Zurück   Sozialleistungen Forum > Hartz IV / ALG II > Wohnung und Miete

- Anzeige -

Betriebskostennachzahlung von 2007, ALG II seit 02/2009

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)

 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 12.03.2009, 14:41
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.03.2009
Beiträge: 1
Standard Betriebskostennachzahlung von 2007, ALG II seit 02/2009

Hallo erstmal,

habe natürlich erstmal bei den anderen Forenbeiträgen nachgelesen, trifft aber alles so nicht ganz auf mich zu.
Ich habe folgendes Problem. Seit Februar 2009 erhalte ich ALG II. Vor 2 Tagen ist der Bescheid gekomen. Mit meinem Antrag auf ALG II habe ich auch gleich einen Antrag über die Übernahme meiner Betriebskostennachzahlung von 2007 gestellt. Die Rechnung über diese Nachzahlung habe ich nach der Antragsstellung von ALG II erhalten. Also ALG II wird ab dem 05.02.09 gewährt. Die Rechnung über 550€ kam am 28.02.09.
Der SB ( Herr W.) beanstattet nicht, dass die Rechnung für das Jahr 2007 ist, so wie ich es erwartet hätte, Sondern die Ablehnung wird wie folgt begründet:

"Ihrem Antrag auf Übernahme der Betriebskostennachzahlung aus 2007 kann nicht entsprochen werden, da Ihre Wohnung nicht gekündigt ist und keine Obdachlosigkeit droht. Auf die weiteren Voraussetzungen zur Übernahme von Betriebskostennachzahlungen wird deshalb hier nicht weiter eingegangen."

1. Muß ich erst eine Wohnungskündigung erhalten, damit diese Kosten übernommen werden ?
2. Ist der SB nicht verpflichtet mich über die Voraussetzungen aufzuklären , anstatt zu sagen er will nicht weiter darauf eingehen?
Ich dachte bisher solche Kosten werden grundsätzlich von der ARGE übernommen, wenn man ALG II bezieht. Außerdem habe ich jetzt einen neuen SB, Herr W. ist nicht mehr für mich zuständig. Soll ich den Antrag beim neuen SB einfach nochmal stellen, Widerspruch einlegen oder meinen Vermieter darum bittet mir die Androhung einer Kündigung zu schicken. Letzteres wäre allerdings ziemlich skurril. Ich weiß jetzt schon, dass er mich darum bitten würde die selbst zu schreiben, damit er sie nur noch unterschreiben muß

Wäre echt dankbar für eine hilfreiche Antwort. Vielleicht hat ja einer von Euch auch schon so eine beknackte Ablehnugsbegründung von der ARGE erhalten.
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 12.03.2009, 15:06
Benutzer
 
Registriert seit: 12.01.2009
Beiträge: 42
Standard

Hallo Penti,

wenn ich mich recht erinnere hätte dein Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach Entstehung seiner Forderung dir die Nebenkostenabrechnung zukommen lassen müssen, um diese auch durchsetzen zu können. D.h. für das Kalenderjahr 2007 hättest du bis spätestens 31.12.08 die Abrechnung bekommen müssen. Da diese aber erst im Feb. 2009 bei dir eingegangen ist, bist du nicht mehr verpflichtet ihm diese an dich gestellte Forderung zu begleichen. Im umgekehrten Fall (du bekommst von ihm noch geld, weil du zuviel vorausgezahlt hast) könntest du es noch fordern.

LG Mandy
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 12.03.2009, 15:17
Benutzer
 
Registriert seit: 12.01.2009
Beiträge: 42
Standard

Abrechnung Betriebskosten

Nach dem alten Mietrecht, also vor dem 1. September 2001, gab es nur für den Vermieter von Sozialwohnungen eine Frist zur Abrechnung über die Betriebs- bzw. Mietnebenkosten.
Nach dem neuen Mietrecht ist jeder Vermieter von Wohnraum verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten über die Nebenkostenvorschüsse des Mieters abzurechnen, gerechnet ab dem Ende des Abrechnungszeitraumes.


Nebenkostenabrechnung

Nebenkosten sind alle Zahlungen, die der Mieter für Leistungen des Vermieters neben der Grundmiete zu entrichten hat.
Die Art und der Umfang der Nebenkosten sind der Vereinbarung der Vertragspartner überlassen.
Bei Mietverhältnissen über Wohnraum enthält jedoch die Anlage 3 zu §27 der Zweiten Berechnungsverordnung einen abschließenden Katalog der Nebenkosten(Betriebskosten), die zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden können.
Über Vorauszahlungen ist vom Vermieter jährlich abzurechnen.Die Abrechnung muß dem Mieter spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugehen.Nach Fristablauf kann der Vermieter keine Nachforderungen geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht verschuldet.

Dabei ist das Thema Nebenkosten ein häufiger Konfliktpunkt zwischen Mieter und vermieter. Man schätzt, dass über 50% der Nebenkosten-Abrechnungen fehlerhaft sind.
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 12.03.2009, 16:34
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 10.07.2008
Beiträge: 1.023
Standard

abgesehen vom mietrechtlichen warst du 2007 nicht alg II-bezieher, daher wird die nachzahlung nur übernommen, wenn obdachlosigkeit droht
alles richtig
alg II, d. h. öffentliche gelder, sind nicht dazu da, um schulden abzubauen, sondern die gegenwärtige existenz zu sichern

aber warum nachzahlen? nebenkostenabrechnung kam verspätet, wie vorrredner schon sehr ausführlich darlegte
Mit Zitat antworten

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)


Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Anrechenbarkeit von Betriebskostennachzahlung Stupsy87 Wohnung und Miete 10 26.03.2009 20:02
Seit 01.03.2009 Arbeitslos schon Maßnahme von der ARGE Jamby2005 Arbeitslosmeldung & Antrag 2 06.03.2009 21:57
HartzIV Rückzahlung rückwirkend für Okt/Nov.2007 emporio6 Einkommensanrechnung 1 30.10.2008 21:37
Kapitalerträge 2007 - HILFE! kleenemotte Vermögensanrechnung 5 13.10.2008 08:02
Wohngeld 2009 herberger Wohnung und Miete 0 21.06.2008 10:33