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#1
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Hallo,
erstmal schnell zu meiner Situation. Ich bin 25 Jahre und habe eine 2 Jährige Tochter mit der ich momentan in einer 1 Zimmer, 33m² Eigentumswohnung lebe. Seit über einem Jahr versuche ich nun schon die Wohnung zu verkaufen und streite mich ständig mit dem Jobcenter ob ich die Wohnung nicht vermieten könnte und mir der Mieteinnahmen eben angerechnet werden könnten. Leider fanden wir bisher keine Lösung. Jetzt habe ich gehört das das Schonvermögen erhöht wurde und jetzt kommt meine Frage: Wäre es möglich wenn ich meine Wohnung im Rahmen des neuen Grundfreibetrages von 750 Euro pro Lebensjahr verkauffen würde. Eigentlich dürfte mir das Amt dann das vom Wohnungsverkauf enstandene Geld nicht anrechnen oder??? Muss ich das Geld dann in eine Rentenversicherung stecken oder kann ich das Geld auch anderweitig verwenden? Ich habe so berechnet Mein Freibetrag 750 Euro*25 Jahre also 18750 Euro plus der Freibetrag meiner Tochter von 3100 Euro entsprechen 21850 Euro. Meine Wohnung würde 20000 Euro einbringen. Ist das Geld geschützt oder nicht??? Danke schon mal für die Hilfe. LG Marina |
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#2
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es gibt lediglich eine politische absichtserklärung das schonvermögen für die altersvorsorge von derzeit 250 auf 750 euro pro lebensjahr zuerhöhen. sollte es tatsächlich umgesetzt werden, so benötigte das gesetzgebungsverfahren etwa 6 monate von dem tag an, in dem es in auftrag gegeben wurde. somit ist vor dem 01.07.2010 eigentlich nicht mit einem inkraft treten des gesetzes zurechnen.
aber in deinem fall hat das keine bedeutung, dir würde man den vollen verkaufserlös deiner wohnung als einkommen anrechnen und du müsstest somit das geld in einer von der arge vorgeschriebenen zeit aufbrauchen. |
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#3
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Alles was du während deines Leistungsbezuges an Einnahmne hast wird dir zugerechnet.Nur wenn du vor der Antragstellung Geld hast fällt dies unter die Vermögensgrenze.
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#4
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Danke für die schnellen Antworten das sind leider leine guten Nachrichten für mich. Ich habe heute nochmal mit meiner Sachbearbeiterin telefoniert und sie gefragt wie es wäre wenn ich die Wohnung an meinen Vater für 5000 Euro verkaufen würde. Sie meinte das schlimmste was mir passieren könnte wäre, das mir für 3 Monate mein Regelsatz um 30% gekürzt wird, da es bei 5000 Euro ein unwirtschaftlicher Verkauf wäre. Schriftlich will sie mir das aber nicht geben hat sie da recht oder könnte es sein das ich dann ganz vom Bezug gestrichen werde? Dann hätte ich noch eine Frage wie ist das wenn ich die Wohnung für 5000 Euro verkaufe kann ich das Geld dann als Schonvermögen auf mich und meine Tochter laufen lassen oder muss da mein Freibetrag ausreichen???
LG Marina |
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#5
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Warum denn verkaufen ?
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#6
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Wenn du die Wohnung verkaufst wird das Amt von dir verlangen das du erstmal von den Einnahmen lebst.Dieses Geld wird nach dem Zuflußprinzip verwand.
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#7
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Ehrlich gesagt verstehe ich (wie vermutlich auch Catweezle) nicht, warum du verkaufen möchtest. Du darfst diese Eigentumswohnung, in der du wohnst, natürlich behalten und nutzen, ohne dass dir irgendetwas angerechnet wird. Falls du (verständlicherweise) natürlich umziehen möchtest, weil die Wohnung für euch beide langfristig gesehen zu klein ist, wird dir der Verkaufserlös - und zwar einmalig - als Einkommen angerechnet werden müssen in demjenigen Monat, in dem er dir zufließt. Falls das deine Absicht ist (Verkauf) solltest du darauf achten und Einfluss nehmen, dass dir dieses Geld nicht Stück für Stück, sondern in einem Betrag überwiesen wird, damit du nicht - auf mehrere Monate verteilt - "Einkommen" hast, das angerechnet werden würde. Und daneben. sicher mußt du doch einen Teil des Erlöses doch verwenden für die neue Wohnung, Schulden tilgen oder dergleichen, so dass kaum etwas übrig bleibt!?
Geändert von lirafe (19.10.2009 um 21:13 Uhr) |
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#8
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@lirafe: In Betracht käme hier auch eine Einkommensanrechnung als sog. einmalige Einnahme (sofern es sich denn tatsächlich überhaupt um Einkommen handelt, siehe unten) - das hätte zur Folge, dass sich diese gerade nicht nur im Zuflussmonat bedarfsmindernd auswirkt, sondern für einen deutlich längeren Zeitraum anteilig angerechnet wird.
Darüber hinaus wäre mal von kompetenter Stellen - also einem erfahrenen Fachanwalt für Sozialrecht - zu prüfen, ob bei einem Verkauf nicht ggf. lediglich eine Vermögensumwandlung vorliegt, so dass ggf. nur der die Freibeträge übersteigende Teil des Verkaufserlös als Vermögen anzurechnen wäre. Das Vermögen - also die Wohnung - unterliegt ja zur Zeit keiner Verwertungspflicht. Daher könnte man durchaus darüber nachdenken, wie es sein kann, dass der durch einen Verkauf dann umgewandelte Vermögenswert plötzlich vollständig der Einkommensanrechnung unterliegen soll.... Gruß, Philipp |
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#9
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Genau deshalb würde ich mir das zweimal überlegen zu verkaufen, das spart Nerven und unnötige Diskussionen
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#10
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also eine wohnung, die offensichtlich einen verkehrswert von ca. 20 000 euro hat, an einem verwandten für nur 5000 euro zuverkaufen ist ganz klar ein fall von vermögensverscheierung. davor kann ich nur warnen. diese rechnung wird nicht aufgehen.
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