Bei Trennung Wohnung behalten?

  • Ich glaube hier bin ich eher richtig, hatte in einem anderen Thread schon mal gepostet, allerdings war der falsch :(



    Hallo, ich habe mich hier gerade angemeldet, da ich dringend eine Frage habe und zwar geht es darum: Ich möchte mich von meinem Mann trennen,allerdings weiß er es noch nicht, wir haben zwei Kinder. Allerdings gibts da einige Probleme wegen der Wohnung. Wir haben den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben. Jetzt ist es so. Ich bin seit 9 Monaten in psychotherapeutischer Behandlung, mein Hauptproblem ist zwar ein anderes, aber mein Mann gibt seinen Teil kräftig mit bei. Mein Sohn ist selber in psychotherapeutischer Behandlung, auch wegen seines Papas und meine Tochter ist 7 und nässt nachts ein (ist aber kein organischer Grund, eher auch ein psychisches Problem). Ich weiß, eine Trennung ist auch für die Kinder die Hölle, deswegen möchte ich so gern wie möglich in der Wohnung bleiben, in der wir wohnen, sie sollen weiterhin ihr soziales Umfeld, Verein, Schule etc. haben und ich möchte nicht das noch viel mehr neue Probleme hinzukommen. Gibt es da eine Möglichkeit, bezogen auf die psychischen Umstände, dass wir da wohnen bleiben dürfen, auch wenn sie über der Mietobergrenze liegen. Wir wohnen in Bayern, haben eine 90 qm2 Wohnung und zahlen 730 Euro warm (Kalt 580). Die Nebenkosten würden sich dann verringern wenn mein Mann ausgezogen ist. Vielleicht könnte ich auch mit der Vermieterin reden, ob sie nicht evtl. die Miete etwas anpassen könnte. Soweit bin ich aber noch nicht. Da ich im Moment nur auf 450 Euro angestellt bin, muss ich mir in naher Zukunft einen TZ suchen, das ist mir auch klar, aber alleine könnte ich die Miete nicht stemmen.
    Ich weiß, es ist echt alles verzwickt und ich bräuchte da wirklich Hilfe...vielen Dank schon im Voraus

  • Naja, das Familienrechtliche ist schon ein gewichtiges Problem. Aber, selbst wenn Alles gütlich von statten geht: Der Mann wird dann erst einmal kräftig zur Kasse gebeten. Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und so. Wenn er nicht unterhaltsfähig ist, dann gibt es vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss für die Kinder, zumindest, bis sie 12 sind.


    Geht die Sache aber ungütlich über die Bühne, und davon gehe ich mal aus, wird's schwierig. Dann muß ein Fachanwalt her. Er (also dein Noch- Mann) steht ja mit im Mietvertrag drin. Und da kannst du ihn nicht einfach so "rausschmeißen". Aber auch wenn er auszieht, haftet er, was die Miete anbelangt, gesamtschuldnerisch mit. Also, dann müßte schon im Einvernehmen Aller der Mietvertrag geändert werden.


    Wird eine Wohnung nach Änderung von Verhältnissen als "unangemessen" zu bewerten sein, dann ergeht vom Träger der sozialen Leistungen eine Kostensenkungsaufforderung. Die alten "unangemessenen" Kosten werden aber i.d.R. noch 6 Monate weiterbezahlt. Danach nur noch die "angemessenen" Kosten. Der Hintergrund ist, wann zählt man als Bedarfsgemeinschaft und wann nicht. In eurem Fall muß bei Trennung nicht nur eine räumliche Trennung erfolgen, vielmehr muß der Wille der dauernden Trennung deutlich erkennbar sein. Das kann z.B. durch das Anstrengen eines Scheidungsverfahrens geschehen.


