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#1
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Geändert von Micha11 (06.08.2010 um 18:29 Uhr) |
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#2
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nein, dein vater ist ja in deinem alter zu nichts verpflichtet. es war ja sozusagen laufende hilfe zum lebensunterhalt, also unterhaltszahlungen. du hast einen vermögensfreibetrag von 4200 € plus 750 für einmalige anschaffungen.
da du die kontoauszuge der letzten drei monate vorlegen musst, wird es allerdings fragen zu den überweisungen geben. dein vater hat aber das recht die Zahlungen jederzeit einzustellen. |
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#3
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Geändert von Micha11 (06.08.2010 um 18:29 Uhr) |
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#4
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Hallo Micha 11
Aus meinem Rechtsempfinden heraus würde ich den Ausführungen von lacki folgen. Trotzdem wird es wohl zu Diskussionen mit der ARGE kommen. Man wird hier prüfen, ob es ohne die Zuwendungen Deines Vaters überhaupt zu seiner jetzigen Bedürftigkeit gekommen wäre. Da er Dir gegenüber ja wohl nicht mehr unterhaltspflichtig ist? So wird geprüft werden, ob ein Rückübertragungsanspruch gem. § 528 BGB vorliegt. Vereinzelte Schenkungen würden hier bis zur Höhe des Regelsatzes unberücksichtigt bleiben. Vergleiche hierzu auch einmal § 33 SGB II „Übergang von Ansprüchen“ Grüße charly599
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#5
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Sorry und vielen Dank für die Hilfe! Geändert von Micha11 (06.08.2010 um 18:29 Uhr) |
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#6
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@charly599
Nicht der Vater ist bedürftig, sondern der Sohn, der "vom Vater" monatliche Unterstützung erhielt. @lacki Es wird sicherlich zu Fragen seitens des Amtes kommen, wenn die die monatlichen Geldeingänge deines Vaters auf deinem Konto in dieser Höhe sehen. Fragen dazu, warum das nicht so weitergehen könnte. Ich könnte mir vorstellen, dass es in eurem Falle (da dein Vater dir sicherlich "nur" während und bis zum Ablauf des Studiums helfen wollte), günstig wäre, ein Schriftstück aufzusetzen, dass diesen Umstand darlegt, also Hilfe bis zum Ablauf des Studiums. Im übrigen hättest du vermutlich Bafög - Studentenbafög - erhalten können; doch gehe davon aus, dass dies aufgrund der Einkommensverhältnisse deines Vaters ausschied. |
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#7
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Sorry und vielen Dank für die Hilfe! Geändert von Micha11 (06.08.2010 um 18:30 Uhr) |
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