Herkunftskommune ist für Unterbringung im Frauenhaus zuständig

Laut einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 06.04.2016 muss das Jobcenter der Herkunftskommune die Kosten für die Aufnahme im Frauenhaus übernehmen, insofern die Leistungsbezieherin vor häuslicher Gewalt geflohen ist.

So würden etwa kurze Zwischenaufenthalte keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, weil die Flucht vor häuslicher Gewalt nun einmal nicht zwangsläufig übergangslos in einem Frauenhaus enden müsse. Nach Willen des Gesetzgebers stehe in diesem Zusammenhang der finanzielle Schutz des Aufnahmeortes im Vordergrund.

Im unter dem Aktenzeichen L 11 AS 355/15 verhandelten Fall floh eine Hilfebedürftige mit ihren drei Kindern aufgrund häuslicher Gewalt von ihrem Wohnort und fand schließlich nach kurzen Aufenthalten bei Verwandten in einem Frauenhaus einer anderen Stadt Zuflucht. Das Jobcenter ihres neuen Aufenthaltsortes forderte schließlich die Kosten der Unterbringung vom Jobcenter des ehemaligen Wohnortes zurück. Das Jobcenter der Herkunftskommune verweigerte die Erstattung mit der Begründung, dass die Hilfebedürftige ihren gewöhnlichen Aufenthalt ja nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Behörde gehabt habe.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts hingegen schließt die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Frau die Rückkehr zum gewalttätigen Partner nicht aus. Folglich seien die Kosten auch von der Herkunftskommune zu tragen.