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#1
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An die
xxx Ort,den... Widerruf der Verzichtserklärung vom... BG Nummer:xxx Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerrufe ich die ihnen gegenüber getätigte Einverständniserklärung vom ... nach § 46 I SGB I mit Wirkung für die Zukunft. Mit meinem laufenden Bezug von SGB II Leistungen wird das Darlehen der Kaution in Höhe von ...€ für die Wohnung xxx (Vermieter: xxx) aufgerechnet. Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens ist nur dann Zulässig, wenn es für einen Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung nach §20 l SGB ll zuzurechnen ist. In anderen Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt werden muss, ist eine Aufrechnung nicht zulässig. Die Rückzahlung eines Darlehens für eine Mietkaution i.S.d. §22 lll SGB ll ist somit erst nach Beendigung des ALG 2 Bezuges fällig (Eicher/Spellbrink, SGB ll, RdNr. 92a). Unzulässig ist ebenfalls die Kostenübernahme eines Darlehens nach §23 l SGB ll mit sofortiger Tilgung (SG Lüneburg vom 16.06.2005-S25 AS251/05 ER; HessLSG vom 19.06.2006- L 7 AS 150/06 ER; LSG Baden Württemberg vom 06.09.2006-L 13 AS3108/06 ER-B). Mit freundlichem Gruss |
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#2
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An die
xxx Ort,den... Widerruf der Verzichtserklärung vom... BG Nummer:xxx Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerrufe ich die ihnen gegenüber getätigte Einverständniserklärung vom ... nach § 46 I SGB I mit Wirkung für die Zukunft. Mit meinem laufenden Bezug von SGB II Leistungen wird das Darlehen der Kaution in Höhe von ...€ für die Wohnung xxx (Vermieter: xxx) aufgerechnet. Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens ist nur dann Zulässig, wenn es für einen Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung nach §20 l SGB ll zuzurechnen ist. In anderen Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt werden muss, ist eine Aufrechnung nicht zulässig. Die Rückzahlung eines Darlehens für eine Mietkaution i.S.d. §22 lll SGB ll ist somit erst nach Beendigung des ALG 2 Bezuges fällig (Eicher/Spellbrink, SGB ll, RdNr. 92a). Unzulässig ist ebenfalls die Kostenübernahme eines Darlehens nach §23 l SGB ll mit sofortiger Tilgung (SG Lüneburg vom 16.06.2005-S25 AS251/05 ER; HessLSG vom 19.06.2006- L 7 AS 150/06 ER; LSG Baden Württemberg vom 06.09.2006-L 13 AS3108/06 ER-B). Ich bitte um eine umfassende rechtliche Überprüfung des Bescheides. Mit freundlichem Gruss |
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#3
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Mietkaution darf nicht mit laufendem Alg II aufgerechnet werden
Im Bezug auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg hat das Hessische Landessozialgericht am 13. September entschieden, dass ein Darlehn für die bei Anmietung einer neuen, angemessenen Wohnung fällige Kaution "nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden (darf), d.h. es bleibt zins- und tilgungsfrei.³ Eine Einbehaltung des gewährten Darlehns beurteilten die Darmstädter Richter als "rechtswidrig³. "Das Gesetz sehe die ratenweise Tilgung von Darlehen aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung nicht vor, denn hierdurch werde das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum gefährdet bzw. unterschritten³, so das Gericht weiter in seiner Presseerklärung. Laut Beschluss der Richter ging der Gesetzgeber nicht von einer Tilgung eines Mietkautionsdarlehns vor Fälligkeit des entsprechenden Rückzahlungsanspruches aus. Das sei bereits an der Gesetzessystematik zu erkennen, da eine diesbezügliche Aufrechnungsregelung im SGB II fehlt (für andere Fälle ist diese gegeben, vgl. § 23,1 SGB II für dort ausdrücklich genannte Fälle der Darlehnsvergabe zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs, der sich aber ausdrücklich nicht auf die Unterkunftskosten bezieht). Mit Blick auf die allgemeine Aufrechnungsvorschrift des § 51 SGB I schlossen die Richter die Rückzahlung bei laufenden Leistungsbezug im Ergebnis ebenfalls aus. Voraussetzung wäre Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 1 Zivilprozeßordnung für Arbeitseinkommen (930 EUR), die sich hier noch um 350 EUR für ein unterhaltenes Kind erhöhte. Das Einkommen der Leistungsbeziehenden lag einschließlich Kindergeld weit darunter. Ebenfalls kam hier eine Aufrechnung nach § 51, 2 SGB I nicht in Frage, da es nicht um die Erstattung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen ging, wie auch die Anwendung der Straffvorschrift des § 43, 1 SGB II nicht in Frage kam, die sich auf Erstattung oder auf Schadensersatz aufgrund von seitens des Hilfebeziehenden vorsätzlich oder grob vorsätzlich unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben bezieht. Im Ergebnis war die "in dem Darlehnsvertrag S enthaltene Tilgungsvereinbarung in Höhe von 50,00 EUR monatlich beginnend mit dem Monat nach Auszahlung des Darlehens rechtswidrig.³ Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Rückzahlungsvereinbarung könne sich der Leistungsträger zudem weder auf die Tilgungsvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Aufrechnung berufen, noch auf einen nach ihrer Sicht in dem Darlehnsvertrag enthaltenen (Teil-)Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 1. Halbs. SGB I, der zu einem entsprechenden Erlöschen des Sozialleistungsanspruches geführt habe (da sie diesen selbst - rechtswidrig - herbeigeführt hat). Mit (etwas) weniger juristischen Worten: Völlig absurd (aber bei den Alg II-Behörden nicht minder verbreitet) ist, eine Mietkaution, die die ARGE gezahlt hat und deren Erstattung durch den Vermieter sich die ARGE bei Auszug des Leistungsbeziehenden gesichert hat, bei dessen laufendem Alg II-Bezug auch noch zurückzufordern. Denn die ausgelegte Mietkaution gehört zu den Unterkunftskosten, die Erstattung müsste der Leistungsbeziehende aus der Regelleistung vornehmen, aus der fast alles bestritten werden muß, nur nicht die Unterkunftskosten. Auch die verschiedenen von den Alg II-Behörden herangezogenen Aufrechnungsvorschriften oder 'abgepreßte’ Darlehns- oder Verzichtserklärungen verpflichten Leistungsbeziehende nicht zur Rückzahlung der Kaution bei laufendem Bezug, da sie unrechtmäßig zustande gekommen sind. (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss AZ L 6 AS 145/07 ER) veröffentlicht am 23.10.07 |
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#4
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Hallo @ all,habe heute die Genehmigung zum Umzug erhalten,die Kaution wird als Darlehn gewährt,allerdings wollen sie mir dafür monatl.50€ abziehn von meinen Leistungen.Wenn ich das oben im Text richtig verstehe kann ich dagegen Widerspruch einlegen,ist das richtig?Ich mein 50€ weniger ist schon viel Geld.Ich soll eine Abtretungserklärung unterschreiben.
LG Gaby43 |
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#5
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Zitat:
Lege schnellst möglich Widerspruch ein mit berufung auf dieses Urteil! Wenn Du gar nicht weiter kommst, nimm dir einen Anwalt mit Fachgebiet Sozialrecht. Der kostet dich mit Beratungshilfeschein max. 10€. Diesen Schein bekommst Du beim Amtsgericht! |
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#6
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Ok,das ist gut zu wissen.Werde heut noch den Mietvertrag unterschreiben und mit der Vermieterin gleich drüber reden,daß ich bezüglich der Kaution Widerspruch einlege und sich das evtl. noch ein bisschen hinziehn kann.Die eigentliche Zahlung der Miete können sie mir ja deswegen nicht verwehren nehm ich mal an,sie habens ja genehmigt.In dieser Wohnung brauchte ich keine Kaution zu bezahlen,werd also auch keine zurückbekommen,aber für die neue Wohnung brauche ich zwei Kaltmieten,insgesamt 810€.
Vielen Dank für eure Hilfe Gaby43 |
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#7
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Viele ARGEn lassen sich die Rückzahlung des Darlehens für die Kaution auf "freiwilliger Basis" erklären.
Das sieht oft so aus, dass der Kunde schriftlich erklärt, dass er sich mit einer Rate in Höhe von ... zur Rückzahlung bereiterklärt und hierbei auch erklärt dass dies bis auf Widerruf erfolgt. So kommt die ARGE wieder zu ihrem GEld und der Kunde kann jederzeit sagen dass er dir Rate nicht mehr möchte. Bei komplett erfolgter Rückzahlung des Kautionsdarlehens kann dies dann vom Vermieter direkt an den Mieter ausbezahlt werden. |
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#8
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Sie wollen halt ne Ratenzahlung von 50€ im Monat,was für mich halt viel Geld ist.Und sie würden die Kaution ja bei einem Auszug wieder zurückbekommen.Wenn ich wieder einen Job habe,siehts wieder anders aus mit der Ratenzahlung,aber jetzt das von den Leistungen auch noch abzwacken,weiß nicht wie ich das machen soll.
LG Gaby43 |
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#9
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Zitat:
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#10
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Werd ich auf jeden Fall tun.Ich danke euch für die schnelle Antwort.In dem 1.Abschnitt vom Widerruf,der§ 46,müßte da ned SGB II stehn,ned daß die da ablehnen würden wegen nem Schreibfehler?
LG Gaby |
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