Mein Vermieter(WG) will JC nicht in die Whg.lassen

  • Hallo,


    ich wohne in einer 2er WG, wobei mein Bekannter der Hauptmieter und ich der Untermieter bin.
    Allerdings beziehe nur ich ALG2, er hatte noch nie etwas mit JC zu tun.
    Jetzt möchte das JC eine Wohnungsbesichtigung machen, er möchte allerdings nicht, dass in seine Privatsphäre eingedrungen wird, sprich in den von ihm (mit)-bewohnten Räumen. (Badezimmer, Küche, Wohnzimmer).
    Meine Frage: Wie weit darf eine Wohnungsbesichtigung gehen, darf man sie auch, ohne Konsequenzen zu fürchten, auch ganz verweigern? Schließlich ist es seine Wohnung!
    Mir ist es egal, die können sich ruhig mein Zimmer angucken (und beim Aufräumen helfen:p )...
    aber wie gesagt, mein Vermieter möchte nicht, dass z.B. in seinem Badezimmerschrank gewühlt wird.:eek:
    Danke für Eure Antworten (vielleicht auch mit dazugehörigen Paragraphen um schlagfertige Argumente ggü. JC zu haben;) )

  • Natürlich braucht ihr die netten Herrschaften vom Amt nicht in die Wohnung zu lassen, aber oftmals ist es klüger, nicht nur auf sein Recht zu pochen.
    Könnte es sein, dass dieser Hausbesuch aus dem Grunde ansteht, dass ihr zwei schon länger als 1 Jahr zusammenwohnt?

  • Wenn ihr sie nicht in die Woohnung lasst könnte das JC dann von einer BG ausgehen und dir die Leistungen kürzen.Sollte es so sein dann müßtet ihr dem Widersprechen was wieder mit Lauferei verbunden ist. Wenn ihr also eine WG seid dann spricht doch nichts dagegen das JC in die Wohnung schauen zu lassen. Sie wollen ja nur sehen das ihr getrennte Zimmer habt und auch sonst getrennt wirtschaftet. Ich glaube kaum das sie dafür eure Schränke durchsuchen.

  • @ Kitty 171 - ganz schön naiv gedacht

    Zitat

    Sie wollen ja nur sehen das ihr getrennte Zimmer habt und auch sonst getrennt wirtschaftet.

    da braucht dann im Badezimmer nur mal ein Wäschestück vor dem falschen Wäschekorb liegen oder im Kühlschrank kein Rot-Weisses Abtrennband genau festlegen was hälftig ist, dann finden die das ausrecihend dies zu unterstellen, oder hast Du schon mal dran gedacht das dann auf der Toilette 2 Klorollen zum Hinternputzen hängen sollten !? :D


    Fakt ist das der Hauptmieter ja einen Nutzen aus der Untervermietung zieht und diese nur gebilligt wird mit dem Zuspruch der ARGE /JC sonst hätte Fridoline dort ja nicht so ohne weiteres Ihre Mietleistung bewilligt bekommen, wenn ich JC wäre und mir die Leute nicht belegen könnten das sie getrennt wirtschaften oder die Überprüfung nicht zulassen wollten, würde ich die Zustimmung zur WG Bildung zurück nehmen, mal schauen wieviele Hunderttausend WG'S dann plötzlich zur BG werden aber dazu sind die auf den JC zu Glück ja viel zu doof dies von vorn herein zur Bewilligung von Wohnleistungen zu klären! WG gerne aber dann auch offenlegungder Verhältnisse wenn geprüft werden soll, wer das nicht einwilligt, dem wird die Mietleistung solange gänzlich versagt, bis er ein anderes Mietverhältnis vorlegt! In wievielen Fällen ist es denn wirklich so das da eine reine WG besteht weil jeder einen anderen Lebenspartner hat ???????? Soviele Fragezeichen wie nötig kann ich hier doch gar nicht machen und somit ist die Überprüfung gerechtfertigt , wer nicht mitspielt hat Pech gehabt, Der Vermieter einer Wohnung kann auch nicht zum Mieter sagen das JC kommt mir nicht ins Haus!

  • Dazu eine Frage wie sieht das denn aus wenn ein Vermieter eine Wohnung vermietet an zwei Personen, wobei einer hartz IV Empfönger ist und der andere nicht aber auch gar nichts mit dem Jobcenter zu Tun hat, und auch die Mieten getrennt sind.


    Beispiel 2 alleinstehende der Hartz IV Emfänger hat 50 m² und die andere Person unabhänig von dem Hartz IV empfänger 45 m² alles getrennt

  • @ Kai N


    Jetzt willst Du wohl diesen Thread hier auch wieder zusch....? Das von Dir angesprochene Thema interessiert in diesem Thread hier keine alte Sau. Bitte hierfür einen eigenen Thread eröffnen!

