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Erst Umzugsverpflichtung und dann keine Kostenübernahme

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  #1  
Alt 22.11.2006, 21:42
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Beiträge: 3
Frage Erst Umzugsverpflichtung und dann keine Kostenübernahme

Hallo

ich habe hier mal eine Frage und hoffe das mir jemand weiterhelfen kann.
Ich bin Alleinerziehend von einer ca 10 Monate alten Tochter und mir wurde Anfang des Jahres gesagt das ich umziehen müßte da meine Wohnung zu teuer sei,ich mußte auch etwas unterschreiben.
Nun habe ich endlich eine Wohnung gefunden,was hier sehr schwer ist,da Kinder leider unerwünscht sind wie ich feststellen mußte.
Na auf jeden Fall war ich heute bei der Arge wegen der Umzugsgenehmigung ( meine neue Wohnung kostet 388 Euro inkl. NK(sie ist im Rahmen),die alte 417 Euro ).
Tja nun das Problem,auf einmal wurde mir mitgeteilt,das ich zwar umziehen könnte aber da das eigentlich nicht mehr erwünscht ist mir keinerlei Umzugskosten bezahlt würden.
Auf meine Nachfrage was das denn auf einmal soll,da ich zur Wohnungssuche verpflichtet wurde,wurde mir gesagt das die Mietobergrenzen ja geändert wurden und man daher nicht mehr wünscht das ich umziehe.
Als ich dann fragte warum man mir das nicht mitgeteilt habe und mich weiterhin Wohnung suchen ließ wurde mir nur gesagt,man hätte es einfach vergessen aber das sei nun mein Problem.
Nun habe ich aber diese Wohnung und habe mich sehr angestrengt diese zu finden,sie wäre für mich und meine Tochter auch viel besser geeignet und ich möchte schon umziehen.
Weiß jemand ob die das so einfach machen können,einen erst schriftlich zu verpflichten und dann ohne einem vorher Bescheid zu sagen auf einmal sämtliche Umzugskosten abzulehnen.
Ich habe bis zu meiner Schwangerschaft immer gearbeitet und daher kenne ich mich leider gar nicht aus
Es wäre supernett wenn mir da jemand helfen könnte.

Vielen Dank im vorraus
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  #2  
Alt 23.11.2006, 08:29
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Beiträge: 550
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Hallo Melissa,

als erstes mal, die Behörde hätte die Aufforderung zum Auszug/Umzug zurücknehmen müssen und zwar schriftlich!! Dies hat Sie nicht getan, somit MUSS Sie hier der Umzugsgenehmnigung zustimmen.
Also am besten stelle hierzu den ANTRAG schriftlich!! Sollte dieser widerum abgelehnt werden, kannst du dagegen Widerspruch einreichen.
Hierzu solltest du dann eine Rechtsberatung einholen. Dazu gehst du bitte zu deinem zuständigem Amtsgericht und holst dir einen Beratungsschein, mit diesem suchst du dann einen RA für Sozialrecht auf.

Nochmals, die Behörde hat eine Auskunftspficht. Die Behörde muss dir in allen Sach und Rechtsfragen Auskubft erteilen, die für dich von Bedeutung ist. (§15 Abs.2 SGB I). Es sei denn die Behörde ist dazu nicht im Stande, was ich aber hier nicht sehen kann. Die Behörde wusste das die Mietobergrenze geändert wurde und wäre hiermit verpflichtet gewesen dir dies auch schriftlich mitzuteielen, wie diesbezüglich die neue Regelung aussieht.


Eventuell führt dies dazu:
Falsche Auskunft:
Entstehen dir durch unvollständige Auskünfte "Schäden", haftet die zuständige Behörde dafür.Du kannst einfordern, das du so gestellt wirst, als hättest du auf Grund einer richtigen Auskunft, den richtigen Antrag gestellt. Das ganze heißt Sozialrechtlicher Herstellungszustand. Dies ist eine von der
Sozialgerichtsbarkeit entwickelte Rechtzsauffassung, wie eine Amtspflichtverletzung korrigiert werden muß.

Also, lass dich nicht unterkriegen....................

Liebe Grüße
Kätzchen35
__________________
Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!
www.sozialer-brennpunkt.de
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  #3  
Alt 13.12.2006, 23:02
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Hallo

erst mal danke für die Antwort
Ich hab mir das alles noch mal genau angeschaut ,nachdem der erste Schock vorbei war, und dabei festgestellt das die mir für meine alte Wohnung auch nach der Erhöhung nie die komplette Miete bezahlt haben,geschweige den den Satz für die Heizung (die Wohnung ,Baujahr so um 1930 ,kostet kalt ca 410 Euro ) und gezahlt haben Sie für Unterkunft und Heizung gerade mal 409 Euro.
Morgen hab ich noch mal einen Termin (ging nicht früher da ich die bestimmt eine Woche nicht erreicht habe und meine Tochter im Krankenhaus war) und da werde ich denen das noch mal sagen,das sie ja kaum verlangen können das ich auf Dauer draufzahle wenn ich eine Wohnung habe die im Satz ist und die bedingungen für die Umzugsverpflichtung ja weiterhin bestehen.
Ich hoffe das ich damit Erfolg habe und mir der Umzug und die 1 doppele Miete dann doch noch bezahlt wird.
Aber diesmal nehme ich eine Freundin als Zeugin und zur Rückenstärkung mit
Der Mietvertrag ist berreits unterschrieben,da die Wohnung ja genehmigt wurde
Was würde mir eigentlich zustehen für den Umzug,und wie ist es wenn man kein Bett hat,kann man sowas dann auch beantragen?
Wie schon gesagt ich hab da leider wirklich keine Ahnung und bin für jede hilfe dankbar

Danke und grüße
Sandra (Melissa ist meine Tochter )
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  #4  
Alt 13.12.2006, 23:31
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Beiträge: 3
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Noch mal Hallo Kätzchen35

Ich habe gerade gelesen das die kosten für Warmwasser gar nicht als Nebenkosten anerkannt werden,das wußte ich nicht.
Nun gut dann liegt meine Kaltmiete in etwa bei 392 Euro was genau der erlaubte Satz wäre,trotzdem wurdem mir dann ja nur 17 Euro für Die Heizung im Monat bezahlt,was zu wenig ist für 2 Personen soviel ich weiß.
Naja ich werde morgen trotzdem versuchen das sie mir die Umzugskosten bezahlen,sie hatten es ja schließlich verlangt.
Wünsch mir bitte Glück )

Liebe Grüße
Sandra
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