Bundessozialgericht bestätigt Zuflussprinzip beim ALG II
Der XIV. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel bestätigt die Anwendung des Zuflussprinzips bei der Einkommensanrechnung im Rahmen des ALG II und folgt damit der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte.
In den vorliegenden Fällen hatten Arbeitslosengeld II Empfänger im ersten Monat, in dem sie Leistungen nach dem SGB II erhielten, ebenfalls Arbeitslohn beziehungsweise anteilig Leistungen des Arbeitslosengeld I ausgezahlt bekommen.
Die Kläger argumentierten, der Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen sei nicht in der Zeit entstanden, in der ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden habe. Es handele sich nach Ansicht der Kläger daher nicht um Einkommen sondern um Vermögenswerte, die aufgrund der bestehenden Freibeträge vorliegend anrechnungsfrei seien.
Die zuständigen Träger folgten dem nicht. Vielmehr sei ihrer Ansicht nach das Zuflussprinzip bei der Anrechnung von Einkommen zu beachten, wonach es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankäme. Es fehle zudem an der Hilfsbedürftigkeit, da die Betroffenen im fraglichen Monat Zahlungen erhalten hätten.
Der Ansicht der zuständigen Träger folgte auch der Senat des BSG in seinen Urteile (AZ: B 14 AS 26/07 R, B 14 AS 43/07 R). Das höchste deutsche Gericht in Fragen des Sozialrechts bestätigte damit auch die Rechtsauffassung der meisten Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
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am 18.08.2008 um 13:07 Uhr
Man wäre nicht gut beraten, ein Arbeitsverhältnis Mitte des Monats zu beginnen.
am 11.09.2008 um 16:33 Uhr
Bei Zeitarbeitsfirmen übliche Zahlung zum 15. eines Monats führt hier zu schwerwiegenden Komplikationen.
Beispiel:
– letzte ALG-II-Zahlung Anfang Juni
- Beginn eines befristeten Zeitarbeitsverhältnisses 30.6.
- Ende dessen am 20.7.
–> heisst Eingang von Lohn am 15.7. und 15.8.
in meinem Fall 6 Wochen gearbeitet = 3 Monate kein Geld!!!
schlimmer noch: Eingang von ALG-II am 1.7. erhalten zur Mietzahlung und deshalb bis Mai des Folgejahres jeden Monat 60 € weniger Regelsatz erhalten.
Miete läuft immer weiter…
Hütet Euch vor kurzen befristeten Zeitarbeitsverhältnissen, die enden immer in der Katastrophe!
am 25.03.2009 um 09:34 Uhr
Hallo @ Alexander L.
leider kann man sich das mit der Befristung nicht immer aussuchen sondern die Arge drängt sogar darauf, denn wenn jemand nur 11 Monate Arbeitet, dann steht ihm ja kein Arbeitslosengeld zu, eben wg. des einen fehlenden Monats.. gelle..
Das hat alles mit Strategie und Taktik zu tun!
So hat man mehr Macht über die Menschen, kann ihnen vorschreiben wie sie zu Leben haben..
Wie bei der Stasi ( sorry, der Vergleich..)
Ist aber so.. immer schön ” klein halten ” die Menschen..
Das nenne ich kontrolle….
Was kommt denn noch alles??
Ach, den Beamten wird schon was einfallen um die Menschen weiter zu Schikanieren, man muß nur ein wenig warten, dann kommt wieder was neues….
am 09.05.2009 um 21:52 Uhr
Das ist glatter Wahnsinn, wenn einem Arbeitssuchenden durch das Zuflussprinzip die Möglichkeit genommen wird für einige Monate oder Wochen ein einigermassen akzeptables Einkommen zu erhalten. Habe vor kurzem nach einer befristeten Beschäftigung in der Monatsmitte meinen Restlohn vom Vormonat erhalten und mit Berufung auf die Alg 2 VO § 2 erhalte ich somit kein Alg 2 für den Zuflussmonat. D.h. also man kann im Grunde auf eine befristete Anstellung verzichten, weil man dadurch ins minus gerät. Der Gesetzgeber ist insofern unverschämt, da er einerseits für die Beschäftigungsdauer das Alg 2 spart, andererseits aber noch zusätzlich abkassieren will.
am 11.09.2009 um 14:08 Uhr
Ich habe das Arbeitslosengeld was ich für den August genemigt bekommen habe & am 31.August bekommen habe voll angerechnet(ALG2) bekommen ( Zuflussprinzip) !
Das ich aber 30 Tage nix zu essen hatte usw. ist der Behörde egal !
Da das Geld im August überwiesen wurde , dabe is es egal ob am 1 oder 15 oder eben erst am 31 August !
Ich habe “Wiederspruch ” eingelegt , aber mit wenig hoffnung das ich das Geld bekomme !