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#1
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Hallo ihr lieben
![]() Also, ich bin im 6ten Monat Schwanger und unter 25. Habe vor 2 Monaten ALG 2 beantragt, und bekomme nächste Woche den Bescheid mit der Bewilligung. Wohne noch bei meinen Eltern, möchte aber noch vor der Geburt umziehen. Am Montag schaue ich mir eine Wohnung an. Wie handle ich jetzt weiter? Wie Spreche ich den Vermieter am besten darauf an, das das Amt die Wohnung erst bewilligen muss, und dann brauche ich bestimmt auch eine Auflistung oder ähnliches, wo Miete/Kosten usw aufgelistet sind? Meine Sachbearbeiterin meinte, die Wohnung wo ich hinziehen will muss erst bewilligt werden.. allerdings traue ich der Person mittlerweile nicht mehr, da der Antrag 2 Monate gedauert wegen probleme usw =/ Muss ich nicht vorher eine bewilligung bekommen, das ich ausziehen darf, da ich unter 25 bin? Oder kann ich dann einfach diese ""Wohnung"" einreichen (und wenn ja- wie, mit dem noch nicht Unterschriebenen Mietvertrag?) ? Ich freue mich auf Antworten Liebe Grüße Vero
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#2
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Bei U25 muss der Auszug aus der elterlichen Wohnung genehmigt werden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Grundsätzlich gilt aber, dass eine bestimmte Wohnung nicht genehmigt wird, sondern nur festgestellt wird, ob die gewünschte Wohnung angemessen ist. Dir kann also keiner vorschreiben, welche Wohnung du nehmen musst, solang die Wohnung angemessen ist. Du kannst erst dem Vermieter eine Zusage machen, wenn du generell den Auszug aus der elterlichen Wohnung genehmigt bekommen hast. Dann kannst du selber prüfen, ob die Wohnung angemessen ist. Wenn dieses so ist, kannst du den Mietvertrag schließen und einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung stellen.
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Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen. Gruss R. Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten.
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#3
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Ersteinmal vielen lieben Dank für Deine Antworten
wie lasse ich mir so eine Genehmigung geben ? Gehe ich einfach zum Amt, und mache einen mündlichen Antrag, oder in einem schriftlichen Formlosen Schreiben ? Wird die Genehmigung gleich geklärt, oder ist das wieder so ein Ding, wo man 4 Wochen warten muss? Durch meine Schwangerschaft muss ich dringend von zu Hause ausziehen, und das darf einfach nicht noch länger als bis nächsten Monat dauern.. ist es realistisch, dass das bis dahin denn geschafft werden kann? Mal angenommen mit der Wohnung ist alles okay, kann ich dem Vermieter sagen, das ich am Dienstag (vorher hat das Arbeitsportal ja nicht mehr auf) mir die Genehmigung beantrage und schonmal feststellen lasse, das die Wohnung geeignet ist ? Oder wäre das eine Vorstellung, die kein Vermieter mitmacht (hab leider in sowas noch absolut keine Erfahrung gemacht)
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#4
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Also, um die Genehmigung zum Auszug aus der elterlichen Wohnung zu erhalten, muss nachweislich entweder Psychoterror vorliegen oder die Wohnungsverhältnisse nicht zumutbar sein. Das bedeutet, die Wohnung ist für die dort zusammenlebende Personen deutlich zu klein und würde durch einen Auszug den verbleibenden Personen reichen.
Durch deine Schwangerschaft könnte letzteres bei dir geltend gemacht werden, wenn der Wohnraum durch einen weiteren Mitbewohner zu klein würde. Beispiel: Ihr wohnt derzeit zu 3 in einer 65qm großen 4-Zimmer-Wohnung. Diese Feststellung muss durch die ARGE vor jeder Zusage an den Vermieter erfolgt sein.
