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Verfügungsberechtigung sparbuch

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  #1  
Alt 11.06.2008, 13:56
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Registriert seit: 11.06.2008
Beiträge: 1
Standard Verfügungsberechtigung sparbuch

Hallo!
bin neu hier..und das thema als solches ist auch neu für mich!
Ich habe ein sparbuch für meine nichte eingerichtet.Kontoinhaber bin ich, Verfügungsberechtigt ist allerdings auch meine Schwester/Mutter meiner nichte.
nun wird ihre mutter sozialleistungen beantragen müssen.
Schadet eine Verfügungsberechtigung der Mutter über das Sparbuch meiner nichte?? muss das dann als eigenens Vermögen angerechnet werden?
oder sollte ich die Verfügungsberechtigung lieber beenden?

gruß
sophie7
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  #2  
Alt 13.06.2008, 13:13
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 28.11.2007
Beiträge: 2.098
Standard

Hallo Sophie 7!

Hier streiten sich sicherlich die Geister, denn manche ARGE ist der festen Ansicht auch in die finanziellen Belange von Nichtbezugspersonen eingreifen zu dürfen. Ob Oma, Scheidungskind oder Tante, für mich steht ausser Frage das die Belange der Bezugsperson welche Leistungen zur Grundsicherung beantragt ausschliesslich zu prüfen sind. Ob und wieweit die Oma's, Onkel und Tanten und selbst die eigenen Scheidungskinder eine Spareinlage besitzen, geht die ARGE nichts an, denn diese Personen stehen nicht im leistungsbezug und deren Verhältnisse sind nur dann prüfbar wenn Sie der Bedarfsgemeinschaft angehören, aber wie in meinem Fall auch, muss dies noch nicht einmal auf die eigenen Kinder zutreffen.

Wenn Deine Schwester über einvon Dir angelegtes Sparbuch für die Nichte eine Vollmacht bekommen hat dann war der ausschlaggebende Geanke doch wohl der, das im Falle einer nicht mehr möglichen Handlung Deinerseits jemand Drittes den Zweckgebundenen Willen Deinerseits ausführen kann. Auch die Annahme der ARGE das jenes vorhandene Sparbuch der Nichte zugedacht ist, berechtigt meiner Meinung nach nicht Beträge hieraus anzurechnen, da dies nur auf Deine Bedarfsgemeinschaft zulässig wäre! Ausserdem könntest Du ja nach wie vor auch anderes über den Verwendungszweck entscheiden, z.B. wenn Du selbst in eine finanzielle Notlage kämst. Einen Rechtsanspruch könnte Deine Schwester doch auch nicht nur aufgrund der Tatsache das der Verwendungszweck für die Nichte angedacht ist, gegen Dich geltend machen, wie also sollte es der Staat bzw. die ARGE können?

Gruß
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