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#1
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Hallo !
Darf ich ein Darlehen für Mietkaution überhaupt annehmen oder beantragen, wenn ich priv. Insolvenz habe ? Man darf doch keine Schulden machen. Wenn nein, bekomme ich ja nie eine Wohnung, da sich die Vermieter ja sowiso schon so blöd anstellen. Meine Untermiete ist jetzt zum Jahresende gekündigt und ich brauche ja dringend was neues. Weiß da zuffällig jemand bescheid ? Wäre dankbar über eine Antwort. Gruß powersteini |
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#2
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Jup, du bekommst vom arbeitamt ein unverzinstes darlehen darlehen für die kaution, trotz schufa! (selbst, wenn du die schulden beim arbeitsamt gemacht hast :-))
Wie sollten dann verschuldete alg 2 sonst unziehen können? Ich glaube kaum, dass man fals man im insolvensverfahren ist und hartz 4 kriegt, noch etwas ansparren kann. Hast du schon beim arbeitsamt eine angemessenheitsbescheinigung gekriegt? Ist sehr wichtig!!! |
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#3
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Hallo,
ein Kreditvertrag über die Zahlung einer Mietkaution ist nicht notwendig. Die Argen müssen nach geltendem Recht die Mietkaution übernehmen und dürfen von dir insbesondere während der Laufzeit der ALG II Bewilligung keine monatl. Rückzahluneg verlangen. Dies gilt - wovon ich in deinem Fall ausgehe - vorallem dann, wenn die Einkünfte unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen. Die Rückforderung der Kaution kann nur dann verlangt werden, wenn du eine andere Wohnung beziehen solltest, aber dann ist die Kautionsrückzahlung vom Vermieter ohnehin fällig. und könnte in dem Fall auch direkt vom Vermieter über die Arge an den neuen Vermieter gezahlt werden. Also: Keinen Kreditvertrag mit freiwilliger Rückzahlungsverpflichtung unterschreiben ! Bei Weigerung der Argen, die Kaution zu übernhemen, formellen schriftlcihen Antrag auf Übernahme dieser Kosten stellen, und um Zusendung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bitten, gegen den Du dann ggf. durch Widerspruch und darauf mit Klage/einstweiligen Rechtschutzantrag vorgehen kannst. Kreditvertrag zwischenzeitlich schon unterschrieben: KV schriftlich wiederrufen und auf Einstellung der Ratenzahlungen hinweisen. Darauf die Ratenzahlungen einstellen. Versuchen, über einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X eine Rückzahlung der gezahlten Raten fordern, auch hier wieder rechtsmittelfähigen Bescheid beantragen und ggf. durch Klageantrag weiter vorgehen. Gruß Benjamin Geändert von Manfred1 (07.01.2008 um 19:30 Uhr) |
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#4
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Ein laufendes Insolvenzverfahren behindert nicht die Aufnahme eines Darlehens. Auch im laufenden Verfahren darf man erneut Schulden machen, das ist kein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung,
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Torsten - errare humanum est - |
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