Übergangsgeld

  • Hallo,
    ich fange nächsten Monat eine Maßnahme zur Berufsfindung an, die von der DRV bezahlt wird, ich also Übergangsgeld bekommen werde.
    Den Bescheid über Anfang der Maßnahme hat die Arge. So weit, so gut.
    Gestern bekam ich von der Arge eine schriftliche Aufforderung, den Bescheid über die Bewilligung von Übergangsgeld vorzulegen.
    Meine Frage, muß ich der Arge diesen Bescheid vorlegen? Meiner Meinung nach nicht weil das Übergangsgeld von der RV bezahlt wird und ich in der Zeit der Maßnahme nichts mit der Arge zu tun habe. Liege ich mit meiner Meinung richtig? :confused:

  • Hallo,
    ich fange nächsten Monat eine Maßnahme zur Berufsfindung an, die von der DRV bezahlt wird, ich also Übergangsgeld bekommen werde.
    Den Bescheid über Anfang der Maßnahme hat die Arge. So weit, so gut.
    Gestern bekam ich von der Arge eine schriftliche Aufforderung, den Bescheid über die Bewilligung von Übergangsgeld vorzulegen.
    Meine Frage, muß ich der Arge diesen Bescheid vorlegen? Meiner Meinung nach nicht weil das Übergangsgeld von der RV bezahlt wird und ich in der Zeit der Maßnahme nichts mit der Arge zu tun habe. Liege ich mit meiner Meinung richtig? :confused:


    Woher nimmst Du die Gewissheit, dass das Übergangsgeld so hoch ausfällt, dass Du keinen Anspruch mehr auf ALG II hast?


    Lebst Du allein oder ist dein Partner weiterhin im ALG II-Bezug?


    Dein ALG II-Bedarfssatz erhöht sich während des ÜBG-Bezuges - wusstest Du das?


    Zitat

    Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs ist das Vorliegen einer Behinderung, eine daraus folgende Beeinträchtigung des Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in das oder der Teilhabe am Arbeitsleben und die Erbringung von Leistungen zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen.
    Der Mehrbedarf wird anerkannt, wenn
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX oder ....


    Als Nachweis ist ein aktueller Bewilligungsbescheid des Trägers vorzulegen. Die genannten Leistungen müssen tatsächlich erbracht werden. Es reicht nicht aus, wenn der Behinderte lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Der Behinderte ist auf eine ggf. erforderliche Antragstellung beim zuständigen Träger der genannten Leistungen hinzuweisen.


    ... Liege ich mit meiner Meinung richtig? :confused:


    Es kommt drauf an.

  • Hallo dms,
    erstmal, Danke für die schnelle Antwort!
    1. Weil ich 68% meines letzten durchschnittlichen Nettolohns bekomme und der ist höher als der Regelsatz der Arge. Ich muß dazu sagen, daß ich noch auf den Bescheid warte.
    2. Ich lebe alleine.
    3. Nein, das wußte ich nicht! Was muß ich genau machen um alles ausschöpfen zu können?

  • Hallo dms,
    erstmal, Danke für die schnelle Antwort!
    1. Weil ich 68% meines letzten durchschnittlichen Nettolohns bekomme und der ist höher als der Regelsatz der Arge. Ich muß dazu sagen, daß ich noch auf den Bescheid warte.
    2. Ich lebe alleine.
    3. Nein, das wußte ich nicht! Was muß ich genau machen um alles ausschöpfen zu können?


    zu 1. warten wir am besten mal den Bescheid ab, weil es bei der Berechnung von Übergangsgeld 5 verschiedene Varianten gibt.


    zu 2. dann sollte es auch keine Auswirkungen hinsichtlich Bedarfsgemeinschaft geben.


    zu 3. Den Bescheid des Rententrägers vorlegen. Der Bescheid muss jedoch die von mir bereits erwähnten Vorausssetzungen erfüllen.


    Meld dich wenn der Bescheid vorliegt, und dann noch was unklar ist.


    dms


  • OK, ich melde mich wenn ich den Bescheid habe!