Rückzahlung der "Bedarfe für Unterkunft und Heizung", muss ich das?

  • Hallo User,
    die Kosten für Unterkunft und Heizung werden ja übernommen. Die jährlichen Nachzahlungen werden ebenfalls vom JobCenter übernommen. Alles kein Thema.
    Nun aber bekommen wir im 2ten Halbjahr in Folge ein Schreiben das nach endgültiger Leistungsentscheidung wir an das JC "Bedarfe für Unterkunft und Heizung zurück zahlen müssen. Und das nicht gerade wenig. es sind ca. 526,- Euronen.
    Ist so ein Vorgehen überhaupt zulässig?
    Und wie berechnen die das überhaupt nachträglich?
    Meine Frau arbeitet in Teilzeit, ich bin Suchend, und unsere Kinder gehen zur Schule.
    Kann mich bitte jemand darüber aufklären?
    Die vorläufige Bewilligung ist nach § 40 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 SGB III berechnet.
    Danke schon mal.
    Lieben Gruß
    Herbertle

  • Natürlich. Man hat euch ja mitgeteilt, dass die Bewilligung nur VORLÄUFIG ist. Wie definierst du denn sonst "vorläufig"? Das bedeutet doch, dass man sich nicht sicher sein kann, dass man das, was vorläufig gezahlt wird, auch voll behalten kann.


    Du kannst doch auch in § 328 SGB III selbst nachlesen:

    Zitat

    (3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten;

  • Danke für die freundliche Info, Turtle,
    ich war mir halt nicht ganz sicher was das betrifft.
    Zumal wir diese Rückerstattungen erst zum 2.ten Mal erhielten.
    Außerdem wird man bei einem halben Tausender, die die wiederhaben wollen etwas stutzig.
    Gruß
    Herbertle