Ganz Dringend!!! Leistungen eingestellt - Wiederspruch einlegen

  • Huhu,


    ich bräuchte ganz dringen Hilfe und die jeweilige Formulierung dazu für den Wiederspruch, bzw. den passenden Paragrafen.


    Ich habe seit den 24.10. einen Minijob, in den ich sechs Tage die Woche gehe und pro Tag nur eine Stunde. Verdienst ist 8,70 Euro/Std
    Ich habe ihn am Freitag den 21.10. noch angemeldet und das Jobcenter ausdrücklich gesagt, das mir mein Arbeitsvertrag zugesandt wird, den ich unterschreiben muss und zur Firma zurück geht, damit mein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag unterschreiben kann und an mir zurückschicken kann wieder.
    Sagte dem Jobcenter auch, dass ich ihn Mitte November erst einreichen kann. Sie waren damit einverstanden.


    Gestern hatte ich einen Brief vom Jobcenter im Briefkasten, indem steht das meine Leistungen für November eingestellt werden, ohne eine schriftlche Vorwarnung.


    Der Grund dafür ist: Sie benötigen den Arbeitsvertrag, Anlage EK und die Einkommensbescheinigung.



    Ich weiß, dass das Jobcenter nicht meine Leistungen einfach so einstellen kann und das es Rechtswidrig ist. Allerdings weiß ich nicht den Paragrafen dazu und wie ich es Ihnen klar machen kann.
    Ich möchte morgen zum Jobcenter.


    Wie formuliere ich den Widerspruch?





    PS: Das ist nicht mein erster Mini Job, bis jetzt ging alles gut. Sie hatten mir entweder den eventuellen Lohn angerechnet oder ich musste den Betrag, den man zu viel Verdient hatte, zurückzahlen.

  • Widerspruch einlegen mit der Begründung, daß dennoch Anspruch besteht, die Unterlagen bei Vorliegen eingereicht werden. Hilfsweise schon mal mitteilen, welches Einkommen erzielt wird. Mündlich ist formaljuristisch der Vertrag ja schon geschlossen, da du ja auch arbeitest.


    Bei 6 Std./ Woche und 8,70 EUR Stundenlohn sind das 226,20 EUR auf den Monat hochgerechnet. Damit soll erst einmal gerechnet werden. Und vorläufig bewilligt werden.


    Der Einkommensmachweis ist erst nach Ablauf des Monats einzureichen. Kann ja sein, daß der AG noch aufstockt. Zuvor allerdings, der Arbeitsvertrag und schon mal kalkulativ, die Lohnabrechnung. Gut bei Aushilfe ist das relativ einfach.


    Gleichzeitig beim JC Vorschuss beantragen und bei Ablehnung beim Sozialgericht das hier machen:


    http://www.hartziv.org/untaetigkeitsklage.html


    Da der Link einen Kontext beinhaltet, habe ich mal die Passage für deine Sache relevante Handlungsweise mal herausgezogen:


    "Handelt es sich um eine finanzielle Notsituation und besteht Eilbedürftigkeit, ist die Untätigkeitsklage nicht der richtige Weg. In diesen Fällen sollte zu allererst sofort ein Vorschuss auf die Leistung beantragt werden. Weitere Infos finden Sie unter Hartz IV Vorschuss. Wird dieser nicht bewilligt, ist eine sogenannte einstweilige Anordnung ratsam. Mit dieser wird die vorläufige Auszahlung der Hartz IV Leistungen beantragt, um die dringend benötigte Hilfe vom Jobcenter zu erhalten.


    Die einstweilige Anordnung wird ebenfalls beim Sozialgericht beantragt. Dabei muss glaubhaft gemacht werden, dass ein Anspruch auf die vom Jobcenter geforderte Hartz IV Leistung besteht und es bei einer verzögerten Auszahlung aufgrund völliger Mittellosigkeit deshalb zu einer Notlage gekommen ist, da der Lebensunterhalt und damit das Existenzminimum nicht gesichert sind.


    Für eine einstweilige Anordnung benötigen die Sozialgerichte oftmals mehrere Tage. Gibt das Sozialgericht dem Antrag statt, wird das Jobcenter unmittelbar zur Leistung verpflichtet."

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool:

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  • Widerspruch kann aber länger dauern als eine einfache Vorsprache. Im Übrigen gibts für solche Fälle immer noch die Möglichkeit der darlehensweisen Beantragung nach § 24 Abs. 4 SGB II. Das Darlehen wird dann später in dem Umfang, wie ALG 2 als Beihilfe zu gewähren gewesen wäre, in Beihilfe umgewandelt. Den Rest muss man halt zurückzahlen.


