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#11
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hmm...ich versuchs am donnerstag einfach nochmal, denn mitwwochs haben die gnädigen leute vom amt ja zu...vielen lieben dank
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#12
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zur Information
Zitat von SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. (2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamt-bedarf als hilfebedürftig. (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. ================================================== ================================================= 1.3.2 Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 1.3.2.1 Gesetzliche Vermutung Unterhaltsvermutung (Randziffer 9.21) (1) Durch § 9 Abs. 5 wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Die vom Gesetz vermutete Tatsache besteht darin, dass Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, sich gegenseitig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten unterstützen, auch wenn nach dem BGB keine Unterhaltspflicht besteht. Es wird davon ausgegangen, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft eine sittliche Pflicht, entsprechend dem Gedanken der Familiennotgemeinschaft, zur gegenseitigen Unterstützung besteht. In entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 tritt eine Unter-haltsvermutung nach § 9 Abs. 5 nicht ein, wenn das Kind schwanger ist oder sein Kind betreut, welches das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll verhindern, dass Minderjährige oder junge Erwachsene aufgrund der Einstandspflicht der Eltern zum Schwangerschaftsabbruch veranlasst werden.
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Alles Gute und Liebe wünscht Dir |
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#13
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Zitat:
Wenn du gesagt bekommst das deine Eltern zahlen müssen sag Nein denn SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit Absatz 2 und dann Absatz 3 (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. sagt etwas anderes DU bist eine Eigene Bedarfsgemeinschaft wenn du schwanger bist !!!! das hat mit deinen Eltern nichts mehr zu tun
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Alles Gute und Liebe wünscht Dir |
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#14
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danke poweroma...das hab ich getan...ich habe denen diese paragraphen unter die nase gehalten...sie haben mir trotzdem nicht mal einen antrag ausgehändigt...also donnerstag wieder hin
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