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Bundessozialgericht bestätigt Zuflussprinzip beim ALG II

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 01.08.2008 um 08:00 Uhr

Der XIV. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel bestätigt die Anwendung des Zuflussprinzips bei der Einkommensanrechnung im Rahmen des ALG II und folgt damit der bisherigen Rechtsprechung der Instanzgerichte.

In den vorliegenden Fällen hatten Arbeitslosengeld II Empfänger im ersten Monat, in dem sie Leistungen nach dem SGB II erhielten, ebenfalls Arbeitslohn beziehungsweise anteilig Leistungen des Arbeitslosengeld I ausgezahlt bekommen.

Die Kläger argumentierten, der Anspruch auf die erhaltenen Zahlungen sei nicht in der Zeit entstanden, in der ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestanden habe. Es handele sich nach Ansicht der Kläger daher nicht um Einkommen sondern um Vermögenswerte, die aufgrund der bestehenden Freibeträge vorliegend anrechnungsfrei seien.

Die zuständigen Träger folgten dem nicht. Vielmehr sei ihrer Ansicht nach das Zuflussprinzip bei der Anrechnung von Einkommen zu beachten, wonach es auf den Zeitpunkt der Zahlung ankäme. Es fehle zudem an der Hilfsbedürftigkeit, da die Betroffenen im fraglichen Monat Zahlungen erhalten hätten.

Der Ansicht der zuständigen Träger folgte auch der Senat des BSG in seinen Urteile (AZ: B 14 AS 26/07 R, B 14 AS 43/07 R). Das höchste deutsche Gericht in Fragen des Sozialrechts bestätigte damit auch die Rechtsauffassung der meisten Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

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bisher 8 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. Lennart Riedel am 18. August 2008 um 13:07 Uhr

    Man wäre nicht gut beraten, ein Arbeitsverhältnis Mitte des Monats zu beginnen.

  2. Alexander L. am 11. September 2008 um 16:33 Uhr

    Bei Zeitarbeitsfirmen übliche Zahlung zum 15. eines Monats führt hier zu schwerwiegenden Komplikationen.
    Beispiel:
    – letzte ALG-II-Zahlung Anfang Juni
    - Beginn eines befristeten Zeitarbeitsverhältnisses 30.6.
    - Ende dessen am 20.7.
    –> heisst Eingang von Lohn am 15.7. und 15.8.
    in meinem Fall 6 Wochen gearbeitet = 3 Monate kein Geld!!!

    schlimmer noch: Eingang von ALG-II am 1.7. erhalten zur Mietzahlung und deshalb bis Mai des Folgejahres jeden Monat 60 € weniger Regelsatz erhalten.
    Miete läuft immer weiter…

    Hütet Euch vor kurzen befristeten Zeitarbeitsverhältnissen, die enden immer in der Katastrophe!

  3. Claudia1 am 25. März 2009 um 09:34 Uhr

    Hallo @ Alexander L.
    leider kann man sich das mit der Befristung nicht immer aussuchen sondern die Arge drängt sogar darauf, denn wenn jemand nur 11 Monate Arbeitet, dann steht ihm ja kein Arbeitslosengeld zu, eben wg. des einen fehlenden Monats.. gelle..
    Das hat alles mit Strategie und Taktik zu tun!
    So hat man mehr Macht über die Menschen, kann ihnen vorschreiben wie sie zu Leben haben..
    Wie bei der Stasi ( sorry, der Vergleich..)
    Ist aber so.. immer schön ” klein halten ” die Menschen..
    Das nenne ich kontrolle….
    Was kommt denn noch alles??
    Ach, den Beamten wird schon was einfallen um die Menschen weiter zu Schikanieren, man muß nur ein wenig warten, dann kommt wieder was neues….

  4. robinhood am 9. Mai 2009 um 21:52 Uhr

    Das ist glatter Wahnsinn, wenn einem Arbeitssuchenden durch das Zuflussprinzip die Möglichkeit genommen wird für einige Monate oder Wochen ein einigermassen akzeptables Einkommen zu erhalten. Habe vor kurzem nach einer befristeten Beschäftigung in der Monatsmitte meinen Restlohn vom Vormonat erhalten und mit Berufung auf die Alg 2 VO § 2 erhalte ich somit kein Alg 2 für den Zuflussmonat. D.h. also man kann im Grunde auf eine befristete Anstellung verzichten, weil man dadurch ins minus gerät. Der Gesetzgeber ist insofern unverschämt, da er einerseits für die Beschäftigungsdauer das Alg 2 spart, andererseits aber noch zusätzlich abkassieren will.

  5. Elias am 11. September 2009 um 14:08 Uhr

    Ich habe das Arbeitslosengeld was ich für den August genemigt bekommen habe & am 31.August bekommen habe voll angerechnet(ALG2) bekommen ( Zuflussprinzip) !

    Das ich aber 30 Tage nix zu essen hatte usw. ist der Behörde egal !

    Da das Geld im August überwiesen wurde , dabe is es egal ob am 1 oder 15 oder eben erst am 31 August !

    Ich habe “Wiederspruch ” eingelegt , aber mit wenig hoffnung das ich das Geld bekomme !

  6. Korona am 10. Juni 2010 um 20:02 Uhr

    Oh man…

    Das kommt mir sehr bekannt vor!!

