geschenktes wohneigentum muß zur bafögrückzahlung herangezogen werden ??

  • ich wohne zur miete in einem haus, das ich jetzt geschenkt bekommen soll (als vorweggenommenes erbe). kann dieses haus für meine noch offene bafögrückzahlung herangezogen werden? bisher bin ich freigestellt, da ich kein vermögen habe.

  • Ich bin mir nicht ganz sicher ob ich dein Anliegen richtig verstehe, aber ich versuche mal dir zu helfen. Meinst du, dass dann verlangt wird, dass du zurückzahlst, weil du nun "Vermögen" hast ?


    Bei der Freistellung ist es grundsätzlich so, dass für 10 Jahre freigestellt sein kannst und das schriftlich einreichen musst, wenn du verlängern willst.
    Aber: "Eigenes Vermögen wird für die Freistellung nicht mit einbezogen. Für den Antrag gilt lediglich das Nettoeinkommen. Um von der BAföG-Rückzahlung freigestellt zu werden, muss dieses unter 1.070 Euro monatlich liegen. " oder hast du durch das haus dann mieteinnahmen aus anderen Wohnungen? das wäre dann was anderes, aber ansonsten müsstest du dir da keine gedanken machen.


    ich hoffe ich habe dich da jetzt nicht missverstanden und konnte dir ein bisschen helfen. Ansonsten müsstest du nochmal bisschen mehr infos geben zu deinem bafög