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#1
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Hallo zusammen.
Ich hatte mit meiner Freundin eine BG, lebte zusammen in einer Wohnung. Etwa 3 Monate später habe ich dann die gemeinsam angemietete Wohnung verlassen (Wir hatten halt Zoff) und bin zu meiner Mutter gezogen (anderes Bundesland)die mir unentgeltlich ein Zimmer zu Verfügung gestellt hat. Meine Freundin lebt in Rheinland Pfalz und ich nun in Hessen, die beiden Orte sind ca. 15 Km entfernt. Ich habe mich auch ordnungsgemäß bei meiner Mutter angemeldet. Nun hat meine Freundin unser Kind geboren und natürlich halte ich mich deshalb auch sehr oft bei meinem Kind auf, fast Täglich und übernachte auch hin und wieder bei Ihr, aber an ein Zusammenziehen ist derzeit von ihr und mir nicht geplant da wir uns so besser verstehen. Nun zu meiner Frage! Wie oft und wie lange darf ich bei meiner Freundin übernachten, und wie oft darf ich mein Kind besuchen. Wann bin ich Ortsabwesend. Mein derzeitiger Wohnort ist ca. 15 Km von meiner Zuständigen ARGE entfernt! Habe keinen PKW und nur eine schlechte Bussanbindung. Der Wohnort meiner Freundin ist ca. 2 Km von meiner ARGE entfernt ?. Und wenn ich mal da Übernachte und ich Post von der ARGE bekomme, kann meine Mutter mir das sofort mitteilen(Telefonisch). Ist es eventuell ratsam einen Nebenwohnsitz bei meiner Freundin Anzumelden. Liebe Grüße Sero-One
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#2
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Hallo!
Meiner Meinung nach kannst Du Deine Freundin so oft Du willst besuchen und auch bei ihr übernachten. Ich denke Du mußt dabei nur beachten, dass Du nach der in der Erreichbarkeits-Anordnung gemachten Aussage: "§ 1 Grundsatz (1).4"Der Arbeitslose hat ... sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann." einmal am Tag Deinen Briefkasten kontrollierst. Bei der relativ geringen Entfernung von 15 Km sollte das nicht schwierig sein. Für den Samstag gilt sogar: "§ 1 Grundsatz (1).4 "Diese Voraussetzung ist auch erfüllt,wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann."" Solltest Du einmal ein paar Tage bleiben wollen, könnte dies nach dieser Aussage auch möglich sein: "§ 2 Aufenthalt innerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn 1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat, 2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und 3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen." Ich habe Dir hier noch die offiziellen Aussagen bzw. Quellen zu Deiner Frage rausgesucht, das SGB II und die Erreichbarkeits-Anordnung findest Du im Internet zum herunterladen. Hoffe Dir damit weitergeholfen zu haben. Gruß radisopa Im SGB II steht unter Kapitel 2, Anspruchsvoraussetzungen, § 7 Berechtigte: (4a)5 Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Und hier folgt noch die oben gennante Erreichbarkeits-Anordnung Erreichbarkeits-Anordnung EAO Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung EAO ) vom 23. Oktober 1997 in der Fassung der Änderungsanordnung vom 16.11.2001 Aufgrund des § 152 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erlässt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung: § 1 Grundsatz (1) Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung kann zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich 1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, 2. das Arbeitsamt aufzusuchen, 3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und 4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- bzw. Feiertag zur Kenntnis nehmen kann. (2) Über Ausnahmen von diesem Grundsatz entscheidet das Arbeitsamt im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften. Es lässt sich von dem Ziel leiten, den Arbeitslosen beruflich einzugliedern und Leistungsmissbrauch zu vermeiden. (3) Kann der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung wegen der nachgewiesenen Wahrnehmung eines Vorstellungs , Beratungs oder sonstigen Termins aus Anlass der Arbeitssuche nicht zeit- und ortsnah Folge leisten, steht dies der Verfügbarkeit nicht entgegen. § 2 Aufenthalt innerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs Der Arbeitslose kann sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn 1. er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat, 2. er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und 3. er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. § 3 Aufenthalt außerhalb des zeit und ortsnahen Bereichs (1) Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit soll das Arbeitsamt die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilen. Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. (2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden 1. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, 2. bei Teilnahme des Arbeitslosen an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt. Der Arbeitslose muss sicherstellen, dass er während der Teilnahme werktäglich persönlich unter der dem Arbeitsamt benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar ist; er muss die Teilnahme jederzeit abbrechen können und sich vor der Teilnahme für den Fall der beruflichen Eingliederung glaubhaft zum jederzeitigen Abbruch bereit erklärt haben, 3. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. (3) In Fällen außergewöhnlicher Härten, die aufgrund unvorhersehbarer und für den Arbeitslosen unvermeidbarer Ereignisse entstehen, kann die Drei Wochenfrist nach Abs. 1 und 2 vom Arbeitsamt tageweise, höchstens um drei Tage verlängert werden. (4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn sich der Arbeitslose zusammenhängend länger als sechs Wochen außerhalb des zeit und ortsnahen Bereiches aufhalten will. § 4 Sonderfälle In Fällen des § 428 und 429 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Frist nach § 3 Abs. 1 siebzehn Wochen. In besonderen Fällen kann der Zeitraum nach Satz 1 mit Zustimmung des Arbeitsamtes im notwendigen Umfang überschritten werden. Das Arbeitsamt kann den Arbeitslosen aus gegebenem Anlass in der Verlängerungszeit vorladen. Der Vorladung ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen Folge zu leisten. § 5 In-Kraft-Treten Diese Anordnung tritt am 1.1.1998 (oder wenn Veröffentlichung nach dem 1.1.1998 am Tag nach der Verkündung) in Kraft. Nürnberg, den 23. Oktober 1997 Bretz Vorsitzende des Verwaltungsrates Stand: Aktualisierung 01/2005 |
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#3
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danke for deine Antwort.... diese hat mir sehr geholfen, deine aussage hat mir auch mein Anwalt bestätigt... nochmal danke
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