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#1
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Hallo,
ich beziehe seit längerm Alg2. Die Wohnung ist angemessen. Seit der letzten Bewilligung zieht man mir 10% von der Miete ab. Begründung : Ein Teil der Kücheneinrichtung ist im Besitz des Vermieters. Allso ist die Wohnung teilmöbeliert und deshalb werden 10% abgezogen. Kann das richtig sein ?? und was ist mit möbelierten Wohnung ? Wieviel wird da abgezogen ? Wäre für eine Antwort dankbar Gruss Günter |
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#2
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Guten Morgen!
So etwas habe ich noch nie gehört, das wegen Teilmöblierung die Bezüge gekürzt werden. Kann es vielleicht sein, das Dir für die wichtigsten Möbel ein Darlehen vom Amt gewährt wurde? Wenn nicht, sofort Widerspruch einlegen und neu berechnen lassen. Es grüßt Dich Karin |
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#3
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Rechtstipp: ALG-II-Kürzung wegen möblierten Wohnung nicht statthaft
München (ddp.djn). Ein Anspruch auf die Zahlung des vollen Arbeitslosengeldes II besteht für einen Hartz-IV-Empfänger auch dann, wenn er eine möblierte Wohnung bezieht. Eine Kürzung ist laut Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts nur dann begründet, wenn in der Regelleistung ein bestimmter Betrag für die Anschaffung von Möbeln enthalten ist. In dem verhandelten Fall hatte die Arbeitsgemeinschaft für die Grundsicherung von Arbeitssuchenden einem Bezieher von Hartz-IV-Leistungen die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II gekürzt, weil dieser eine möblierte Wohnung bezogen hatte. Die Kürzung war jedoch nach Meinung der Richter rechtswidrig. Sie argumentierten, dass bei der Anmietung einer nicht möblierten Wohnung die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet gewesen wäre, die Erstausstattung mit Möbeln zu übernehmen. Von der Regelleistung hätte sie dafür nichts abziehen dürfen. Das Gleichheitsgebot zwischen Hilfsbedürftigen, die eine möblierte Unterkunft angemietet haben, und solchen Hilfsbedürftigen, die eine nicht möblierte Unterkunft angemietet haben, sei verletzt worden. (AZ: L 7 AS 6/06) |
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#4
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#5
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Eine Kürzung um 10 vH ist außerdem überzogen; das käme nur bei einer Vollmöblierung in Betracht, nicht aber, wenn nur ein einziger Raum (die Küche) möbliert ist und auch dieser nur teilweise.
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#6
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Die 10 vH stammen wohl aus dem Wohngeldgesetz, dort kürzt man um 10 vH bei Teilmöblierung und 20 vH bei Vollmöblierung.
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#7
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Das SG Detmold ist anderer Meinung als das Bayer. LSG:
http://www.arbeitslosenselbsthilfe.o...p?t-38525.html Das SG Detmold schreibt in seinem Urteil, dass man sich der Auffassung des Bay LSG nicht anschließen könne. Letztlich geklärt (durch BSG) ist die Frage noch nicht. Geändert von nataly (02.12.2007 um 14:19 Uhr) |
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#8
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Ich gehe davon aus, dass generell ein Abzug für Möblierung vorgenommen wird. Siehe z.B.
http://file.kreis-slf.de/downl/2006-...e-06-06-27.pdf Du kannst aber auf jeden Falll argumentieren, dass keine Teilmöblierung der Wohnung vorliegt, sondern nur eine Teilmöblierung der Küche. |
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#9
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GHP:
Der Begriff "möbliert" leitet sich zwar von "Möbel" ab, man schreibt aber trotzdem "möbliert" und nicht "möbeliert". Geändert von nataly (02.12.2007 um 14:29 Uhr) |
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#10
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Beim BSG ist ein entsprechender Rechtsstreit derzeit nicht anhängig, so dass mit einer Klärung in naher Zukunft nicht zu rechnen ist.
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