08.08.2009, 08:37
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Beiträge: 2.314
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Also halt und vorsichtig; es ist nicht egal (wie Schrader schreibt), wie/wo das Vermögen angelegt ist. Es ist wirklich so, dass jedem sein Anteil (Freibetrag) in der für ihn zulässigen Höhe zugeordnet wird. Habe selbst das Problem, weil ich das Geld meiner Tochter bei mir mit auf dem Konto hatte. Also um sicher zu sein: Jeder hat ein Konto oder einen Sparvertrag und alles kann separat nachvollzogen werden. Ich weiß nicht, wie alt die minderjährigen Kinder sind, also ob sie überhaupt schon Girokonten haben könn(t)en. Aber es spielt ja auch keine Rolle, in welcher Form das Geld angelegt oder vorhanden ist, entscheidend ist die Höhe.

Ob die Vermögensgrenzen sich erhöhen, da durch die Zinsen Zuwachs besteht: Hier würde ich sagen, dass das so ist, die Regelung über die jeweils zuerkannte Höhe macht keine Einschränkungen, ob die gewährten Vermögensgrenzen nur zu Anfang des H IV-Bezuges gelten oder nicht. Ich gehe klar davon aus, dass die mit Lebensalter "wachsen", schließlich kann man ja auch mal etwas dazu verdienen, von dem etwas hängen bleibt, könnte eine kleine Schenkungen erhalten oder sonstwas.

Dein Sohn ist 20 Jahre alt, schreibst du. Warum fragst du - sozusagen - extra nach den Konditionen ihn betreffend? Lebt er noch zu Hause, geht er zur Schule, ist er in Ausbildung oder sonstwas? Oder fragst du einfach, weil du mutmaßt, dass vielleicht nach Volljährigkeit eine Veränderung eintritt? Das wäre noch wichtig zu wissen. Also - wenn er noch Schüler ist, und zu Hause wohnt, gilt für ihn alles "entsprechend". Sollte er in Ausbildung sein oder Bafög erhalten, ist er kein BG = Bedarfsgemeinschaft `smitglied mehr, sondern wird nur noch als HG = Hausgemeinschaftsmitglied gewertet, da er seinen Lebensunterhalt in dem Fall vom eigenen Einkommen bestreiten muß. Natürlich würde er in diesem Fall dann auch keiner H IV-betreffenden Vermögenseinschränkung unterliegen.

Gruß. Lirafe
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  #4  
Alt 08.08.2009, 09:21
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Beiträge: 799
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Hallo!

Erst:

Zitat:
Also halt und vorsichtig; es ist nicht egal (wie Schrader schreibt), wie/wo das Vermögen angelegt ist
und dann:

Zitat:
Aber es spielt ja auch keine Rolle, in welcher Form das Geld angelegt oder vorhanden ist
Ja wie denn nun?

Die Freibeträge erhöhen sich natürlich mit dem Lebensalter, aber per Lebensalter bleibt es bei 150/250 Euro pro Jahr.
__________________
Schrader

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  #5  
Alt 08.08.2009, 10:19
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Beiträge: 2.314
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@Schrader
Wenn du natürlich Dinge - Sätze - aus dem Zusammenhang reißt, kommt dein zitierter Bullshit dabei heraus; aber dafür bist du ja hier im Forum bekannt. Nicht umsonst hat dich schon mancher als "armer Wurm" oder so bezeichnet. Dafür, dass dein Horizont oft nicht reicht, kann hier niemand. Dann ist man am besten eher still und geht nicht auf Angriff über, was eine deiner hervorstechenden Eigenschaften ist.

@dilshad
Du hast sicher (wenn du zusammenhängend gelesen hast, verstanden

1. Also - anfangs "es ist nicht egal (wie Schrader schreibt), wie/wo das Vermögen angelegt ist, betrifft natürlich "auf welchen Namen, auf welches Familien, also BG-Mitglied, etwas angelegt ist. Es ist verkehrt, alles auf den Namen beispielsweise eines BG-Mitgliedes laufen zu lassen und zu denken, das Amt würde damit einig gehen, dass davon anteilig auch den anderen etwas gehört und der Freibetrag somit eingehalten wäre.

2. Zitat: "Aber es spielt ja auch keine Rolle, in welcher Form das Geld angelegt oder vorhanden ist ."
Wie "du" sicher auch verstanden hast, ist damit die "Form" der Anlage gemeint, also nicht auf "wen" angelegt ist, sondern dass es keine Rolle spielt, ob das Geld auf `nem Girokonto, als Sparbuch oder sonstwie vorhanden ist.

Gruß. Lirafe

Geändert von lirafe (08.08.2009 um 10:30 Uhr)
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  #6  
Alt 08.08.2009, 13:34
Administrator
 
Registriert seit: 29.04.2006
Beiträge: 205
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Hallo,

ich habe mal einen neues Thema aus der Frage gemacht.

zu 3.) Ja, viele (nicht alle) Freibeträge erhöhen sich mit dem Lebensalter. Zinsen sind jedoch - abgesehen davon, dass sie das Vermögen erhöhen, wenn sie nicht verbraucht werden - oftmals auch als Einkommen anzusehen. Hier gibt es eine Bagatellgrenze (ich hab was von 50 Euro / Jahr in Erinnerung), die zur Anrechnungsfreiheit führt.

Gruß

Philipp
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