Zurück   Sozialleistungen Forum > Hartz IV / ALG II > Wohnung und Miete

- Anzeige -

Spezialfall '2 Allein-Erziehende' - Whg. zu klein oder zu teuer

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)

 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 25.06.2009, 12:42
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.06.2009
Beiträge: 3
Standard Spezialfall '2 Allein-Erziehende' - Whg. zu klein oder zu teuer

Hallo!

Ich bin alleinstehender Hartz4-Empfänger. Ich bin Vater zweier kleiner Kinder (6 & 3 Jahre alt). Deren Melde-Adresse ist die der Mutter. Die Kinder leben aber auch sehr häufig bei mir (ca. 40%). Man kann also sagen, dass sie ständig von zwei alleinerziehenden Elterteilen betreut werden. Soweit ich weiß, gilt als alleinerziehend aber immer nur das eine Elternteil, bei dem die Kinder amtlich gemeldet sind. Daraus folgt, dass das Arbeitsamt für mich lediglich die Miete für eine 1-Personen-Wohnung bezahlt, auch wenn ich de-facto einen 3-Personen-Haushalt führe. Meine Wohnung ist für mich und meine immer größer werdenden Kinder eigentlich nicht zumutbar. Sie besteht aus einem größeren Zimmer, welches für mich Wohn- & Schlafraum und für die Kinder Spielzimmer ist und einem ziemlich kleinen Zimmer, in dem die Kinder schlafen und auch etwas spielen können. Außerdem gibt es eine kleine Küche und ein Bad, welches den Namen nicht verdient, sondern eher "Naßzelle" heißen müsste. Ach ja: Flur gibt's auch noch. Ich würde jetzt gerne in eine 2-Raum-Wohnung ziehen, die ein größeres Kinderzimmer, eine größere Küche, ein richtiges Bad (mit Badewanne!) und sogar einen Balkon hat und auch noch eine Spielwiese am Haus. Die Miete diese Wohnung liegt bruttowarm aber ca. 60 Euro über dem Höchstsatz für 1-Personen-Haushalte. Hat jemand Erfahrungen, wie in solchen Situationen bereits entschieden wurde? Kann man auch als "zweites Elternteil" als allein-erziehend gelten, sodass ein Härtefall vorliegt?
//Kurze Anmerkung noch zur Mutter der Kinder: auch sie bekommt Hartz4 (weswegen ein Meldewechsel der Kinder nicht in Frage kommt) und ihre Miete liegt zwischen den Obergrenzen für 2- und 3-Personen-Haushalten.\\

Vielen Dank für Eure Anregungen & Hinweise!
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 25.06.2009, 13:02
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 17.06.2009
Ort: Potsdam
Beiträge: 799
Standard

Hallo Kanzler!

Nach diesem Urteil hast Du Anspruch af eine größere Wohnung:

Zitat:
Rechtstipp: Häufiger Kinderbesuch rechtfertigt größere Wohnung

Alleinstehende Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf eine Wohnung für zwei Personen, wenn sie regelmäßig und häufig Kinder betreuen. Das entschied das Sozialgericht Aachen in Anlehnung an ein Urteil des Bundessozialgerichts. Demnach bildet ein Hilfebedürftiger, der regelmäßig Besuch von seinen beim Partner lebenden Kindern bekommt, zumindest zeitweise eine Bedarfsgemeinschaft und hat entsprechend Anspruch auf einen höheren Regelsatz. Wenn eine Bedarfsgemeinschaft bestehe, seien aber auch die angemessenen Wohnkosten höher als bei einem Single-Haushalt, folgerten die Aachener Richter.

Aktuelle Nachrichten - Aachen (ddp.djn). Alleinstehende Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf eine Wohnung für zwei Personen, wenn sie regelmäßig und häufig Kinder betreuen. Das entschied das Sozialgericht Aachen in Anlehnung an ein Urteil des Bundessozialgerichts

Demnach bildet ein Hilfebedürftiger, der regelmäßig Besuch von seinen beim Partner lebenden Kindern bekommt, zumindest zeitweise eine Bedarfsgemeinschaft und hat entsprechend Anspruch auf einen höheren Regelsatz. Wenn eine Bedarfsgemeinschaft bestehe, seien aber auch die angemessenen Wohnkosten höher als bei einem Single-Haushalt, folgerten die Aachener Richter.

