Psychologisches Gutachten für Kind?

  • Hallo,


    unser Sohn mit Frau und 2 Kinder leben von Hartz IV.


    Nun hat unser Enkel (15) von der ARGE eine Aufforderung bekommen, einen Termin beim Gesundheitsamt zu vereinbaren um ein psychologisches Gutachten (Untersuchung 6 Stunden) zu erstellen. In diesem Gutachten soll festgestellt werden, wie sich sein weiterer Ausbildungsweg gestalten soll. Unser Enkel geht z.Zt. auf eine Sonderschule und will im nächsten Jahr den Hauptschulabschluß anstreben.


    Nun meine Frage: Ist man verpflichtet diese Unteruchung vornehmen zu lassen?


    Wir haben die Befürchtung, dass sich das Gutachten evtl. auch negativ auf den weiteren Lebensweg auswirken kann. Welchen Grund soll dieses Gutachten überhaupt haben?
    Ich hoffe man kann mir hier helfen.


    Gruß Adam

  • Hallo Adam,
    warum bis Du dagegen, das Dein Enkel eine psychologische Untersuchung machen soll ?
    Man ist natürlich nicht verpflichtet einer ärztlichen Untersuchung zu zustimmen. Aber was spricht dagegen.
    Es kann doch sein,das sich dieses Gutachten auch positiv ausfallen kann.
    Dein Sohn mit der Familie kann doch im Moment für den Enkel auch keine Perspektive sein.


    MfG

  • Hallo, jetzt sind wir bei den Nachteilen von ALG II, denn mit 15 Jahren ist man ALG II - Bezieher und unterliegt dem SGB II.
    Man ist verpflichte einem Untersuchungstermin nach zu kommen sonst kann mit 10% sanktioniert werden und unter 25 Jahren sogr sofort mit 100%. Tut mir leid das ich Dir eine Schlechte Nachricht vermitteln muss.


    Gruss
    Wolfgang

  • Ich glaube nicht das die ARGE jemanden zwingen kann sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen wenn er dies nicht will.Ich würde euch raten mit dem Lehrer eures Enkels zu sprechen um dort zu erfahren wie die Schule den weiteren Weg sieht.Wenn er einen Hauptschulabschluß machen möchte braucht es dazu eigentlich kein Gutachten sondern es kommt auf die derzeitigen Leistungen an.Um eine weitere Schule zu besuchen müßte er doch einen entsprechenden Notendurchschnitt haben. Da der Enkel ja auch noch nicht mal volljährig ist haben ja die Eltern die Entscheidungsgewalt.Ich verstehe nicht weshalb sich da die ARGE überhaupt einmischt.Meistens gibt es doch an den Sonderschulen Beratungslehrer die für derartige Sachen auch die Ansprechpartner sind.Diese solltet ihr auch mit dazunehmen.Dieses psychologische Gutachten ist trotzdem keine so schlechte Sache.Es schadet eurem Enkel also nicht und muß keineswegs negativ ausfallen.Diese Gutachten sind auch nur Richtlinien.Die Entscheidung wie es bei eurem Enkel letztendlich weitergeht trifft dein Sohn und seine Frau aber durch die Einschätzung eines Arztes oder Psychologen kann man dann auch mal ersehen wie weit das Kind ist und welcher auch dann Berufsweg vielleicht sinnvoll wäre.Ihr solltet es also nicht nur im schlechten Licht sehen und gemeinsam entscheiden was das beste für das Kind ist.Von der ARGE würde ich mich da nicht drängeln lassen.

  • Zunächst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten.


    Ich habe ja nicht gesagt dass wir grundsätzlich gegen diese Untersuchung sind. Die Einladung bzw. die Aufforderung den Termin zu vereinbaren kam nur gestern ziemlich überaschend, da vor den Ferien erst Elternsprechtag war und da nichts erwähnt wurde. Der Enkel selbst hat auch nichts davon gewust (sagt er zumindest).


    mani


    Tja, unser Sohn hat auch schon mal bessere Zeiten gesehen. Er ist gelernter Technischer Zeichner im Maschinenbau. So ist das Leben.


    Gruß Adam

  • Ich würde euch raten wirklich mal mit der Schule zu sprechen denn es ist eigentlich nicht normal das ihr von der ARGE eine Aufforderung zu eine solchen ärztlichen Termin bekommt.Die ARGE weiß doch auch gar nicht wo das KInd zur Schule geht.Jedenfalls weiß die ARGE bei mir das nicht es sei denn ich weise eine Schulbescheinigung vor wo dann die Schule natürlich vermerkt ist.Allerdings verstehe ich nicht was die ARGE im allgemeinen es angeht welchen Abschluß das Kind anstrebt denn es wäre ja in dem Alter auch noch in der Schulpflicht.Meistens werden diese Gutachten im Bereich der Berufsausbildung gemacht um zu sehen ob das Kind sich für den einen oder anderen Beruf eignet.Wenn ihr nun erst den Elternsprechtag hattet würde ich da den Lehrer um Aufklärung bitten denn wie ich schon sagte entscheidet ein Schulwechsel zum Hauptschulabschluß einschließlich die Leistung des Kindes.

  • Hallo Kitty, Hallo Adam


    ich habe den § 31 SGB II einkopiert. Leider kann bei der Verweigerung einer psychologschen Untersuchung im Alter zwischen 15 und 25 sofort um 100% gekürzt werden. Die entscheidenden Passagen habe ich markiert. Der Enkel ist ALG II - Bezieher und so greift der Sanktionsapparat.


    Gruss


    Wolfgang


    Diese Sonderbehandlung der Jugendlichen und Heranwachsenden macht mich :mad:



    SGB II
    § 31 Absenkung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten
    Zuschlages
    1...........................
    2.der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine
    zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den
    Abbruch gegeben hat. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.
    (2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.
    3.................................
    (4)............................................................
    (5) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wird das Arbeitslosengeld II unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder 4 wird das Arbeitslosengeld II um 100 vom Hundert gemindert. Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II nach Satz 2 kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung erbringen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Die Agentur für Arbeit kann Leistungen nach Absatz 3 Satz 6 an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.