    Ich habe auch gegen die ARGE geklagt, ohne Anwalt, weil sie mir eine, von mir schwer eingeklagte, Lohnnachzahlung, wegen dem besagten Zuflussprinzip angerechnet haben…

    Um es kurz zu erklären:
    Ich bin unmittelbar nach der Lehre von heute auf morgen von meinem ehemaligem Arbeitgeber, im Prinzip, vor die Türe gesetz worden, weil er mich einfach nicht mehr bezahlen konnte bzw. wollte…

    Mir stand natürlich eine angemessene Kündigungsfrist zu, welche ich mir leider erklagen musste. Dieses besagte Geld wurde mir für den Zuflussmonat angerechnet.

    Ich habe nach der Kündigung einen ganzen Monat kein Geld gehabt und ich wohne alleine!
    Ich habe mit Absicht nichts beantragt, weil ich mir dachte, ich bekomme das Geld ja früher oder später vom Gericht zugesprochen, und habe fest damit gerechnete…. Bis ich mit dem tollen Gesetz in Berührung kam…

    Ich habe ebenfalls vergeblich gekämpt und mir die Sozialgesetze durchgelesen, um mich verteidigen zu können. Ich wollte auch mit der Argumentation überzeugen, dass dieses Geld als Vermögen zu betracheten sei, und im Gesetz steht, dass wenn einem Leistungsbezieher ein Schaden entstanden ist und Rechte betreffen, sowie für diesen bei Verlust eine besondere Härte bedeuten würde, dieses nicht angerechnet werden darf…

    Der Fizepräsident des Sozialgerichtes hat mich, und meine Argumentation, völlig abgeschmettert und mir gesagt, wir wären hier bei Gericht und in keiner Diskussionsrunde, die gesetzliche Lage wäre klar geregelt….

    Das ist denen die sich rechts- und sozialstaatliche Diener nennen völlig schnuppe, ob du dich dann dadurch immens verschuldest oder nicht!!!

    Gesetz ist Gesetz, Lohn ist und bleibt Lohn, und sowiese heißt in diesem Land Recht haben, nicht gleich auch Recht bekommen…

    Sollen wir das weiterhin mit uns machen lassen, frage ich mich?? !!!

  7. Übergang von Arbeitslosengeld I auf Arbeitslosengeld II am 13. Oktober 2010 um 23:17 Uhr

    Arbeitslos und am 16.07.2010 bis 20.08.2010 bei einer Zeitarbeitsfirma gearbeitet. Lohn für Juli im August ausbezahlt bekommen und Lohn für August im September ausbezahlt bekommen. Harz4 Antrag September. von 21.08.2010 bis 04.09.2010 noch ALG erhalten. Für September 2010 wegen Zufluss kein HarzIV GEld bekommen, obwohl der Zufluss im Juli fehlte. Achtung kurz vor Ende der Bezugsdauer darf keine kurzfristig Zeitarbeit aufgenommen werden, da das Arbeitslosengeld zum Monatsende und Taggenau gezahlt wird, der Zeitarbeitslohn jedoch erst am 15. des Folgemonats bezahlt wird. Die Leerzeit dazwischen wird nachträglich nicht erstattet, der spätere Zufluss des Arbeitslohnes wird jedoch vol angerechnet. Das heißt, ich bin gratis arbeiten gegangen und habe noch teuren Sprit verfahren! Wäre ich zuhause geblieben, wären mir ca. 1000 € Schulden erspart geblieben. Wie passt diese Rechtssprechung mit dem Anspruch, dass wenn man arbeitet, zumindest eine Aufstockung in Höhe des HarzIV Bezuges bekommen sollte. Absurd da wird man noch dafür bestraft, dass man arbeiten gegangen ist.

  8. Übergang von Arbeitslosengeld I auf Arbeitslosengeld II am 14. Oktober 2010 um 21:34 Uhr

    Arbeitsaufnahme vom 16.07.2010 bis 20.08.2010 während der Bezugdauer von Arbeitslosengeld I.

    Zahlt der ArbG erst im Folgemonat das Gehalt, hat der ArbN auch Anspruch auf ALG II im Monat der Arbeitsaufnahme.

    Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses am 16.07.2010 bestand noch Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Arbeitgeber zahlte im Folgemonat das Gehalt.

    Bei der Berechnung des ALG II gilt zwar das Zuflussprinzip (Einkommen ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es zufließt), es ist jedoch zu empfehlen, den Antrag auf ALG II trotz des Beginns eines Arbeitsverhältnisses mindestens für den Monat der Arbeitsaufnahme aufrecht zu erhalten. Da Arbeitslosengeld II jedoch erst beantragt werden kann, wenn der Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld I aufgebraucht ist, ist eine Antragsstellung auf Arbeitslosengeld II zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.

    Da das Arbeitsentgelt für August jedoch erst im September 2010 ausgezahlt wurde, fällt es in den Zeitraum des Antrages auf Arbeitslosengeld II. Beim Arbeitslosengeld I ist jedoch der Zeitpunkt des Zuflusses unerheblich, lediglich der Leistungszeitraum ist entscheidend.

    Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I gibt es kein Zuflussprinzip, sondern wird für den Leistungszeitraum taggenau bezahlt.

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