Ersatzpflicht nur bei sozialwidrigem Verhalten mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung

Laut einem am 02.11.2012 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) darf ein Straftäter, dessen Angehörige als Folge seines gesetzwidrigen Verhaltens Transferleistungen beziehen, vom Jobcenter nicht in die Haftung genommen werden.

In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen B 4 AS 39/12 R verhandelt wurde, ging es um einen zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilten Familienvater. Sein Arbeitgeber hatte ihm noch während der U-Haft die Kündigung ausgesprochen, weshalb seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter nunmehr zur Exsistenzsicherung auf Hartz IV angewiesen waren.

Allerdings forderte der Leistungsträger auf Grundlage des § 34 SGB II später rund 1.500 Euro vom Familienvater zurück. Schließlich habe er sich „sozialwidrig“ verhalten und die Hilfebedürftigkeit von Ehefrau und Kind grob fahrlässig herbeigeführt.

Das BSG stellte sich aber auf die Seite des Mannes. Dem Urteil zufolge hat nicht jedes strafbare Verhalten, das eine Leistungserbringung im Sinne des SGB II nach sich zieht, eine Ersatzpflicht gemäß § 34 SGB II zur Folge. Vielmehr würde lediglich ein „sozialwidriges Verhalten“ mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung von § 34 SGB II erfasst. Vorliegend habe der Mann sein Verhalten eben nicht gezielt darauf ausgerichtet, andere Familienmitglieder hilfebedürftig zu machen. Folglich sei auch eine Ersatzpflicht zu verneinen.