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#1
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Folgende Sachlage:
Ich bin bei ALG2 seit 2004, ab und zu habe ich immer Teilzeitjobs auf 400€ basis, bis zu 24h/Woche bei 7,50€. Die Anrechnung ist kein Problem, dank diversen Online Rechnern (BMAS und Gehaltsrechner.de). Was mich nur wundert: beim überprüfen meiner Unterlagen vor ein paar Tagen, viel mir in's Auge, dass mir mein Zuverdienst, bzw. mein Einkommen meines Regulären Jobs auf die KDU angerechnet wurden, nicht jedoch auf den Mindestsatz von 351€. Oder umgekehrt?! ![]() Ich zitiere mal aus dem Schreiben: Zitat:
Das Problem daran ist, wenn ich nach Ausrechnen über meinen KDU Satz komme (im Moment 230€, daran muss ich jedoch etwas überprüfen lassen), fliege ich aus dem Pool vom Amt, ich bekomme keine Zahlung der Leistungen und muss mit ca 100€ weniger auskommen. Versicherungen noch nicht berücksichtigt. Fragen: a) Habe ich das Prinzip falsch verstanden und es wird im Grundgenommen von der Regelleistung zuerst abgerechnet und DANN zusätzlich noch von der KdU? b) Ist es zulässig die KdU an zu rechnen? c) Wie kann ich das beanstanden und sagen "Leute, das wird nicht von der KDU abgerechet"? Gibt es dazu einen Gesetzesbeschluss? d) Wie weit darf mein Einkommen überhaupt angerechnet werden? Ich kenne die Rechnungen, etc. Aber mir wurde ein mal gesagt "solange sie von uns noch 1€ Regelleistung bekommen, sind sie noch bei uns gemeldet", aber ich war in dem Fallbeispiel doch darüber. Über eine Klärung würde ich mich freuen. Bei dem Kauderwelsch und Papierwust den ich allein die letzten zwei Wochen vom Amt durchgesehen habe, steigt man doch nicht mal im Ansatz wirklich durch. Danke. |
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#2
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nun deine bedürftigkeit ist ja nichjt nur auf deinen regelsatz festgelegt sondern auch auf die kosten der unterkunft
das alles ist der BEDARF, und wenn ween dein einkommen weniger als dein bedarf ist, bekommst du leistungen vom sozialhilfeträger... letztlich egal ob miete oder bargeld, das kommt auf dich an wie du es verwertest... nur halt MEHR gibt es nicht... das amt rechnet die beträge auseinander... klar, sind ja verschiedene gesetzliche grundlagen und eigentlich auch verschiedene behörden zuständig... deshalb bekommst du HLUund KdU... zusammen ist das dein BEDARF somit ist natürlich einkommen auf KdU anzurechnen BEANSTANDEN heist WIDERSPRUCH... |
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#3
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Wie gesagt, ich war immer der Meinung "KdU ist eine Sonderregelung, darf nicht". Aber ungefär die gleiche Aussage (nur in kürzerer Fassung) hat mir auch die Leistungsabteilung der ARGE West in Nürnberg gegeben.
Danke für die Klarstellung. |
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#4
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Wie hat unser Altbundeskanzler Kohl immer gesagt? Wichtig ist, was hinten raus kommt! Egal wovon es abgezogen wird, die Endsumme muss stimmen!
vG Berthold |
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#5
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Ist zwar richtig das es egal ist wo es abgezogen wird!
Aber was fakt ist das die arge für die sicherstellung des lebensunterhalt aufkommen muß und das hat sie in deinem fall getan da du dir die miete und heizung selber leisten konntest nicht aber deinen kühlschrank füllen also wird die die Kud abgezogen also kommt die Arge in deinem fall ihrer pflicht nach in dem sie dir die regelleistung voll gewährt und nicht die sonderleistung. |
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