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Hartz 4 und P-Konto

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  #1  
Alt 07.11.2011, 09:16
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Beiträge: 4
Standard Hartz 4 und P-Konto

Hallo liebe User,

seit 01.01.12 sollen Menschen die Schulden haben und Pfändungen auf ihrem Konto, mit dem P-Konto bis zum jeweiligen Pfändungsfreibetrag geschützt werden. Alles schön und gut....

DOCH.....es hat einen riesen Nachteil !!!!

Da die Leistungen des Jobcenters immer erst am 30. bzw. 31. eines Monats eingehen, beginnt der Horror:

Die Geldeingänge müssen innerhalb eines Monats verbraucht sein bzw. abgehoben. Ist dies nicht der Fall, kann einmal im Monat das Geld in den nächsten Monat als Guthaben übernommen werden.

Da nun erneut die Leistungen des Jobcenters am 30. bzw. 31 eingeht, wird die Differenz zum Pfändungsfreibetrag an die Gläubiger ausbezahlt !!!!!!
Dies ist bereits 2 Mal passiert und es fehlten fast immer 180, € !!!

Ich habe dieses Konto bereits seit 6 Monaten und es ist keine große Hilfe.

Das Jobcenter kann angeblich wg. "zu hohem Aufwand" die Gelder nicht zu einem anderen Datum überweisen.

Hat jemand eine andere Erfahrung gemacht ??? Ich möchte mich nun an einen RA oder an das Sozialgericht wenden.

DANKEEEEEEE
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  #2  
Alt 07.11.2011, 18:18
dms dms ist offline
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Registriert seit: 13.02.2011
Beiträge: 322
Standard

Presse Info 065 vom 04.11.2011

Zitat:
Zum Jahreswechsel stehen wichtige Änderungen zum Kontenpfändungsschutz an, die insbesondere Kunden aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (umgangssprachlich „Hartz IV“) sowie Empfänger von Kinderzuschlag beachten sollten. Der bisherige 14tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen fällt zum 1. Januar 2012 weg.

Die Bundesagentur für Arbeit rät daher von Kontenpfändung betroffenen Kunden, bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Durch eine Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 Euro geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen aber auch höher ausfallen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn auf ein Konto für mehrere Personen Leistungen aus der Grundsicherung überwiesen werden oder wenn auf dem Konto andere Transferleistungen (beispielsweise Kindergeld oder Kinderzuschlag) eingehen.

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto erfolgt auf Antrag durch die kontoführende Bank. Geht der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinaus, ist ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann über eine Bescheinigung erfolgen. Soweit es sich um Leistungen aus der Grundsicherung handelt, kann diese Bescheinigung beim zuständigen Jobcenter eingeholt werden. Werden Sozialleistungen nur einmalig erbracht, genügt zum Nachweis in der Regel der Bewilligungsbescheid.

Für Bezieher von Kindergeld und Kinderzuschlag ist in der Regel der Bescheid der Familienkasse als Nachweis ausreichend.

Wird das Konto nicht rechtzeitig in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt besteht für Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann.
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  #3  
Alt 08.11.2011, 18:23
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Registriert seit: 07.11.2011
Beiträge: 4
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vielen dank dms,

ich habe vor 6 Monaten mein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt.

Ab Januar 2012 geht ein Girokonto eh nicht mehr, wenn man Pfändungen auf dem Konto hat.

Die Problematik ist aber die Frist. Bei P-Konto MUSS !!! das Geld innerhalb eines Monats aufgebraucht werden, dann kann es zwar EINMAL in den nächsten Monat "rübergenommen" werden, aber wenn dann wieder die Leistungen des Jobcenters am Ende des gleichen Monats eingehen, wird es als GUTHABEN gerechnet und die Differenz wird dann an die Gläubiger ausbezahlt.

Das ist mein Problem. Das Jobcenter will die Leistungen nicht früher oder später auszahlen, da dies eben für diese ein zu hoher Aufwand sei.

Wenn dann mal 180,- fehlen....kann ich nicht überleben.

Weißt du Rat ??

DANKEEE
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  #4  
Alt 09.11.2011, 17:50
dms dms ist offline
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Beiträge: 322
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Zitat:
Zitat von unicorn Beitrag anzeigen
...
Das Jobcenter will die Leistungen nicht früher oder später auszahlen, da dies eben für diese ein zu hoher Aufwand sei.
Evtl. ist das Jobcenter auch vom Gesetzgeber gehalten, zu diesem Termin zu überweisen?
Es ist wohl nicht eine Frage des Wollens oder Nichtwollens.

schau mal hier
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  #5  
Alt 13.11.2011, 10:39
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Registriert seit: 04.07.2008
Beiträge: 4.501
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Wenn das Geld am letzten eingeht dann müßtest du es an diesem Tag eben abheben.
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  #6  
Alt 14.11.2011, 16:46
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Registriert seit: 07.11.2011
Beiträge: 4
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Das eben geht nicht, da die Bank das Geld erst nach 24 Std. freigibt.
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  #7  
Alt 14.11.2011, 16:49
dms dms ist offline
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Beiträge: 322
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Zitat:
Zitat von unicorn Beitrag anzeigen
Das eben geht nicht, da die Bank das Geld erst nach 24 Std. freigibt.
Du hast auch meinen Link zum Ruhen der Pfändung gelesen?
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