    Im Übrigen gehe ich davon aus, dass es sich um eine lediglich vorläufige Zahlungseinstellung handelt. Hiergegen ist ein Widerspruch unzulässig:


    Zitat

    Ein Widerspruch gegen die hier ergangene Mitteilung der vorläufigen Zahlungsein-stellung war dementsprechend nicht zulässig, wie der Beklagte zutreffend festgestellt hat. Soweit das Sozialgericht zu dem gegenteiligen Ergebnis kommt und dies mit einer andernfalls unvertretbaren Schmälerung des Rechtsschutzes des Leistungsbeziehers begründet, greift dies nicht durch. Denn dem Leistungsberechtigten verbleibt die Möglichkeit einstweiligen Rechts-schutzes, wenn er die Voraussetzungen der vorläufigen Leistungseinstellung nicht für gege-ben hält; im Übrigen sieht § 331 Abs. 2 SGB III selbst eine zeitliche Höchstgrenze von zwei Monaten nach der vorläufigen Zahlungseinstellung vor, die ebenfalls gerichtlich geltend ge-macht werden kann.


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=157640&s0=vorl%E4ufig&s1=Zahlungseinstellung&s2=unzul%E4ssig&words=&sensitive=

  • Das Jobcenter kann gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III die Zahlung der laufenden Hartz-IV-Leistungen ohne Erteilung eines Bescheides - ganz oder teilweise - vorläufig einstellen, wenn es Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen, zum Wegfall oder zur Verringerung des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Die vorläufige Zahlungseinstellung soll das Jobcenter vor Überzahlungen schützen.


    Soweit, so gut. Das Interesse des Jobcenters ist nun aber nur die eine Seite. Die Interessen des Leistungsberechtigten gibt es auch noch. Und im Sozialrecht gehen die im Zweifel sogar vor. Im Gesetz finden die Interessen des Leistungsberechtigten auch insoweit Berücksichtigung, als gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III mit der Maßgabe möglich ist, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.


    Wenn die genannte Vorschrift hier anwendbar wäre (ist sie nicht, dazu gleich), dann würde hier ganz offensichtlich ein Ermessensfehlgebrauch, eher sogar ein Ermessensnichtgebrauch vorliegen, da die Leistung für November gleichwohl vollständig vorläufig eingestellt wurde. Denn Nikki hat die Arbeit erst am 24.10. aufgenommen, also nur sieben Stunden gearbeitet (~60,00 EUR). Da dürfte kaum ein anrechenbarer Betrag herauskommen. In solchen und ähnlichen Fällen rechtfertigt sich für November selbst eine teilweise vorläufige Zahlungseinstellung kaum, eine vollständige Zahlungseinstellung aber auf keinen Fall. Und auch für einen vollständigen Monat wäre nur eine vorläufige Zahlungseinstellung in Höhe des zu anrechenbaren Einkommens gerechtfertigt gewesen.


    Zudem: Es mag ja sein, dass ein Darlehen hier eine vernünftige Lösung gewesen wäre. Aber dann doch bitte gleich und nicht erst, nachdem das Kind in den Brunnen gefallen ist. Das Jobcenter hätte auf die (tatsächliche oder vermeintliche) Notwendigkeit der Zahlungseinstellung und die Möglichkeit der Darlehensgewährung hinweisen müssen. Wenn nicht schon von vornherein nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz eine Bewilligung eines Darlehens in Höhe der einzustellenden Leistungen hätte vorgenommen werden müssen.


    Allerdings ist das Jobcenter in dem vorliegenden Fall gar nicht berechtigt gewesen, die Zahlungen vorläufig ganz oder teilweise einzustellen. Denn das Einkommen, dass Nikki erzielt hat, fließt ihr erst im Folgemonat, also im November zu. Eine vorläufige Zahlungseinstellung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 SGB III ist aber nur zulässig, wenn "der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist". Das ist hier aber gar nicht der Fall; es geht ja um zukünftige Änderungen. Für zukünftige Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Leistungsberechtigten ist § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II jedoch nicht anwendbar. Denn für solche Fälle gibt es andere Lösungsmöglichkeiten.


    Die vorläufige Zahlungseinstellung war daher rechtswidrig und verletzt Nikki in ihren Rechten.

    Und welchen Rechtsschutz gibt es für Nikki und andere Betroffene?


    Sicherlich zunächst das klärende Gespräch mit dem Jobcenter. Darauf wurde zutreffend hingewiesen. So etwas klappt beim Jobcenter aber nicht immer. Gerüchten zufolge sogar recht selten. Man muss ja auch erst einmal in angemessener Zeit einen gesprächsbereiten Mitarbeiter finden. Und einen problemlösungsorienterten noch dazu.


    Wenn dieser vernünftige Weg nicht funktioniert, ist ein Widerspruch aber in der Tat nicht der richtige Weg. Widerspruch ist nur gegen einen Verwaltungsakt möglich. Die bloße Einstellung der Leistungen ist jedoch keiner. Faktisch hilft ein Widerspruch aber auch nicht wirklich, denn die Kohle fehlt ja jetzt - und ein Widerspruch klärt die Angelegenheit nicht jetzt, sondern im Zweifel erst viel später.


    Bleibt also nur, beim Sozialgericht eine (Leistungs-) Klage nach § 54 Abs. 5 SGG zu erheben. Ergänzend dazu müsste der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG gegen das Jobcenter beim zuständigen Sozialgericht beantragt werden. Das geht in der Regel recht flott und ist insoweit sehr effektiv. Kostet aber Nerven und Kraft.


    Und das alles nur, weil da einer sein Handwerk nicht versteht.


    Gruß
    P.