Im konkreten Fall lebte der Kläger von seiner früheren Partnerin getrennt, bekam aber regelmäßig von Freitag bis Sonntag Besuch von den drei gemeinsamen Kindern. Die jüngste Tochter übernachtete zudem an zwei weiteren Wochentagen beim Kläger. Unter diesen Umständen müsse sich der Hilfebedürftige nicht mit einer Wohnung zufrieden geben, die für eine Person angemessen sei (höchstens 45 Quadratmeter Wohnfläche), entschieden die Richter. Wegen der häufigen Übernachtungsbesuche seiner Kinder sprachen sie dem Kläger eine Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern zu.

(Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19. November 2007, AZ: S 14 AS 80/07, nicht rechtskräftig)
Schrader

Ist hier im Forum auch schon Diskutiert worden. Lese mal hier weiter:

Vater einer 5 jährigen Tochter, mit regelmäßigem Umgang
__________________
Schrader

Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 26.06.2009, 18:14
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.06.2009
Beiträge: 3
Standard

Vielen Dank für die sehr optimistisch stimmende Antwort!
Demnach kann ich nicht nur mit einer Bewilligung für die größere Wohnung rechnen, sondern auch mit etwas mehr Geld!??
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 26.06.2009, 20:45
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.01.2009
Ort: Raum Berlin / Potsdam
Beiträge: 2.314
Standard

Irgendwie kommt mir deine Situation bekannt vor. Vor einigen Wochen war hier jemand im Forum mit "haargleicher" Situation ... Ich wünsche dir Glück bei der Durchsetzung deiner / eurer Ansprüche; vielleicht hilft dir das von "Schrader" zitierte Urteil ein Stück weiter. Vielleicht wäre "gemeinsames Sorgereicht" hilfreich und Anmeldung der Kinder mit Erst- und Zweitwohnsitz, so komisch sich das im ersten Augenblick auch anhört.
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 27.06.2009, 11:06
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 25.06.2009
Beiträge: 3
Standard

Hallo!

Ja, ich glaube eigentlich auch, dass meine Situation gar keine seltene ist.

"Gemeinsames Sorgerecht" haben wir.
"Zweitwohnsitz" für die Kinder? -- hmmm: warum eigentlich nicht? - aber: warum eigentlich??

Ein Gedanke, der mir nun noch kam: Wenn mir aufgrund „zeitweiliger Bedarfsgemeinschaft mit meinen zwei Kindern“ ein größerer Wohnraum als bisher zusteht (künftig „2-Personen-“ statt bisher „1-Personen-Haushalt“), besteht dann eigentlich die Gefahr, dass die Wohnung meiner Ex „gekürzt“ wird? Ihre Bude kostet -glaub’ich- etwas mehr als 500 bruttowarm, also mitten zwischen den Höchstsätzen für 2- und 3-Personen-Haushalte...
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 27.06.2009, 11:20
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.01.2009
Ort: Raum Berlin / Potsdam
Beiträge: 2.314
Standard

Also das mit dem Zweitwohnsitz hatte ich überlegt, damit dir/euch vielleicht offiziell eher der größere Wohnraum zuerkannt werden könnte. Vielleicht mußt`e hier ja mal `nen Präzidenzfall schaffen. Ich glaube nicht, dass der Mutter deiner Kinder etwas gekürzt werden kann, wenn sie ihren Hauptwohnsitz bei dieser haben.
Mit Zitat antworten

Der letzte Beitrag in diesem Thema ist bereits über 2 Monate alt. Bitte stellen Sie neue Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit in einem neuen Thema. (trotzdem Antwort erstellen)


Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
eigentumswohnung zu klein lotti07 Wohnung und Miete 0 03.11.2008 13:36
neue wohnung zu gross oder zu teuer ? adim Wohnung und Miete 6 26.09.2008 09:02
Kinder allein lassen ? blue Anspruch und Leistungen 3 30.05.2008 11:39
Eigentumswohnung zu klein @Schmidt@ Wohnung und Miete 3 26.01.2008 18:12
was steht mir zu? allein+kind aristarch Anspruch und Leistungen 1 05.12.2007 19:27