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Mietkaution bei unangemessener Wohnung bzw. Mietkaution ohne Umzug

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  #1  
Alt 25.09.2009, 17:55
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Registriert seit: 25.09.2009
Beiträge: 2
Standard Mietkaution bei unangemessener Wohnung bzw. Mietkaution ohne Umzug

Hallo,

ich habe eine Wohnung gekauft und möchte diese dem bisherigen Eigentümer (ALG II) vermieten. Leider übersteigt sie die Angemessenheitsgrenze um 12qm. Hinsichtlich der Miete ist dies unproblematisch, da die Mieter den übersteigenden Teil selbst zahlen können und wollen.

Schwierig wird es hingegen bei der Mietkaution. Das Amt weigert sich, ein Darlehen - auch anteilig nur für den angemessenen Wohnraum - zu gewähren und beruft sich auf § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB2.
  • Für mich stellt sich die Frage, ob Abs. 2 überhaupt Anwendung findet, obwohl die Mietkaution als solches in Abs. 3 geregelt ist.
  • Ob sich das Amt mit seiner Ablehnung zur Gewährung eines Darlehens auch daruf berufen könnte, dass gar kein Umzug statt fand. Schließlich ist zwar erstmalig ein Mietverhältnis begründet worden, aber nur, weil der Eigentümer wechselte.
  • Neben dieses juristischen Feinheiten würde ich allerdings von Euch wissen, ob Ihr vergleichbare Erfahrungen gemacht habt oder Rechtsprechung hierzu kennt. Einerseits gibt's das Gesetz (mit seinen Ermessensspielräumen), anderseits sollte der Sozialträger auch bedenken, dass er bei einen Umzug in eine angemessene Wohnung neben einem Darlehen für die dann nur geringfügig niedrigere Kaution auch noch die Umzugskosten aufbringen müsste und wirtschaftlich handeln.

Danke!
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  #2  
Alt 28.09.2009, 11:19
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Registriert seit: 29.04.2006
Beiträge: 205
Standard

Hallo,

die Frage ist leider schwer konkret zu beantworten - das liegt insb. daran, dass die Kosten der Unterkunft und die damit zusammenhängenden Leistungen allein vom regionalen Träger (ARGE = Arbeitsgemeinschaft auf Agentur für Arbeit und Kommune) getragen werden.

Letztendlich sind Fragen des § 22 Abs. 3 SGB II auch immer auslegungssache, denn es handelt sich um "Kann-Bestimmungen" (kann / können / sollte [...] übernommen werden).

Ich gehe davon aus, dass der Träger zum Umzug aus / zur Senkung der Kosten der unangemessen großen Wohnung aufgefordert hat.

In diesem Fall wäre es vllt geschickt, dem Träger zu erklären, dass sie im Falle eines Umzugs die Kosten dafür auch zu tragen hätten - und zwar nicht nur als Darlehen

Gruß

Philipp
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  #3  
Alt 28.09.2009, 22:02
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.09.2009
Beiträge: 2
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Hallo Philipp,

vielen Dank für Deine Antwort.

Der ARGE ist bekannt, dass sie beim Umzug in eine angemessene Wohnung neben dem nur etwas geringeren Darlehen auch die Umzugskosten zu tragen hätte, was sie jedoch nicht von der Entscheidung abhält.

Würde die Wohnung zu einer angemessenen werden, wenn die Mieter innerhalb von sechs Monaten keine angemessenen fänden? Hätte die ARGE dann auch die Kaution und die überschüssige Miete zu tragen?

Und weiter: Fände die Familie tatsächlich eine angemessene Wohnung, würde jedoch trotzdem in der bisherigen unangemessenen wohnen bleiben wollen, würde dann weiterhin der angemessene Anteil der bisherigen, zu großen Wohnung getragen werden, würde die Familie zum Umzug gezwungen werden oder würden die Kosten bei Beibehaltung der unangemessenen Wohnung komplett nicht mehr übernommen werden?
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  #4  
Alt 29.09.2009, 02:33
Administrator
 
Registriert seit: 29.04.2006
Beiträge: 205
Standard

Zitat:
Würde die Wohnung zu einer angemessenen werden, wenn die Mieter innerhalb von sechs Monaten keine angemessenen fänden? Hätte die ARGE dann auch die Kaution und die überschüssige Miete zu tragen?
Nein, die Arge muss nur den angemessenen Teil tragen.

Zitat:
Und weiter: Fände die Familie tatsächlich eine angemessene Wohnung, würde jedoch trotzdem in der bisherigen unangemessenen wohnen bleiben wollen, würde dann weiterhin der angemessene Anteil der bisherigen, zu großen Wohnung getragen werden, würde die Familie zum Umzug gezwungen werden oder würden die Kosten bei Beibehaltung der unangemessenen Wohnung komplett nicht mehr übernommen werden?
Nach § 22 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

"Soweit" bedeutet, dass die Kosten bis zur Grenze der Angemessenheit übernommen werden (müssen). Es gibt insoweit auch keinen unmittelbaren zwang zum Umzug, sondern lediglich eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft. Dies steht jedoch in der Praxis oft einem Umzugszwang gleich...

Im selben Paragrafen finden sich auch Lösungen, wie die Wohnung zu einer angemessenen werden kann.

Danach sind die unangemessenen Kosten so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.

Der spannende Abschnitt ist "auf andere Weise", dieser bietet das "Einfallstor" um Kostenübernahmen durch Dritte zur regeln, ohne das diese Beträge als Einkommen zu werten sind. Da die Kosten der Unterkunft regionale Leistungen sind, kann es jedoch sein, dass die örtliche ARGE dieser Argumentation nicht folgen mögen wird... Wenn Du hier eine Möglichkeit siehst, das Dritte die Differenz (kommt ja vermutlich auch drauf an, wie hoch die ist...) übernehmen würden, suche ich dir gern entsprechende Fundstellen für eine Argumentation heraus...

Gruß

Philipp
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