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Anrechnung von Guthaben aus den Betriebskosten

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  #1  
Alt 21.01.2012, 17:17
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Beiträge: 1
Böse Anrechnung von Guthaben aus den Betriebskosten

Hallo,

das Jobcenter hat uns die Betriebskostenrückerstattung angerechnet , obwohl der Vermieter diese wegen
noch bestehender Mietschulden einbehalten hat. Kann mir jemand sagen ob das rechtlich okay ist.
Danke im Voraus!!!
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  #2  
Alt 21.01.2012, 17:54
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ja, denn was interessieren denn das jobcenter eure privaten schulden. egal ob die schulden nun bei einem versandhaus, bei tante erna, einer bank oder beim vermieter sind.
dann würde ja jeder in erwartung eines betriebskostenguthabens mal schnell eine monatsmiete davor nicht überweisen und alles wäre gut. schert euch arbeiten!

Geändert von lacki (21.01.2012 um 18:07 Uhr)
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  #3  
Alt 21.01.2012, 19:54
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Beiträge: 18
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Ich frage mich, wieso ihr überhaupt Mietschulden habt. Das Jobcenter gewährt euch doch Leistungen für die Unterkunft. Also kann man, wenn man das Geld nicht verprasst, nicht in Mietschulden kommen. Oder sind das ältere Schulden, die vor dem Arbeitslosengeld II entstanden sind?
Und ja, sie dürfen das Geld anrechnen, da Betriebskosten die eine Sache sind, Miete ist die andere. Das Jobcenter kann ja nichts dafür, dass ihr Mietschulden habt. Rechtlich hat das Hand und Fuß.
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  #4  
Alt 21.01.2012, 19:57
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man, ich bin entzückt, leuchtturm hat ahnung!
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  #5  
Alt 22.01.2012, 15:25
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Nun ja, nicht ganz. Die Frage ist nämlich höchstrichterlich noch nicht geklärt. Während z. B. das LSG NRW meint:

"Der Annahme, dass § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II unabhängig von einer tatsächlichen Rück"zahlung" zu einer Leistungsminderung führt, steht nicht entgegen, dass die Leistungen des SGB II grundsätzlich der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums dienen (vgl. BT-Drs 16/1696 S. 27) und die Kosten für Unterkunft und Heizung an der Zielsetzung des Sozialleistungsrechts teilnehmen, den Hilfesuchenden die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu garantieren, hier konkret einen zu dauerhaftem Wohnen geeigneten Wohnraum als notwendigem Bestandteil eines menschenwürdigen Daseins sicherzustellen (Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn 5). Dieser Sicherungsauftrag bedeutet nicht, dass der Hilfebedürftige in jedem Leistungsmonat auch den vollen Leistungsbetrag zu erhalten hat. Vielmehr müssen auch Leistungsempfänger, die nicht Privatinsolvenz angemeldet haben, ggf. bestehende private Schulden aus der Regelleistung finanzieren. Zahlungen zur Schuldentilgung können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14/7b AS 10/07 R)."

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb...esgb&id=122728

sehen das andere Gericht wieder anders:

"Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II kann nur dann Anwendung finden, wenn dem Hilfebedürftigen eine Rückzahlung oder ein Guthaben zufließt, über das er tatsächlich verfü-gen kann (Urt. des SG Neubrandenburg vom 6. Mai 2009 – S 11 AS 1042/08 -). Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift; denn eine Rückzahlung oder ein Guthaben ist begriff-lich mit einer tatsächlichen Verfügungsberechtigung verbunden. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, denn nur dann, wenn dem Hilfebedürftigen tatsächlich Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, kommt eine Minderung der Leistungen nach dem SGB II in Betracht, weil ansonsten eine Bedarfsun-terdeckung bestünde. Auch aus dem Sinnzusammenhang mit § 11 SGB II folgt, dass nur sol-che Mittel angerechnet werden können, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich zufließen (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 18 zur Zuflusstheorie)."

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb...ds=&sensitive=

Oder hier:

http://www.kostenlose-urteile.de/SG-....news12111.htm

Solange also vom BSG nichts entschieden wurde, gibt es kein richtiges Ja oder Nein. Ob beim BSG dazu derzeit was anhängig ist, müsste geprüft werden.

Turtle
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