Sozialleistungen richtig in der Steuererklärung angeben

In vielen Fällen muss der Bezug von Sozialleistungen beim Ausfüllen der Steuererklärung angeben werden. Dies liegt daran, dass beispielsweise Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Mutterschaftsgeld dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Wenn eine Leistung dem Progressionsvorbehalt unterliegt, bedeutet dies zunächst einmal, dass die Leistungen als solches nicht steuerpflichtig sind. Auf die erhaltenen Leistungen müssen also keine Steuern gezahlt werden. Allerdings werden die Leistungen bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes, der sich nach der Höhe der Einkünfte richtet, mit berücksichtigt. Der Bezug von Sozialleistungen kann demnach also zu einer höheren Steuerbelastung auf die restlichen, steuerpflichtigen Einkünfte führen. Eine ausführliche Liste der Sozialleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, findet sich in § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Personen, die Leistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind oft zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Hilfe beim Ausfüllen der Steuerunterlagen

Für das Ausfüllen der Steuererklärung stellt die Finanzverwaltung die notwendigen Formulare in Form des Computerprogrammes Elster-Formular zur Verfügung. Weitergehende Hilfe, die über eine reine Bereitstellung der Formulare hinausgeht, können Online-Services bieten. Eine Beratung vor Ort bietet beispielsweise die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. für zahlende Mitglieder an.

Hartz IV / Arbeitslosengeld II unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt

Im Gegensatz zu den in § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Lohnersatz- bzw. Sozialversicherungsleistungen unterliegen Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) als reine Sozialleistungen nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Höhe der bezogenen Leistungen muss dementsprechend auch nicht der Steuererklärung angegeben werden.

Sofern keine Beschäftigung vorlag, ist der Zeitraum des Leistungsbezugs jedoch unter „Zeiten der Nichtbeschäftigung“ einzutragen und gegebenenfalls durch entsprechende Leistungsbescheide zu belegen.

Steuererstattung beim Bezug von Hartz IV / Arbeitslosengeld II

Grundsätzlich dürfen erhaltene Steuererstattungen aufseiten des Leistungsempfängers gemäß § 11 SGB II ff. bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet werden (BVerfG, Urteil vom 08.11.2011, Az.: 1 BvR 2007/11). Wenn die Höhe der Steuererstattung dabei dazu führen würde, dass im Zuflussmonat der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II entfällt, ist die Steuererstattung über einen Zeitraum von sechs Monaten in gleichmäßigen Raten bedarfsmindernd anzurechnen (Anrechnung als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II).

Voraussetzung für eine Anrechnung als Einkommen ist in der Regel, dass die Steuererstattung dem Leistungsempfänger in einem Kalendermonat zufließt, in dem Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Es kommt also auf den Zeitpunkt an, an dem die Erstattung auf dem Konto eingeht, nicht darauf, wann ein Steuerbescheid erlassen wurde.

Fließt die Steuererstattung bereits im Monat vor Beginn des Leistungsbezugs zu, erfolgt die spätere Anrechnung nach den Regelungen zur Anrechnung von Vermögen gemäß § 12 SGB II und nicht nach den Regelungen zur Einkommensanrechnung.

Daraus ergibt sich, dass es für Personen, denen ein Bezug von Leistungen nach dem SGB II bevorsteht, oft günstig ist, wenn die Steuererstattung noch vor dem Leistungsbezug zufließt. Daher kann sich eine frühzeitige Abgabe der Steuerunterlagen hier lohnen.