  • Gwain OK hat ja nichts mit diesem Thema zu Tun. Man darf aber die guten Menschen Unterrichten vom Jobcenter wenn die einen Besuchen, diese zu Informieren das die ganze Wohnung Vidio Überwacht ist. Das jede Handlung die getätigt wird aufgenommen wird .

  • Hallo,


    Zitat

    wie sieht das denn aus wenn ein Vermieter eine Wohnung vermietet an zwei Personen, wobei einer hartz IV Empfönger ist und der andere nicht aber auch gar nichts mit dem Jobcenter zu Tun hat, und auch die Mieten getrennt sind


    Dann muss die zweite Person Großmutter sein und darf nicht mehr als 600€ Rente bekommen.


    LG chico

  • Na geht ja gleich richtig los hier:eek:
    Ja, wir sind Männlein und Weiblein...
    ...aber kein "WIR"
    das ist eine reine Zweckgemeinschaft, keine BG.
    Er und ich sind jetzt auch nicht soo dicke miteinander, dass "wir das gemeinsam durchstehen"
    wenn ihr versteht was ich meine.
    Ich würde es auch nicht toll finden, wenn fremde Leute durch meine Whg. schnüffeln.
    Habe halt auch ein bisschen Angst, dass er das Mietverhältniss aufgrund solcher scherereien beendet.
    Das sollte allerdings auch nicht im Sinne des JC sein, denn eine eigene Whg. wäre auf jedenfall teurer.
    Hauptsächlich geht es darum, ob auch die Zimmer anderer WG-Bewohner besichtigt werden lassen müssen.
    (Grammatik 6, setzen:D)
    Wenn ich in einer WG mit 4 anderen wohnen würde, müssen die sich doch wegen mir nicht alle durchsuchen lassen:confused:
    Achso, weiß nicht, ob´s der Sache dienlich ist: Wir sehen uns auch relativ selten, da er beruflich wie privat viel unterwegs ist, ich glaube sogar, dass er diesen Wohnsitz nur als 2. Wohnsitz gemeldet hat, und sein Hauptwohnsitz in einer ganz anderen Stadt ist. Weiß es aber nicht 100%ig....
    Danke für die rege Teilnahme:)

  • Wenn ich in einer WG mit 4 anderen wohnen würde, müssen die sich doch wegen mir nicht alle durchsuchen lassen:confused:


    Bei einer WG mit mehr als 2 Bewohnern besteht nicht der unmittelbare Verdacht einer BG. Da wird das JC in der Regel nicht aktiv.

  • Jenseits von MÜSSEN oder NICHT MÜSSEN, möchte ich hier mal erwähnen, dass ihr zwei Gefahr lauft als eheähnliche Gemeinschaft und damit als Bedarfsgemeinschaft eingestuft zu werden. Dies hätte zur Folge, dass das Einkommen des NICHT-Leistungsbeziehers vom Jobcenter als Einkommen der BG betrachtet und angerechnet würde.
    Deswegen meine Frage, ob ihr wohl schon länger als 1 Jahr zusammenwohnt!

  • Zitat

    Wenn ich in einer WG mit 4 anderen wohnen würde, müssen die sich doch wegen mir nicht alle durchsuchen lassen

    Na mit dem Argument der Bigamie kannst Du beim JC schon punkten, habe ich selbst schon erlebt weil die gute Freundin von mir die mir ein Konto zur Verfügung gestellt hat auch mal von Amtswegen so dargestellt werden sollte als bestehe ein eheähnliches Verhältnsi, war nur blöd für den SB das die grade 14 Tage vorher geheiratet hatte :D


    Friedoline, wo liegt da das Problem? Lässt Du die Leute vom Amt alleine durch die Bude laufen??? Ich nicht, ich würde die an der Wohnungstür begrüssen herein bitten und sie in meine Räumlichkeiten führen, wollen sie mehr sehen erklärt man denen " Liebe Leute das hat mir mein Hauptmieter/Vermieter ausdrücklich untersagt, es gäbe seitens des JC keine Berechtigung seien Wohnverhältnisse zu prüfen und Du würdest diesbezüglich auch nicht in die Privatsphäre Deines Vermieters eindringen wollen. Sollten sie hier einen bedarf sehen so möchten sie den Termin mit Deinem Mitbewohner doch selber vereinbaren und begründen ! Ihr habt doch alle einen Mund, den sollte man zu gegebener Zeit dann auch mal benutzen !!!! :D

  • Ich möchte an dieser Stelle nur mal auf "haggy" verweisen, welcher sich aufgrund der einen oder anderen Weigerungen die Sache selber schwerer machte, als es hätte sein müssen. Natürlich widerstrebt es einem, die Leute vom JC in die Wohnung zu lassen, aber will man sich erfolgreich gegen die Vermutung, eine eheähnliche Gemeinschaft zu sein, wehren, ist es vielleicht klüger wohlwollend zu zeigen, dass man eben nichts zu verbergen hat.


