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Wert einer Eigentumswohnung

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  #1  
Alt 16.10.2011, 20:49
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Registriert seit: 07.09.2009
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Beiträge: 41
Standard Wert einer Eigentumswohnung

Hallo,

weiß hier jemand, wie hoch der Wert einer Eigentumswohnung beim Bezug von Hartz IV sein darf?

LG
Schoschona
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  #2  
Alt 16.10.2011, 22:09
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Beiträge: 2.291
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nicht der wert ist entscheidend, sondern die größe. bei singles sind das 80 m2.
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  #3  
Alt 17.10.2011, 22:48
Benutzer
 
Registriert seit: 07.09.2009
Ort: Hamburg
Beiträge: 41
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Ah okay, danke für die Info, lacki!

Die Situation ist Folgende: Meine Eltern haben damals ein Berliner Testament gemacht. Mein Vater ist bereits verstorben.
Meine Mutter ist sehr krank und möchte nun gerne einiges regeln. Ich habe noch einen Bruder.

Da mein Bruder meine Mutter schon einige Male betrogen hat, würde sie meinen Bruder am liebsten enterben, oder zumindest auf den Pflichtteil setzen. Außerdem ist er glücksspielsüchtig... Meine Mutter möchte mich nun so gut es geht absichern, damit mein Bruder mir das Leben nicht so schwer machen kann.
Ich beziehe für mich und drei meiner vier Kinder Transferleistungen. Jetzt überlegen wir, ob es die beste Lösung wäre, wenn meine Mutter mir Nießbrauchsrecht einräumt und gleichzeitig meinen Bruder auf den Pflichtteil setzt.

Oder aber wäre es besser, wenn sie mir die Wohnung überschreibt? Aber dann hätte ich verwertbares Vermögen und die Arge würde darauf bestehen, dass ich die Immobilie verwerte, also verkaufe oder vermiete, es sei denn, ich zieh mit meinen zwei jüngsten Kindern dort ein.

Es handelt sich um eine Wohnung von ca. 100 qm mit ca. 700 qm großem Grundstück. Allerdings ist die Wohnung zur Zeit noch vermietet, d. h. meine Mutter bekommt noch um die 800 Euro Miete warm.
Würde die Arge die Miete an meine Mutter in ähnlicher Höhe übernehmen, wenn ich Nießbrauchsrecht habe und mit meinen Kindern in die Wohnung einziehe?

Ist wahrscheinlich nicht wichtig zu wissen, aber der Vollständigkeithalber erwähne ich das noch. Mein Bruder hat von meinen Eltern bereits zu einem sehr günstigen Preis eine Wohnung gekauft. Denn es handelt sich bei der Immobilie um ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Die Einliegerwohnung besetzt mein Bruder also bereits. Meine Mutter bereut es allerdings sehr, dass Sie damals meinem Bruder die Wohnung verkauft hat und möchte nun diesbezüglich keinen Fehler mehr machen.

Ich bzw. wir sind für jede Hilfe dankbar!

Schoschona

Geändert von Schoschona (17.10.2011 um 23:12 Uhr)
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  #4  
Alt 17.10.2011, 23:15
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Beiträge: 1.285
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Verstehe ich das richtig: Du willst in eine Wohnung einziehen, für die du das Nießbrauchrecht hast und trotzdem soll das JC Miete an deine Mutter zahlen, die gar kein Nießbrauchsrecht mehr hat? Das geht natürlich nicht. Und 800 Euro sind sicherlich sowieso völlig unangemessen.

Wenn deine Mutter dir das Nießbrauchsrecht einräumt oder dir die Immobilie schenkt, ist das übrigens Einkommen und kein Vermögen. Vermögen ist nur das, was du VOR Beginn des ALG 2 Bezuges schon hattest.

Turtle
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  #5  
Alt 17.10.2011, 23:21
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Registriert seit: 07.09.2009
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Beiträge: 41
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Ja, weil ich dachte, meine Mutter hätte noch Anspruch auf Miete, da Sie ja Eigentümerin der Wohnung ist und auch bleibt, wenn ich Nießbrauchsrecht hätte. Okay, aber damit ist dann eigentlich auch klar, dass sie mir zu Lebzeiten noch kein Nießbrauchsrecht einräumen würde, da sie ja sonst auf Miete verzichten müsste und das wird sie natürlich nicht wollen.
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  #6  
Alt 18.10.2011, 00:47
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Registriert seit: 07.09.2009
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Beiträge: 41
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Ich hab jetzt nochmal bisl quer im Forum gelesen. Wäre es nicht sinnvoll, wenn meine Mutter mir die Wohnung überschreibt und sich selbst ein Nießbrauchrecht einräumt? Dann bekäme sie weiterhin Miete von den jetzigen Mietern und für mich ändert sich erst mal nichts, weil ich mit der Immobilie nichts anfangen kann. Wenn dann der Erbfall eintritt, könnte ich die Wohnung entweder vermieten oder selbst einziehen.
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  #7  
Alt 18.10.2011, 11:15
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Registriert seit: 29.04.2011
Beiträge: 1.285
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Na ja, es ist aber trotzdem per Definition Einkommen. Da ggf. nicht gleich verwertbar, könnte es dann sein, dass du dein ALG 2 nur noch darlehensweise erhältst.

Turtle
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  #8  
Alt 18.10.2011, 12:37
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Registriert seit: 07.09.2009
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Beiträge: 41
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Ja, ich seh schon, ist alles gar nicht so einfach... und dann kommt ja noch hinzu, dass ich meinen Bruder im Erbfalle auszahlen müsste, da dieser zu gleichen Teilen erbberechtigt ist. Zusammen mit einem Darlehen vom JC würde ich mein Leben lang nicht mehr auf einen gründen Zweig kommen. Da gibt es eigentlich nur eine Lösung: Unabhängig werden vom JC und darauf arbeite ich auch hin, ist aber einfacher gesagt, als getan... LEIDER!

Vielen Dank für Deine Hilfe Turtle, Du hast mir auch wichtige Informationen gegeben!
Schoschona
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