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#1
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Hallo ...
... ich trenne mich gerade von meiner Ehefrau und meine künftige Wohnung wird in demselben Wohnort sein. Wir haben eine gemeinsame Tochter, die an jedem Wochenende von Freitag ab ca. 15.00 Uhr (Abholung) bis einschließlich Montag 8.00 Uhr (da bringe ich sie zum Kindergarten, anschließend wird sie von meiner Noch-Frau abgeholt) bei mir verbringt. Mir allein stehen laut meinem Sachbearbeiter für unseren Wohnort Hildesheim max. 50qm bei einer maximalen Miete inkl. NK aber ohne Heizkosten von EUR 330,- zzgl. EUR 1,15 je qm für Heizkosten zu (Warmwasser wird aber wieder abgezogen). Da ich ihm erklärte, dass meine Tochter von Freitag bis Montag bei mir ist, würde er mir "kullanterweise" bis zu 10qm mehr also max. 60qm zugestehen, jedoch dürften sich die Mietkosten nicht erhöhen. Meine Frage(n) nun, ist diese Aussage von ihm korrekt so ? Ist sowas nicht fest geregelt ? Meine Frau und ich haben gemeinsames Sorgerecht, der Aufenthalt meiner Tochter ist zwar schriftlich, aber nur unter uns, also nicht per Rechtsanwalt oder Notar einvernehmlich geregelt. Gibt´s da eine eindeutige Regelung, denn bei einer weiteren Person steigen letztlich auch die NK, welche ich aber seiner Meinung nach nicht erhöhen dürfte. Allein die Heizkosten würde der QM-Zahl angepasst werden... Dann noch die Frage, wie es mit der Bereitstellung oder Finanzierung der Einrichtung aussieht. Ich habe ab Zeitpunkt der Anmietung KEINE Einrichtungsgegenstände mehr. Würde dies auch von der Agentur bezahlt werden ? Schönen Dank für die Antwort... Gruß... Michael |
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#2
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Hallo !
Meine Fragen haben sich erledigt, hier die entsprechenden Antworten (bezogen auf 1 Kind): 1.) Es stehen damit dem Hilfeempfänger zu den eigenen 50qm Wohnfläche weitere 10 qm für das Kind zu. Auch die Miet-Mehrkosten hierfür werden übernommen. 2.) Kindergeld wird dann entsprechend der Tage geteilt (meist amtliche Aufforderung). 3.) DANN erhält der Hilfeempfänger zudem noch Hilfe zum Lebensunterhalt des Kindes für die entsprechende Anzahl der Tage, die es bei ihm ist ! Das Ganze gilt natürlich auch bei mehreren Kindern. Die Vereinbarung muss dann für jedes Kind angefertigt werden. Kinder, die nicht die Leiblichen oder Adoptierten des Hilfeempfängers sind (Stiefkinder), sind von dieser Regelung ausgeschlossen !!! Schöne Grüße... Micha |
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#3
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Hallo Nussini!
Habe erst grade Deinen Text gelesen. Hinsichtlich des eigenen Hausstandes habe ich auf der hiesigen ARGE in einem Fall für jemanden eine Waschmaschiene heraus geholt, da diese von der Frau mit Kind benötigt wurde und es für den betroffenen sehr wohl der erste eigene Hausstand war den er gründete, obwohl der Mann über 40 war. Und das mit dem darlehn war auch nicht nötig1 Hinsichtlich des Mehrbedarfs habe ich hier im Forum vom "Telekom-Richter" 22 Gerichtsurteile bekommen. Dir stehen maximal 12 / 30 zu, intersiert mich ob Du diese bewilligt bekommst, denn ich kämpfe hier seit 2 1/2 Jahren gegen die Pappnasen der ARGE und die wollen es jetzt doch vom Sozialgericht entscheiden lassen weil man davon ausgeht das ein CDU / FDP freundlich gesonnener Jurist zu Ihren Gunsten entscheidet. Wörtlich hat man mir am Donnerstag erklärt, das ich mit meiner Ex eine Vereinbarung über die Versorgung treffen müsste, und weil Sie dazu in der Lage ist, diese dafür aufkommen soll das die kinder bei mir versorgt sind. Ich weis das das absoluter Blödsinn ist also zieh ich in der Angelegenheit bis vor's Bundessozialgericht. Grund dafür sind allerdings die angeblichen Vorgaben der BA in Nürnberg. Jetzt weis man wie dei 6,6 Mill.€ Einsparungen zusammen kommen. Das Familiengericht hat eine klares Umgangsrechtliches Urteil gefällt und die ARGE versuchte zunächst meine Kinder in meine Bedarfsgemeinschaft mit reinzubekommen, was ja gar nicht nötig ist der Mehrbedarf ergibt sich aus der richterlichen Entscheidung und der gesetzlichen Grundlage. Wenn Du Also einen diesbezüglicehn Bescheid bekommst wäre ich dankbar wenn Du mir dies mitteilen könntest! Übrigends der max. Satz beträgt 12 /30 vom Regelsatz! Gruß |
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