Eigene Wohnung

  • hallo, ich bin neu hier... hab aber einige frage an euch.


    da ich ein schlechtes verhältniss mit meinen eltern habe wollen sie das ich bis spätestens ende des montats aus der wohnung ausziehe.


    Ich habe nun leider das problem, dass ich aus meinem beruf entlassen wurde.
    Hab noch nicht Harz IV beantragt.


    Soll ich mich zu erst um eine Wohung kümmern und einziehen und dann Harz IV beantragen oder soll ich zu erst Harz IV beantragen und mich dann später um eine Wohnung kümmern? oder was soll ich tun?


    Eine andere Frage ist ob man die Daten von den Eltern beim Harz IV Antrag angeben muss oder nicht?



    Liebe Grüße

  • So einfach können deine Eltern dich nicht auf die Straße setzen; das führt zu Schwierigkeiten vermutlich nicht nur für dich.


    Wenn du entlassen bist, kommt es darauf an, wie lange du berufstätig warst und danach richtet sich, ob du ALG 1 oder ALG 2 beziehen könntest. Dann wird geprüft, warum du gekündigt wurdest. also ob dich ein Mitverschulden trifft, so dass du zunächst gesperrt wärst, wenn dich also ein Mitverschulden trifft.


    Als Erstes solltest du dich jetzt bei dem für dich zuständigen Amt melden und die Situation schildern. Die sagen dir, was für eine Wohnung du dir suchen darfst im Hinblick auf Angemessenheit (Größe und Kosten, die regional unterschiedlich sind). Danach kannst du aufgrund der Zusage und Informationen des Amtes die Wohnung suchen.


    Wenn du bereits selbst verdient hast, also entweder eine Ausbildung gemacht hast oder ein Anstellungsverhältnis hattest und in dem Sinne auf eigenen Füßen standst, sind die Angaben deine Eltern betreffend nicht mehr erforderlich.

  • @ lirafe - also manchmal könnte ich an die Decke gehen, was sind das für Aussagen ?


    auch die amtsübliche Denkweise bis 25 müssen alle bei den Eltern versorgt werden ist falsch!


    wenn jemand mit 20 eine abgechlossene Berufsausbildung hat sind die Eltern nicht mehr für die Versorgung zuständig - im Gesetzt heisst es das die selbstständige Versorgung gewährleistet sein muss und wenn eine 20 jährige Person z.B. auf dem Bau beschäftigt ist und eine eigene Wohnung besitzt und dann Arbeitslos wird und somit in eine Bedürftigkeit gerät sind die Aussagen der ARGE allesamt falsch ausgelegt!


    Die Eltern sind Ihrer Verpflichtung mit Abschluss der Berufsausbildung entledigt und es kommen ALG i oder ALG II Bezug in Betracht und ein Rückschritt in die elterlichen Fänge ist vom Gesetzt in einem solchen Fall nicht vorgesehen, - möchte hier grade mal die ARGE Mitarbeiter auffordern zu begründen warum den Leistungbeantragenden immer wieder diese Fehlinformationen vermittelt werden, ist das Vorsatz oder liegt es an den Schulungen, die dann ja wohl ein sehr schlechtes Niveau hätten!



    Deniz lässt allerdings die Leser des Treads dahingehend im Unklaren ob er über einen Berufsabschluss verfügt, besitzt er einen solchen dann kann er ausziehen und selbstverständlich können die Eltern ihn aus der Wohnung werfen!


    @ Deniz -egal ob ALG I oder II Bezug Du wirst eine sperrfrist erhalten, weil Du nach dem Gesetz nicht umgehend Deine Arbeitslosigkeit angemeldet hast, dazu bist Du grundsätzich umgehend verpflichtt enn Du Kenntnis von diesem Umstand erhältst, auch wenn Du noch weiter zur Arbeit gehst oder gehen musst. Der Grund ist einfach, Jeder von Arbeitslosigkeit bedrohte soll zunächst ein Arbeitsangebot erhalten um überhaupt nicht erst in den Alltagstrott von Arbeitslosigkeit zu geraten, dieser Verpflichtung bist Du nicht nachgekommen und deswegen ist eine Sanktion unumgänglich.


    Also unverzüglich melden; zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit und dann bei der ARGE (Mitwirkungspflicht nachholen - vielleicht kannst Du dadurch die Sperrfrsit reduzieren) und Antrag auf ALGI bzw II stellen und auf die Problematik der notwendigen Wohnungssuche hinweisen am Besten per Niederschrift!


    Gruss