    Ob eine solche Aufforderung ergeht, bleibt abzuwarten. Vorher besteht in dieser Hinsicht eh kein Handlungsbedarf. Diese Kostensenkungsaufforderung beinhaltet nicht, daß ihr zwangsläufig aus der Wohnung müßt. Je nach dem, um was die Miete die Angemessenheit übersteigt, macht es Sinn, dennoch drin zu bleiben. Allerdings ist der diese Grenze überschreitende Betrag von euch selbst zu tragen. Ja, wenn der Vermieter mitspielt und mit der Bruttokaltmiete runtergeht, ist das auch eine Option.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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  • Nachtrag: Sofern ihr beireits im Leistungsbezug seid, ist jede Änderung unverzüglich dem Träger (am besten in nachweislicher Form), mitzuteilen. Das beträfe ggf. im Falle eines Auszuges des Mannes die Änderungsmitteilung über die Bedarfsgemeinschaft beim Träger. Ich gehe mal davon aus, in eurem Falle ist es das JC.


    Wird der Erstantrag erst im Ergebnis der Änderung der Verhältnisse eingereicht, ist der Antrag auf Grundlage der dann bestehenden Tatsachen einzureichen.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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  • Vielen Dank Dir erstmal Spejbl, also gütlich wird das wohl nicht werden, das steht jetzt schon fest, aber es wäre für alle Beteiligten das Beste, wenn ich mit den Kindern in der Wohnung bleibe, schon allein wegen dem Zustand der Kinder.


    Zitat

    Ob eine solche Aufforderung ergeht, bleibt abzuwarten. Vorher besteht in dieser Hinsicht eh kein Handlungsbedarf. Diese Kostensenkungsaufforderung beinhaltet nicht, daß ihr zwangsläufig aus der Wohnung müßt. Je nach dem, um was die Miete die Angemessenheit übersteigt, macht es Sinn, dennoch drin zu bleiben. Allerdings ist der diese Grenze überschreitende Betrag von euch selbst zu tragen.


    Diesen Absatz verstehe ich nicht so genau? Könntest Du ihn mir nochmal erklären??


    Im Moment bekommen wir als einzige Leistung nur Wohngeld. Mein Mann verdient ca. 1800 netto und ich habe ja nur einen Minijob, bei dem ich ca. 70 Euro im Monat dazu verdiene.

  • Ja, das kommt eben darauf an, ob die Wohnung für eine Person weniger auch noch als angemessen gilt. Ist das der Fall, passiert nichts.


    Ist die Wohnung dann zu teuer, erläßt das Amt eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung. Dann kann man beim Amt für Umzug & co. Gelder beantragen. Und die neue Wohnung wird bis zur Angemessenheitsgrenze übernommen. Der Gesetzgeber hat für Leistungsbezieher sozusagen eine Kostendeckelung in Sachen Wohnkosten vorgesehen. Wie gesagt, das Amt erwartet, daß ihr eure Kosten senkt. Theoretisch kann das also z.B. auch durch eine Senkung der Miete geschehen. Also, da sind viele Optionen möglich.


    Das heißt nicht, daß ihr die Wohnung verlassen müßt. Das JC vermietet ja nicht, hat also keine Befugnis, euch hinauszuwerfen. Das Problem wird aber folgendes sein: Nach 6 Monaten wird maximal der als angemessene Anteil der Miete übernommen. Wie hoch der ist, richtet sich nach Personenzahl und Stadt/Kommune.


    Dafür gibt es eine amtliche Richtsatzsammlung. Kann man u.a. hier recherchieren.


    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html


    Am Sonsten passiert nichs weiter. Keine weitere Aufforderung, keine Sanktion, nix weiter. Damit ist ein Verbleib in der Wohnung mit anteiliger Eigenbeteiligung durchaus eine Option. Ob ihr das (dann) finanzieren könnt, müßt ihr beurteilen, und basierend darauf die Entscheidung treffen.

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  • Wichtig ist hier das Sozialrechtliche im Zusammenspiel mit dem Familienrechtlichen. Das wird, da es mehrere Rechtsbereiche tangiert (Sozial-, Familien-, Scheidungs-, Unterhalts- und Mietrecht), die hier Wechselwirkung treten, juristisch interdisziplinär. Das sollte man bei der Wahl des Anwaltes mit beachten.


    Also hier empfielt die tschechische Puppe, sich unbedingt anwaltliche Unterstützung zu holen. Der kostet zwar Geld, ist aber dennoch besser, als sich hier alleine durchzuwursteln.

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