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#5
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Hallo Verolina,
durch deine Schwangerschaft und mit Geburt des Kindes bildest du deine eigene Bedarfsgemeinschaft, was ganz klar einen Auszug aus dem elterlichen Haushalt begründet - auch unter 25.. Ich nehme an, dass du die Angemessenheitskriterien für eine Wohnung für dich und dein Kind bereits von der Arge mitgeteilt bekommen hast. Wenn nicht, dann frag nach. Anhand der Schilderungen verschiedener Teilnehmer zum Ablauf einer Anmietung / Verfahrensweisen des Jobcenters entnehme ich, dass die Argen dies regional wohl unterschiedlich handhaben. Der Umgang und die gängige Praxis hier in Berlin ist wie folgt:: Such dir eine passende Wohnung, welche den Angemessenheitskriterien entspricht und lass dir vom Vermieter ein Wohnungsangebot geben, auf welchem die genaue Zusammensetzung des Mietpreises, Größe, Adresse und dein Name ersichtlich ist. Konkret mit diesem Angebot in der Hand beantragst du nun die Zustimmung zur Anmietung, gg.falls mit kurzer Begründung, weshalb ein Auszug notwendig ist (Schwangerschaft). Sodenn du dich mit der neunen Wohnung im vorgegebenen Rahmen bewegst, erhältst du nun von der Arge schriftlich eine Zustimmung zur Anmietung - konkret bezogen auf das eingereicht Angebot. Nun kannst du zum Vermieter gehen und den Mietvertrag unterzeichnen. Dieser geht dann per Kopie an die Arge... Vergiss nicht, einen Antrag auf Übernahme der Kaution zu stellen. Ich nehme an, dass diese fällig wird und sodenn du das Geld dafür nicht auf der "hohen Kante" hast, kannst du die Kaution als Darlehen beantragen. |
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#6
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arimee,
du schreibst es selber: mit der Geburt des Kindes. Deshalb hat sie keine 2-Personen-BG, solang das Kind nicht geboren wurde.
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Geändert von TheNextOne (30.08.2008 um 19:53 Uhr) |
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#7
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Achso, bei der Arbeitslosenberatungsstelle sagte mir man, das ich schon allein durch die schwangerschaft bedingt ausziehen kann ... habe hier vorliegen:
3.3.5 Personen, die das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres nur erbracht, wenn die BAgis dies vor Abschluss des Vertrages für die Unterkunft zugesichert hat. Dies gilt auch für Personen, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben. Hiervon ausgenommen sind nach der Stichtagsregelung des § 68 Abs. 2 Personen, die am 17.02.2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören. Die Bagis ist zur Zusicherung und somit zur Leistung für Unterkunft und Heizung in angemessenem Umpfang verpflichtet, wenn ....... (jede Menge Gründe) Ein sonstiger ähnlicher schwerwiegeneder Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Die Person unter 25 Jahren mit ihrem eigenen Kind und/oder ihrem Ehegatten bzw. dem ihr in Lebenspartnerschaft lebender Partner eine eigene Familie gründen will die unter 25 jährige schwanger ist und bereits einen Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 2 SGB 2 hat. (der Mehrbedarf ist mir bewilligt worden) Also heißt das doch, das mir das bewilligt werden müsste, aber wie beantrage ich die bewilligung des Umzuges ? |
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#8
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eine schwangere bildet eine eigene bg (13. SW)
also wohnung suchen, die getragen wird, es sei denn, du legts selber was drauf, umzug beantragen, erstaustattung beantragen |
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#9
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nur umzugskosten beantragen
für die übernahme der Unterkunftskosten brauchtsunter diesen Umständen keine Genehmigung wenn aber vermieter was sehen will, solltest Betsätigung der übernahme des Mietzinses beantragen |
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#10
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Wow, das geht hier ja richtig schnell mit den Antworten, vielen Danke nochmal an alle
![]() @ arimee, das klingt doch schonmal übersichtlich, vielen Dank für Deine Antwort (habe sie erst nachträglich gesehen) @ advokat, und die Umzugskosten auch schriftlich beantragen ? |
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