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Problem mit in der BG lebenden U25 Sohn

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  #1  
Alt 26.12.2007, 10:21
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Registriert seit: 26.12.2007
Beiträge: 29
Standard Problem mit in der BG lebenden U25 Sohn

Hallo und Frohes Fest Liebe Helferinnen und Helfer,

ich weiß nicht genau ob ich in diesem Unterforum richtig bin, aber es geht hauptsächlich um Wohnung.

Ich habe ein ganz großes Problem mit meinem Sohn. Er ist 19, hat vor 4 Jahren die Schule abgebrochen und macht seitdem nichts und will auch nichts machen.
Seit Anfang diesen Jahres ist mein Mann nun Frührentner und wir bekommen ergänzend ALG2. Seitdem kümmert sich die Arbeitsagentur um meinen Sohn. Dieser aber hat überhaupt keine Lust irgendwas zu machen. Im September haben wir für seinen Anteil eine 30% Sanktion bekommen, weil er zu einem Termin einfach nicht erschienen ist und jetzt ein kompletter Wegfall der Leistungen, da er eine Maßnahme einfach abgebrochen hat bzw nicht hingegangen ist und gekündigt worden ist.

Ihn stört es nicht aber uns fehlt dadurch das Geld ihn durchzufüttern weil er will ja schließlich weiter essen und trinken. Dazu kommt das es durch diese Faulheit jetzt ständig Stress mit meinem Mann gibt. Es war einmal fast soweit das die sich vor meiner Tochter (14) geprügelt haben.

Jetzt habe ich 2 Fragen:

Wie geht das weiter wenn mein Sohn jetzt in eine neue Maßnahme kommt und diese wieder abbricht bzw. nicht hin geht?
Wird da dann gleich der ganze Anspruch für die Dauer eines Jahres gestrichen oder für immer?

Zählen die Probleme mit meinem Mann und meinem Sohn aufgrund der Faulheit und die ständigen kompletten Sanktionen als "schwerwiegender" Grund das mein Sohn sich ne eigene Wohnung nehmen muss bzw. was passiert wenn wir ihn rausschmeißen weil wir ihn nicht mit dem Geld von dreien mit füttern können??

Ach und nochwas. Zählen die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung auf die Warmmiete oder die Kaltmiete?

Vielen Dank für schonmal für eure Antworten.

Gruss
Evilmachine
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  #2  
Alt 26.12.2007, 11:06
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Beiträge: 1.307
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Hallo,

das ist leider ein Problem, das viele Eltern volljähriger Kinder haben.
Euer Einfluß auf ihn ist natürlich begrenzt, da der Sohn volljährig ist, das die ganze Familie die Sanktionen zu tragen hat, sollte deinem Sohn eigentlich zu denken geben.

Ob in eurem Falle eine Ausnahme für den Auszug eines U25 gemacht werden kann, bleibt zu klären.
Der erste Gang sollte zum Jugendamt sein.
Schildert dort die Probleme, die ihr mit eurem Sohn habt.

Vielleicht besteht von dort aus die Möglichkeit eines betreuten Wohnens oder einer sozialen Eingliederungsmaßnahme unter geschultem Fachpersonal.

Ich würde euch ebenfalls raten, die Arge über die Probleme mit eurem Sohn in Kenntnis zu setzen.
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  #3  
Alt 26.12.2007, 11:26
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Danke für die Antwort.

Hab das im Namen meiner Ma geschrieben wie du vielleicht gemerkt hast

Also es interessiert ihn nicht die Bohne ob meine Eltern sanktioniert werden oder Peng, weil er kann weiter futtern und da wohnen das ist alles was ihn interessiert.

Wie oft können meine Eltern denn sanktioniert werden?
Nach 3 Monaten wieder 3 Monate oder dann länger?
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  #4  
Alt 26.12.2007, 11:42
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Hallo,

es kann auch länger sanktioniert werden.

Also unbedingt zum Jugendamt!
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  #5  
Alt 26.12.2007, 11:47
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Ok aber ne maximale Grenze wie oft die meine Eltern sanktionieren gibts nicht?