    http://www.sozialleistungen.in…e-gemeinschaft-16901.html

  • ...das ist ja alles gut und schön
    und auch nicht so, als wär ich selber nicht drauf gekommen...hätte mir in dem Forum schon etwas mehr sachdienliche Hinweise erhofft, etwas tiefgründigere Antworten.
    Sei es ein Gerichtsurteil in einem ähnlichen Fall, oder wie ich konkret beweisen kann, das wir keine BG sind, oder einfach ein paar schlagfertige Argumente dem JC gegenüber.
    Und ja, ich wohne schon über ein Jahr jetzt hier und würde es gern auch noch ein Weilchen tun.
    (Sofern mein Traummann auf sich warten lässt:p
    Bin ja auch net auf den Mund gefallen, habe bei anderen auch immer super tolle Tipps und Ideen, nur wenn es um selbst geht, hab ich irgendwie ´n Brett vor´m Kopp;):D
    Wie gesagt, mein Vermieter ist wenig hier und zur Whg. gehört auch ein kleiner Garten (alles im MV festgehalten). Um diesen kümmere ich mich auch intensiv und habe da natürlich sehr viel Arbeit und auch Geld reingesteckt. Sollte das JC uns als BG einstufen und irgendwelche Unterlagen von meinem Vermieter verlangen, wird er dies auf alle Fälle nicht tun und ich müsste umziehen um weiter Leistungen zu bekommen (sofern ich nicht endlich Arbeit finde:( )

  • Zitat

    Sei es ein Gerichtsurteil in einem ähnlichen Fall, oder wie ich konkret beweisen kann, das wir keine BG sind, oder einfach ein paar schlagfertige Argumente dem JC gegenüber.


    Fridoline, gerne würden wir Dir entsprechendes präsentieren, aber es ist uns bis dato leider noch kein Fall bekannt geworden, in welchem es gelungen wäre, die "Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft" erfolgreich zu widerlegen.
    Bitte sei doch so nett und halte uns hier auf dem Laufenden, wie das für Dich und Deinen Mitbewohner ausgegangen ist. Im Erfolgsfalle hätten wir dann ja ein Gerichtsurteil vorzuweisen ;)


    Gawain

  • Zitat

    .hätte mir in dem Forum schon etwas mehr sachdienliche Hinweise erhofft, etwas tiefgründigere Antworten.

    wenn wir Deinen Erwartungen nicht gerecht werden können liebe Friedoline ein simpler Vorschlag: es gibt noch andere Foren die sich mit ALG II und dem ganzen drum und dran beschäftigen! Hier im Forum kannst Du Dich ja mal mit Turtle 1974 über PN in Verbindung setzen die hat eigens ein Fachforum eröffnet und da sie in der Widerspruchstelle eines Job - Centers tätig ist und scheinbar ein Jura-Studium besitzt mag das Forum von ihr vielleicht Deinen hohen Erwartungen eher entsprechen ! Dort sind die Auskünfte dann auch verbindlich weil ja Fachforum!!! :D

  • Entgegen der Entscheidung des Beklagten liegt im vorliegenden Fall –noch- keine eheähnliche Gemeinschaft vor, die eine Anrechnung von Partnereinkommen begründet. Ausschlaggebend für diese Wertung sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesetzten Maßstäbe an den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. BverfGE 87, 264 ff). Danach müssen zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft so enge Bindungen bestehen, dass vom Partner ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens "erwartet werden kann":


    Nur wenn sich die Partner so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. (BVerfG , a.a.O., S. 265).


    Ob diese strengen Voraussetzungen vorliegen, kann nur anhand von Indizien ermittelt werden, wobei das BVerfG als wichtigste nennt:


    - Dauer des Zusammenlebens


    - Versorgung von Kindern im gemeinsamen Haushalt


    - Befugnis, über Einkommen und Vermögen des Partners mit zu verfügen


    Von untergeordneter Rolle ist demgegenüber der Wunsch der Klägerin, in B einen dauerhaften Lebenspartner gefunden zu haben oder die emotionale Bindung, solange dieser keine sozioökonomisch gefestigte Basis zugrunde liegt.


    Die strenge Einkommensanrechnung in § 9 Abs. 2 SGB II fordert einen strengen Maßstab für die Beurteilung, wann eine Liebesbeziehung, die hier von der Klägerin eingestanden wird, so belastbar ist, dass von den Partnern "eine Verpflichtung empfunden wird, ähnlich wie Ehegatten –auch im Sinne gegenseitiger Unterhaltsleistung – füreinander einzustehen" (BSG, Urteil vom 17.10.2002 –B 7 AL 96/00 R).