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Kosten für Wartung einer Gastherme müssen von ARGE getragen werden

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 03.09.2007 um 21:50 Uhr

Wie das Sozialgericht Augsburg nun in einem Urteil (AZ: S 9 AS 271/07) entschied, müssen Bezieher von Arbeitslosengeld II die Kosten für eine Wartung einer Etagenheizung nicht aus dem Regelsatz finanzieren. Die Kosten für Heizung und Unterkunft muss, wie das Sozialgericht entschied, von der zuständigen Behörde getragen werden, sofern die Wartung im Mietvertrag vorgeschrieben ist.

Im konkreten Fall beantrage eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II die Übernahme der Wartungskosten für eine Gastherme in Höhe von 77 Euro. Allerdings wies die Behörde die Zahlung ab. Die Arge war der Auffassung, dass der Betrag aus dem Regelsatz angespart werden müsse. Immerhin würde der Regelsatz auch Ausgaben zur Instandhaltung der Wohnung berücksichtigen.
Die daraufhin eingereichte Klage hatte Erfolg. Der Richter war der Auffassung, dass die Wartungskosten für die Gastherme zu den Ausgaben für Heizung und Unterkunft zählen würden und nicht, wie die Arge meinte, zu den Instandhaltungskosten. Daher müsse die Arge die Wartungskosten auch übernehmen. Im dem Fall kam noch hinzu, dass die Wohnkosten der Klägerin auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze lagen.

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bisher 2 Kommentare zu dieser Nachricht
  1. Claudia am 24. Juli 2009 um 21:03 Uhr

    Interessant wäre zu erfahren, ob Eigentümer im Alg II Bezug die Kosten zur Wartung der Gastherme auch Erstattet bekommen können.

  2. Leyh,Andreas  (Website)  am 26. Februar 2010 um 09:45 Uhr

    Meine tochter ist mit ihrer tochter aus dem elterlichen haushalt ausgezogen die mit genehmigung der arge,hat eine neue wohnung mit übernahme der kosten für miete und nebenkosten jedoch ist die wohnung mit keinem grundanstrich versehen hat sie einen anspruch auf renovierungskosten oder muß dies der vermieter übernehmen danke für euren ratschlag

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