Sprich nach der dritten Sanktion entfällt der Anspruch auf ALG2 oder so für meinen Bruder.
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  #6  
Alt 26.12.2007, 11:51
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Das hängt vom Wohlwollen des SB ab, ist aber durchaus möglich.
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  #7  
Alt 26.12.2007, 12:02
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Ah alles klar Danke.

Ohne Schulabschluss kann das Amt ihn doch eh nur in Maßnahmen schicken wo er seinen Abschluss nach macht oder?
Und da weiß ich jetzt schon die bricht er auf halben Wege ab.
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  #8  
Alt 26.12.2007, 13:26
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Hallo!

Hört sich vielleicht brutal an - aber ich würde einfach mal versuchen, den Kühlschrank so zu verschließen, daß Sohnemann eben nicht zuhause futtern kann wie er möchte. Ev. eben auch die ganze Küche verschließen. Ich denke , wenn jmd. so ignorant ist und nicht sieht, daß er auf Kosten der anderen Familienmitglieder lebt und keinerlei Solidarität ihnen gegenüber zeigt, dann kann er auch keine Solidarität erwarten.

Und trotzdem: Zum Jugendamt gehen! Er ist zwar volljährig -aber es besteht Bedarf an Beratung bei den Eltern und ev. kann so auch der Arge gegenüber argumentiert werden.... Z.B dahingehend, daß es der Familie nicht zuzumuten ist mit ihm weiter zusammenzuleben.....Mal sehen was er dann macht, und ob ihm der Ernst der Lage nicht mal irgendwann bewußt wird.

Ev. kann das Jugendamt auch hilfreich bei der Motivierung des jungen Mannes sein...
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  #9  
Alt 27.12.2007, 13:03
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Beiträge: 117
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Nicht Jugendamt - einen Antrag an die ARGE, dass der Sohn die ganze BG vorsätzlich in noch größere Armut treibt und auch gar nicht daran denkt, sein Verhalten zu ändern. Ein solches Zusammenwohnen ist unerträglich und, vor allem, unzumutbar.
Oder: ihn einfach mit Sack und pack vor die Tür setzen, und zwar buchstäblich, wegen der unzumutbaren Zustände. Dann MUSS die ARGE ihm eine neue Unterkunft zahlen, auch eine Obdachlosenunterkunft.
Die zweite Möglichkeit geht am schnellsten. Den Eltern drohen auch weder Sanktionen noch Strafen, denn ein 19-Jähriger ist kein kleines, hilfloses Kind.
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  #10  
Alt 27.12.2007, 14:49
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Registriert seit: 02.10.2007
Beiträge: 1.307
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Hallo,

lasse dich bitte nicht irritieren, denn das was Jennifer hier schreibt scheint ein einfache Lösung zu sein, sieht in der Praxis aber anders aus.
Der Sohn kann nicht einfach vor die Türe gesetzt werden, hier besteht eine BG und der Sohn ist ein Teil dieser.
Der Staat sieht vor das U25 im elterlichen Haushalt verbleiben, sofern eine Wohnung nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann.

Im Falle eines Rauswurfs des Sohnes, besteht für diesen trotzdem KEIN eigener Anspruch auf Sozialleistungen oder eine Notunterkunft.
Der Sohn würde wieder der Wohnung der BG zugeteilt werden und dort weiterhin Leistungen beziehen!

Wenn die Handhabung so einfach wäre wie von Jennifer beschrieben, würde dir U25 Regelung überhaupt nicht durchsetzbar sein.

Es bleibt nur der Weg zum Jugendamt oder anderen Familienberatungsstätten, dort werden die Verhältnisse geprüft und gegebenenfalls eine Unterbringung in einer eigenen Wohnung oder einer betreuten Wohneinrichtung empfohlen.

Erst dann kann mit Hilfe der Beratungsstätte eine eigene Wohnung und die Bildung einer eigenen BG angestrebt werden.
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